Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0012-S/02
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-S/02vom 21.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.J., Versicherungsmakler, Sbg., vom
13. April 1995 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
7. März 1995 betreffend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
(§ 212a BAO) wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21.Dezember 1994 setzte das Finanzamt
antragsgemäß die Einkommensteuer 1992 und den damit verbundenen
Verspätungszuschlag nach § 212 a BAO von der Einhebung aus. Am
7.März 1995 wurde der Ablauf dieser Einhebung verfügt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 13.April 1995 in der
neuerlich die Aussetzung aller strittigen Beträge bis zur Erledigung der
separat eingebrachten Berufungen gegen die Steuerbescheide 1992 und 1993
beantragt wurde. Durch die stattgebende Erledigung der Berufungen falle der
gesamte Abgabenrückstand weg, sodass keine Abgabenschuld mehr
bestehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.Juni 1995 hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt diese Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass
die dem Ansuchen zugrunde liegende Berufung inzwischen erledigt wurde und daher
die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung nicht gegeben
seien.
Durch den am 23.Juni 1995 einlangten Vorlageantrag gilt die
Berufung wieder als unerledigt. Der Berufungswerber bringt nochmals vor, dass
durch die Stattgabe der eingebrachten Berufungen der aufscheinende
Rückstand zur Gänze entfallen werde. Ein weiteres Vorbringen zur
Sache, insbesondere zu den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung, wird
im Vorlageantrag nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Rechtsnorm des § 212 a BAO (Aussetzung der
Einhebung von Abgaben) ermöglicht es dem Abgabepflichtigen, bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung von Abgaben, deren endgültige
Festsetzung bzw. Höhe vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens
abhängt, solange hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren
endgültig beendet ist. Erste und wesentliche Voraussetzung jeglicher
Aussetzungsmaßnahme ist daher das Anhängigsein eines
Rechtsmittelverfahrens. Durch die Aussetzung der Einhebung sollen ja gerade die
Folgen für den Abgabepflichtigen hintan gehalten werden, die sich aus der
sofortigen Entrichtung an sich fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren
endgültige Höhe vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängig
sind.
Im vorliegenden Fall mangelt es an eben dieser wesentlichen
Voraussetzung. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass das Finanzamt am
17.Oktober 1994 die Grundlagen für die Abgabenerhebung gem. § 184 BAO
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1992
schätzte. Diese Schätzung erfolgte erst nach diversen
Fristverlängerungen bzw. Nachfristen. Gegen die aus der Schätzung
resultierenden Steuerbescheide vom 8.November 1994 wurde fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Da diesem Begehren die
Änderungswünsche und eine Begründung fehlten, erging am
20.Dezember 1994 ein Mängelbehebungsauftrag, indem ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, dass bei Versäumung der gesetzten Frist (20.Jänner
1995) die Berufung als zurückgenommen gilt. In der Folge wurden drei
Anträge auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages eingebracht. Mit 1.März 1995 erklärte
das Finanzamt die Berufung als gem. § 275 BAO zurückgenommen, weil die
gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
Was die Aussetzung der Einhebung betrifft, so hat das
Finanzamt am 21.Dezember 1994 die Einkommensteuer 1992 in Höhe von ATS
14.911.-und den Verspätungszuschlag von ATS 1.505.--
antragsgemäß nach § 212 a BAO ausgesetzt; am 7.März 1995,
d.h. nach Erlassung des Zurücknahmebescheides, wurde der Ablauf dieser
Aussetzung verfügt.
Diese Ablaufverfügung ist zurecht erfolgt und
gründet sich auf die Bestimmung des § 212 a Abs. 5 BAO, wonach der
Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder einer anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist. Unter
die letztgenannten Erledigungen fällt auch ein Zurücknahmebescheid
nach § 275 BAO, weil damit das Berufungsverfahren abgeschlossen wird.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass es dem Berufungswerber in weiterer Folge gelungen ist, durch
einen Wiederaufnahmeantrag nochmals in das Festsetzungsverfahren hineinzukommen.
Im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens wurde dem Berufungswerber im Juli
1995 eine umfassende Aussetzung der Einhebung bewilligt, die auch die hier
strittige Einkommensteuer 1992 samt Verspätungzuschlag beinhaltete. Diese
Aussetzung blieb bis zum 30.Mai 1997 aufrecht, an diesem Tag wurde auch der neue
Einkommensteuerbescheid für 1992 gebucht, der im Ergebnis nicht nur zum
Wegfall der ESt-Nachforderung, sondern sogar zu einer Gutschrift von ATS
1.800.-- führte.
Diese nachträglich eingetretene Entwicklung
ändert aber nichts daran, dass, wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 7.Juni 1995 zutreffend ausführt, im Zeitpunkt
der Ablaufverfügung die dem Ansuchen zugrunde liegende (Abgaben) Berufung
erledigt war, sodass die Voraussetzungen für eine (weitere) Aussetzung zum
damaligen Zeitpunkt nicht gegeben waren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
21. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-S/02
- Stammnummer
- 19119
- Gültig
- 21.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF