Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0118-W/05
Wiederholte Stellung von Rückzahlungsanträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-W/05vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 10. Februar 2004 betreffend Zurückweisung von
Anträgen auf Rückzahlung von Leistungshonoraren samt Zinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 wies das
Finanzamt die Eingaben des Berufungswerbers (Bw.) vom
22. Oktober 2003, 31. Oktober 2003, eingelangt am
27. Oktober 2003, vom 22. und 23. September 2003, eingelangt
am 25. September 2003 sowie vom 22. und 31. Dezember 2003,
eingelangt am 29. Dezember 2003, betreffend Rückzahlung von
Leistungshonoraren samt Zinsen mit der Begründung zurück, dass das
Begehren auf Rückzahlung von Ausgaben zur Erstellung von
Steuererklärungen und Vorhaltsbeantwortungen abgabenrechtlich nicht
möglich sei. Es könnten nur im Abgabenrecht vorgesehene Anträge
bei der Finanzbehörde eingebracht werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass sich auf dem Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben befinde, das
seit Dezember 1996 über nunmehr 7,5 Jahre weiter angewachsen sei. Die
Rückzahlungen habe der Bw. wiederholt beantragt, letztmals per
31. Dezember 2003 und zwar für einen Guthabensbetrag in Höhe von
€ 108.329,15. Mittlerweile sei das Guthaben weiter angewachsen und
zwar auf derzeit € 118.515,10.
Die Finanzbehörde definiere die überfälligen
Guthaben einfach als nicht rückzahlbar und verweigere mit dieser formellen
und gesetzwidrigen Vorgangsweise und Handlung die Rückzahlung. Da das
Guthaben seit dem 4. Quartal 1996 kontinuierlich angewachsen sei und
für den Bw. ein gebundenes Vermögen darstelle, das finanziert werden
müsse, sei er berechtigt, für alle überfälligen Beträge
jene Zinsen zu verrechnen, die für diese Finanzierung anfallen würden.
Schließlich sei die Finanzbehörde voll dafür verantwortlich,
dass es dieses Guthaben gebe. Die Finanzbehörde verursache durch die
Bindung seiner Geldmittel als Guthaben die damit verbundene Finanzierung und
habe die Zinsen zu verantworten.
Die Finanzbehörde laste dem Bw. Zinsen nach der
gleichen Gesetzesgrundlage auf Rückstände an, die für belastete
Spesen, Gebühren, Abgaben oder Zinsen definiert würden. Da diese
Rückstände, welche die Finanzbehörde ausweise, nicht vom Bw.
verursacht worden und nicht von ihm zu verantworten seien, könnten solche
Zinsen vom Bw. nicht getragen werden, solange seine viel höheren Guthaben
unbeweglich seien. Andererseits seien die von der Finanzverwaltung
durchgeführten Belastungen durchwegs strittig, noch nicht in Rechtskraft
erwachsen und damit keineswegs fällig. Die Finanzbehörde verlange vom
Bw. Sonderleistungen unter dem Vorwand der Weiterführung und intensiven
Bearbeitungsnotwendigkeit einer Betriebsprüfung für die
Geschäftsjahre 1993, 1994 und 1995 eines Betriebes, der infolge der
Betriebsprüfung bereits Ende 1996 die gewerbliche Tätigkeit habe
einstellen müssen. Nach Ansicht des Bw. sei von einer konkreten
Weiterführung der Betriebsprüfung, von der raschen und zügigen
Bearbeitung der Unterlagen und der Erledigung von Eingaben und Berufungen im
Zusammenhang mit dieser Betriebsprüfung seitens der Finanzverwaltung jedoch
derzeit nicht viel zu erkennen. Dies, obwohl in der BAO klare Vorgaben gegeben
seien. Seine Sonderleistungen, die ausschließlich zur Unterstützung
der Finanzverwaltung erfolgen würden und offensichtlich im besonderen
Interesse von Finanzbeamten beauftragt würden, erbringe der Bw. in einem
vollen, beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis. Die Finanzverwaltung
sei Auftraggeber und Dienstgeber, der den Bw. andauernd, umfassend reichhaltig
und intensiv zu einer qualitativ hochwertigen Leistungserstellung veranlasse,
heranziehe und binde. Die Finanzverwaltung setze Handlungen, Maßnahmen
oder auch Unterlassungen, die seine Tätigkeit und seinen Einsatz verlangen
und benötigen, die seine Mithilfe erfordern, die seinen besonderen
Leistungseinsatz hervorrufen oder erzwingen würden.
Da der Bw. seit 1. Jänner 1997 seine
Qualifikation und seine Zeit voll in den Dienst der Finanzbehörde stelle,
um den genannten Anforderungen gerecht zu werden, die diese in
Weiterführung der Betriebsprüfung, aber auch im Zusammenhang und durch
die Einbehaltung seiner offenen und ungerechtfertigt zurückbehaltenen
Guthaben an den Bw. stelle, sei der Bw. veranlasst, seine Leistungen zu
verrechnen. Dies auch deshalb, weil zu erkennen sei, dass die Organe der
Finanzverwaltung in einer gezielt den Bw. schädigenden Vorgangsweise, somit
dem Inhalt und der Form nach gesetzwidrig, ihre Handlungen oder Unterlassungen
setzen würden und dadurch Missbrauch in Ausübung der Gesetze
vollbringen würden.
Die Verrechnung der Leistungen müsse der Bw. auch
deshalb vornehmen, weil die Finanzverwaltung im Sinne einer gesetzeskonformen
Verwaltungs- und Dienstgebarung verpflichtet sei, sein volles
beschäftigungsgleiches Dienstverhältnis, das sie auftragsgebunden
veranlasse, auch formal dienstrechtlich anzumelden. Sie sei daher dem Grunde und
der Form nach verpflichtet, den Bw. für seien Leistungen eine
reguläre, angemessene und leistungskonforme Vergütung zukommen zu
lassen. Die verrechneten Entgelte für seine Leistungen seien angemessen,
vergleichbar, erstklassig und hochqualifiziert und würden alle jene
Tätigkeiten betreffen, mit denen der Bw. in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis und zwar unabhängig von
Steuererklärungen oder Vorhaltsbeantwortung, an die Finanzverwaltung
gebunden sei. Dies sei somit keine Angelegenheit von
Abgabenvorschriften.
Diese Berufung sei auch notwendig, weil nach Ansicht des
Bw. die Finanzbehörde trotz bereits lang anhaltender Fortführung der
Betriebsprüfung nicht davon entbunden sei, diese auch fortzusetzen und zu
einem im Gesetz vorgesehenen Ende zu bringen. In diesem Zusammenhang müsse
der Bw. jedoch darauf hinweisen, dass die Finanzbehörde in Ausübung
der Gesetze, jedoch durch gesetzwidrige Handlungen und Unterlassungen dem Bw.
mittlerweile einen voll zu verantwortenden Schaden zugefügt habe, der
bereits das beachtliche Ausmaß von € 2,239.315,10 erreicht
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2004
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass ein Guthaben
auf einem Abgabenkonto nur entstehen könne, wenn die Summe der Gutschriften
höher sei als die Summe der Lastschriften. Nur das gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO auf dem Abgabenkonto entstandene Guthaben könne
gemäß
§ 239 BAO rückgezahlt werden. Da sich kein
Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden habe, wären die Anträge
insoweit abzuweisen.
Die Entlohnung der vom Bw. für die Finanzverwaltung
erbrachten Leistungen sei im Abgabenrecht nicht vorgesehen. Die Begründung
sei bereits im Zurückweisungsbescheid erfolgt.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, dass
die Begründung des Bw. unbeachtet belassen worden wäre, damit die
Rückzahlung der fälligen Guthaben, die gesetzlich klar geregelt sei,
weiterhin verzögert werden könne.
Auf die Begründungen in der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 10. Februar 2004 und die Bezugnahme
auf die gesetzliche Regelung verweise der Bw. ausdrücklich.
Die Guthaben und Ansprüche an die Finanzverwaltung
seien berechtigt und in jeder Hinsicht zulässig. Diese würden ein
Guthaben am Abgabenkonto ergeben. Eine Zurückweisung durch die
Abgabenbehörde müsse der Bw. daher beanspruchen. Auf seine
Ansprüche, seine Rechte und auf sein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestehe
der Bw. und fordere dies in gebührender Form zur Auszahlung
ein.
Die Finanzbehörde verweigere die Rückzahlung der
seit dem 4. Quartal 1996 aufgelaufenen Guthaben, obwohl der Bw. wiederholt
Anträge auf Rückzahlung gestellt habe. Gemäß
Überprüfung und Urgenz vom 22. Juni 2004 habe der
überfällige Rückstand zu seinen Gunsten € 126.102,00
betragen.
Der Bw. stehe nunmehr infolge und im Verlaufe der in
Durchführung befindlichen Betriebsprüfung für die
Geschäftsjahre 1993 bis 1995 seit vielen Jahren in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis zur Finanzbehörde mit
einer vollständigen beruflichen Bindung und Verpflichtung.
Die Finanzbehörde verlange Leistungen, führe die
Betriebsprüfung offensichtlich nicht weiter, fordere jedoch vom Bw.
Leistungen und Aufwendungen und verlange von ihm die Finanzierung der bei der
Finanzbehörde seit dem 4. Quartal 1996 gebundenen finanziellen
Mittel.
Die Finanzbehörde verlange vom Bw. einen umfangreichen
Verwaltungsaufwand, eine genaue Dokumentation, zahlreiche Berichte und
ausführliche schriftliche Mitteilungen in Erledigung von Bescheiden,
Vorentscheiden oder Entscheiden, ohne jedoch selbst die Betriebsprüfung
weiterzubringen.
Da die Finanzbehörde den Bw. zwinge,
ausschließlich für sie in hochqualifizierter Weise tätig zu
sein, sehe sich der Bw. auch gezwungen, seine Dienste und Leistungen zu
verrechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung wird auf die Entscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates vom 12. Mai 2005, GZ.RV/0119-W/05 und
vom 17. März 2005, GZ.RV/0284-W/05 verwiesen.
Ergänzend wird festgestellt, dass auf einem
Abgabenkonto, wie sich bereits aus dem Begriff ergibt, nur Abgaben gebucht
werden können. Daraus ergibt sich, dass die geltend gemachten
Leistungshonorare und Zinsen, selbst wenn diese zulässig wären, nicht
am Abgabenkonto verbucht werden konnten, zumal diese keine Abgaben
darstellen.
Weiters sind Buchungsmitteilungen nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erledigungen ohne Bescheidcharakter.
Daher sind dagegen eingebrachte Berufungen als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-W/05
- Stammnummer
- 19143
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF