Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0034-W/05
Umsatzsteuerpflicht von EDV-Dienstleistungen an englischen Unternehmer? Vorliegen von Vorsatz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0034-W/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm.
Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Mag.K., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
23. März 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom
14. Jänner 2005, SpS, nach der am 18. Oktober 2005 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Jänner
2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate März bis Dezember 2002 in Höhe von
€ 14.193,22 und Jänner bis September 2003 in Höhe von
€ 10.644,32 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.800,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. österreichischer Staatsbürger sei, ein
monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,00 ins Verdienen bringe und
darüber hinaus über kein Vermögen verfüge. Er sei ledig,
habe keine Sorgepflichten und gelte als finanzstrafbehördlich
unbescholten.
Der Bw. betreibe seit März 2002 das freie Gewerbe von
EDV-Dienstleistungen in Form eines Einzelunternehmens. Er sei für
sämtliche steuerliche Agenden verantwortlich. Erst im Juli 2003 habe
der Bw. erstmals seine Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet. Seit Beginn
seiner selbständigen Tätigkeit habe es der Bw. wohl zur Maximierung
seines wirtschaftlichen Gewinnes unterlassen, Umsatzsteuer zu bezahlen. Trotz
Kenntnis der diesbezüglichen Verpflichtungen habe er es unterlassen,
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen beim
Finanzamt einzureichen. Der Bw. habe gewusst, dass dadurch Umsatzsteuer bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt würden.
Da der Bw. keinerlei Unterlagen dem Finanzamt vorgelegt
habe, seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege festgestellt und
die Umsatzsteuer festgesetzt worden. Die diesbezüglichen Bescheide seien in
Rechtskraft erwachsen.
Der Bw. habe sich im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren äußerst unkooperativ verhalten. Er sei stets
schwer zu erreichen gewesen, ein Einleitungsbescheid vom 11. August 2003
sei von ihm schließlich persönlich übernommen worden. Termine
für persönliche Vorsprachen beim Finanzamt seien nicht eingehalten
worden, an von ihm angegebenen Adressen habe sich der Bw. letzten Endes nicht
aufgehalten. Auch sei es zunächst äußerst schwierig gewesen, dem
Bw. eine Ladung zur Verhandlung vor dem Spruchsenat zuzustellen. Letztlich sei
jedoch sein Verteidiger Mag. K. zur Verhandlung vor dem Spruchsenat am
17. Dezember 2004 erschienen. Dabei habe sich der Bw. nicht schuldig
erkannt und darauf verwiesen, dass er von einer englischen Agentur
"D." bezahlt worden sei und er in Österreich nicht der
Umsatzsteuer unterliege. Die Verhandlung sei zur Überprüfung dieses
Umstandes auf 14. Jänner 2005 vertagt worden, wobei der Bw.
zugesichert habe, relevante Unterlagen dem Finanzamt zukommen zu lassen.
Entgegen dieser Zusage habe sich der Bw. mit dem Finanzamt nicht in Verbindung
gesetzt und es habe weder er noch sein Verteidiger bezughabende Unterlagen
vorgelegt. Er sei zur Verhandlung vor dem Spruchsenat trotz verbindlicher
Terminvereinbarung unentschuldigt nicht erschienen. Der Verteidiger habe
telefonisch erklärt, dass sich der Bw. auch bei ihm nicht mehr gemeldet
habe und für ihn unerreichbar sei.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bw. die zugrunde liegenden
Bescheide in Rechtskraft erwachsen habe lassen, sei im Zusammenhang mit dem
genannten unkooperativen Verhalten des Bw. davon auszugehen, dass es sich bei
den Angaben des Bw. lediglich um Schutzbehauptungen handle. Es sei anzunehmen,
dass der Bw. für den Fall, dass eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich
nicht bestehe, entlastende Unterlagen vorgelegt hätte bzw. nicht einfach
verschwunden wäre.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
gründe sich auf die nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien. Die
Schätzungen seien nachweisbar und schlüssig.
Dass der Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt
habe, werde von ihm nicht bestritten. Der Bw. habe in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen überhaupt keine
Umsatzsteuer bezahlt, woraus sich ableiten lasse, dass er durch dieses Verhalten
seinen wirtschaftlichen Gewinn maximieren wollte.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 23. März
2005, mit welcher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es Tatsache
sei, dass der Bw. im Jahre 2002 und 2003 für die Fa. D. mit Sitz in
London als EDV-Dienstleister tätig gewesen sei. Laut Aktenvermerk des
Erhebungsorganes B. vom 25. Juli 2003 sei dieser Umstand auch dem Finanzamt
bekannt gewesen.
Gemäß
§ 3a UStG habe daher in
Österreich keine Umsatzsteuerpflicht bestanden, da der Ort der
Leistungserbringung dort gewesen sei, wo der Empfänger der Leistung seinen
Sitz habe, somit in England. Konsequenterweise seien auch keine Rechnungen mit
Umsatzsteuer ausgestellt worden, wobei zum Beweis Rechnungskopien an die
Fa. D. ltd. als Beilage der Berufung beigelegt würden.
Da keine Umsatzsteuerpflicht bestanden habe, sei der Bw.
weder verpflichtet gewesen Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben noch
Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und er könne daher auch die
der Bestrafung zugrunde liegende Tat nicht begangen haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Mit der gegenständlichen Berufung wird seitens des Bw.
eingewendet, dass seine in den Jahren 2002 und 2003 gegenüber der
Fa. D. mit Sitz in London erbrachten Leistungen als EDV-Dienstleister
gemäß der Bestimmungen des § 3a Abs. 9 und
10 UStG nicht steuerbar aus Sicht der österreichischen Umsatzsteuer
seien, für ihn deswegen keine Umsatzsteuerpflicht bestanden habe und er
daher weder verpflichtet gewesen sei, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten. Sein einziger Auftraggeber in den
Tatzeiträumen sei die Fa. D. gewesen, welche auch seine Honorare
bezahlt habe. Diese Firma sei ihrerseits wieder von diversen
österreichischen Auftraggebern mit diesen EDV-Dienstleistungen beauftragt
worden.
Gegen dieses Vorbringen wurde seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durch die Amtsbeauftragte eingewandt,
dass das Bestehen bzw. der Umfang der Abgabepflicht im Rahmen eines noch offenen
Berufungsverfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 nach wie vor
ungeklärt sei, da der Bw. weiterhin noch nicht sämtliche zur
Beurteilung des Sachverhaltes dienliche Unterlagen vorgelegt habe.
Wenngleich dem Vorbringen der Amtsbeauftragten dahingehend
zuzustimmen ist, dass eine endgültige Klärung der Frage der
Umsatzsteuerpflicht (und damit der objektiven Tatseite) erst nach Vorlage
sämtlicher Unterlagen durch den Bw., welche auch dem Berufungssenat nicht
vorgelegen sind, möglich ist, so ist der unabhängige Finanzsenat im
Bezug auf die subjektive Tatseite zur Überzeugung gelangt, dass dem Bw. ein
vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und auch hinsichtlich der nicht zeitgerechten
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht nachgewiesen werden kann. Der Bw. hat dazu im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat glaubhaft und unwiderlegt vorgebracht, dass
er sich vor Beginn seiner Tätigkeit Ende 2001 hinsichtlich der steuerlichen
Behandlung von EDV-Dienstleistungen gegenüber ausländischen
Auftraggebern beim Kundenservice der Wirtschaftskammer und auch auf
branchenbezogene Internetseiten der Kammer informiert hat und er aufgrund dieser
Informationen davon ausgegangen ist, dass eine Umsatzsteuerpflicht seiner
EDV-Dienstleistungen in Österreich nicht besteht. Deswegen hat er in der
Folge auch Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gelegt. Auch wurde er von seinem
Auftraggeber Fa. D. gleichlautend informiert, welche dem Bw. auch die
vorliegenden Rechnungsmuster ohne Umsatzsteuerausweis zur Verfügung
gestellt hat.
Dem Berufungssenat liegen keinerlei ausreichende
Anhaltspunkte vor, welche mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Bw.
hinsichtlich der Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der nicht zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen rechtfertigen würden.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-W/05
- Stammnummer
- 19120
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF