Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0300-S/05
Schätzung infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-S/05vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch MP, vom
25. Februar 2005 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende KEG (Bw) betreibt seit Oktober 1999
das Gewerbe der Unternehmensberatung. Wegen Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und unterlassener Vorauszahlungen wurden bei der Bw
von Anbeginn Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bzw. UVA-Prüfungen
durchgeführt.
Hiebei wurde u.a. für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 im Zuge einer im Juni 2004
durchgeführten UVA-Nachschau gemäß
§ 146 BAO an Hand
vorgelegter Ausgangsrechnungen festgestellt und
von der Bw bestätigt, dass
Zahlungseingänge in Höhe von 33.600,- € buchhalterisch nicht
erfasst und nicht der Umsatzsteuer unterworden worden waren. Die genannten
Umsätze wurden vom Prüfer mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom
4.6.2004 für das 2.Quartal 2003 festgesetzt und mit einem
Sicherheitszuschlag versehen.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das
berufungsgegenständliche Jahr 2003 wurden in der Folge auch die
Bemessungsgrundlagen für die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Bw gemäß
§ 188 BAO im Schätzungswege nach § 184 BAO wie folgt
ermittelt:
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Umsätze 1-3/2003
|
o
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Umsätze 4-6/2003 laut USO (siehe oben)
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33.600,00
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Umsätze 7-9/2003
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897,33
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Umsätze 10-12/2003
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83,33
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Einahmen 2003
daher
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34.580,00
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zuzügl. 20% Sicherheitszuschlag
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6.916,00
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Einnahmen
gesamt
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41.497,00
|
abzügl. Ausgaben geschätzt
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16.000,00
|
Gewinn
2003 geschätzt
|
25.497,00
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
im Schätzungsweg mit Sicherheit ein überhöhter Umsatz angenommen
und auch Aufwendungen für Personal und sonstige Aufwendungen weit zu gering
geschätzt worden wären. Auch habe man dem Finanzamt bereits
Prozessunterlagen des Bezirksgerichtes Mondsee und sonstige bezughabende
Unterlagen vorgelegt. Aus Sicht der Bw sei ein Gewinn von höchstens €
10.000,- erzielt worden, weshalb beantragt werde, den im angefochtenen Bescheid
festgestellten Gewinn zumindest auf die Hälfte zu reduzieren.
Das Finanzamt erließ darauf einen Bedenkenvorhalt, in
dem es mitteilte, dass die angesprochenen Prozessunterlagen des BG Mondsee und
andere bezughabende Unterlagen laut Aktenlage zu keinem Zeitpunkt vorgelegt
wurden, und ersuchte mit Vorhalt vom 13.April und 25.Juli 2005 um Vorlage dieser
von der Bw angeführten Unterlagen sowie um Nachreichung von Jahresabschluss
und Steuererklärungen.
Da diese Ergänzungsersuchen unbeantwortet blieben,
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, wogegen ein
Vorlageantrag an die zweite Instanz eingebracht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ermittlung des
Gewinnes 2003 mangels Abgabe von Steuererklärungen und Unterlagen im
Schätzungsweg.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Behörde die
Schätzung der Grundlagen der Steuererhebung vorzunehmen, soweit sie diese
nicht ermitteln kann. Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Befugnis zur
Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Eine Schätzungsbefugnis besteht insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen nicht nachkommt (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
§ 184, Tz3 ff).
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass
Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184 BAO gegeben war, da weder
Jahreabschluss noch Abgabenerklärungen vorgelegt worden waren und auch
trotz des im erstinstanzlichen Berufungsverfahren abgeführten
Vorhalteverfahrens keine Unterlagen bzw. ergänzenden Ausführungen
nachgereicht wurden.
Dem Bw wurde in einem Ergänzungsersuchen zur Berufung
und einem weiteren zu seinem Vorlageantrag aufgetragen, Jahresabschluss und
Abgabenerklärungen sowie die von der Bw angesprochenen angeblich
bezughabenden Proszessakten des BG Mondess beibringen, genauso wie im
Feststellungsbescheid und Berufungsvorentscheidung begründend
ausgeführt wurde, dass die Schätzung infolge Nichtabgabe der
Steuererklärungen zu erfolgen hatte.
Die Schätzung des Gewinnes erfolgte in Übernahme
der -im Übrigen unbekämpft gebliebenen - Ergebnisse der für
das Berufungsjahr erfolgten Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Wesentlichen
unter Ansatz der Einnahmen laut Ausgangsrechnungen an die Fa.P-GmbH, in welchem
Zusammenahng die Bw selbst eingstand, diese Umsätze buchhalterisch nicht
erfasst zu haben. Demgemäß erfolgte auch die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages zu Recht, da diese Schätzungsmethode insbesodnere
dann zulässig ist, wenn bei mangelhaften Aufzeichnungen es als
wahrscheinlich anzusehen ist, dass neben nachgewiesenermaßen nicht
verbuchten Vorgängen auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Was die Schätzung der gewährten Betriebsausgaben anbelangt, so ist
festzuhalten, dass diese betragsmäßig in Anlehnung an die im Vorjahr
geltend gemachten Ausgaben erfolgte und die Bw wiederholt ergebnislos - zuletzt
ohne Erfolg telefonisch seitens des UFS am 7.September 2005 - zur
Beibringung entsprechender Unterlagen und Aufzeichnungen eingeladen
wurde.
Die Bw hat somit trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei
Ausführungen bzw. Begründung zum Vorlageantrag eingebracht, so dass
sich der unabhängige Finanzsenat außer Stande sah, den
bekämpften Bescheid einer Änderung zuzuführen. Nach Aktenlage
kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die seitens des Finanzamtes
vorgenommene Schätzung sowohl der Methode als auch der Höhe nach dem
Ziel der Erreichung der tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
gekommen ist.
Nach Ansicht des UFS entsprechen die vom Finanzamt im
Schätzungsweg erfolgten Ermittlungen der Bemessungsgrundlagen betreffend
die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinnes für 2003 den
gesetzlichen Vorschriften des § 184 BAO, sodass die Berufung aus oben
dargestellten Gründen abzuweisen war.
Salzburg, am
24. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-S/05
- Stammnummer
- 19125
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF