Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1721-W/05
Wurde die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1721-W/05vom 21.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Februar 2004 bis 30. Juni 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerbers (Bw.) bezog für seine Tochter D.,
geb. 11.11.1984, im Zeitraum 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2005 Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter belegte von September 2003 bis Juni 2005
Vorbereitungskurse für die Externistenmatura an der HAK Mödling. Im
Jänner 2004 legte sie eine Zulassungsprüfung zur Externistenmatura aus
Geschichte ab. Zu weiteren Zulassungsprüfungen ist sie nicht
angetreten.
Das Finanzamt erließ am 20. Juli 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Februar
2004 bis 30. Juni 2005 und begründete die Rückforderung damit, dass
eine Berufsausbildung dann ernsthaft und zielstrebig betrieben werde, wenn auch
Prüfungen über die gewählte Berufsausbildung abgelegt werden. Da
dies bei der Tochter ab Februar 2004 nicht der Fall gewesen sei, könne
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht angenommen
werden.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 11. August 2005 Berufung
mit der Begründung, dass seine Tochter ernsthaft versucht habe eine
Berufsausbildung abzulegen. Da sie aber ins Profitennis eingestiegen sei und als
Absicherung nebenbei die Externistenmatura machen wollte, sei sie an mangelnder
Zeit gescheitert. Er hätte das Schuljahr 2004/2005 an der V.Schule bezahlt,
was auch dafür spreche, dass die Tochter die Berufsausbildung ernsthaft
betrieben habe.
Das Finanzamt erließ am 17. August 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Für
volljährige Kinder kann gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Familienbeihilfe nur dann gewährt
werden, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Besuch einer
Maturaschule allein ist nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend, um
das Vorliegen einer Schulausbildung anzunehmen. Vielmehr muss das ernsthafte und
zielstrebige Bemühen, die Reifeprüfung abzulegen, nach außen
erkennbar sein. Dies erfordert gemäß
§ 42 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes die Ablegung von Zulassungsprüfungen innerhalb
angemessener Zeit. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das
anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritt versuchen die
Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu
erfüllen.
Da Ihre Tochter
seit Februar 2004 zu keiner Zulassungsprüfung angetreten ist, kann von
einer ernsthaften Berufsausbildung nicht gesprochen
werden..."
Der Bw. stellte am 23. August 2005 ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen wird auf die
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 17. August
2005 verwiesen.
Der Bw. selbst führt in seiner Berufung vom 11. August
2005 aus, dass seine Tochter zwar ernsthaft versucht habe eine Berufsausbildung
abzulegen, da sie aber ins Profitennis eingestiegen sei, sei sie an mangelnder
Zeit gescheitert.
Dass die Tochter die Berufsausbildung nicht ernsthaft und
zielstrebig betrieben hat, steht schon allein auf Grund der Tatsache fest, dass
sie von September 2003 bis Juni 2005 Vorbereitungskurse für die
Externistenmatura besucht, jedoch nur eine einzige Zulassungsprüfung zur
Externistenmatura aus Geschichte (im Jänner 2004) abgelegt hat. Auch der
Umstand, dass der Bw. für das Schuljahr 2004/2005 Schulgeld bezahlt hat,
kann an dieser Tatsache nichts ändern.
Der Bw. ist auch den diesbezüglichen Feststellungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des
Vorlageantrages die Wirkung eines Vorhaltes nach § 161 BAO zukommt,
nicht entgegengetreten.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch aus dem Umstand,
dass sich die Tochter nunmehr dem Profitennis widmet, eine mangelnde
Zielstrebigkeit klar erkennbar ist.
Wien, am 21.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1721-W/05
- Stammnummer
- 19116
- Gültig
- 21.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF