Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0373-W/05
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung, Ermittlung der Haushaltsersparnis betreffend Kindergarten- und Hortverpflegung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0373-W/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten, die eine voll berufstätige Alleinerzieherin für die Kinderbetreuung zu tragen hat, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Aufwendungen für Verpflegung sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen als der Wert einer Haushaltsersparnis überstiegen wird. Die Haushaltsersparnis kann im Wege der Schätzung auf Basis des Sachbezugswertes für "Volle freie Station" (für Kinder 50%) berechnet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl und die weiteren
Mitglieder OR Manuela Fischer, Mag. Barbara Baumgartner und Walter Bilek
über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.RA, vom 29. Dezember
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
29. November 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 22. September
2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Abgabe wird
festgesetzt mit: -1.172,44 Euro.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerbering (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als AHS-Lehrerin und wurde mit Bescheid vom
12. Mai 2004 zur Einkommensteuer 2003 veranlagt. Dieser Bescheid wurde
durch die Abgabenbehörde erster Instanz gem. § 299 BAO infolge
Unrichtigkeit des Bescheidspruches aufgehoben. Der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Einkommensteuerbescheid erging mit Datum 29. November 2004. Die
Einkommensteuer wurde in Abänderung zum aufgehobenen Bescheid in Höhe
von € -897,06 festgesetzt. Die Abänderung der Festsetzung wurde damit
begründet, dass die mit der Jahreserklärung beantragte
außergewöhnliche Belastung um eine Haushaltsersparnis in Höhe
von € 1.233,06 zu kürzen gewesen sei.
Am 29. Dezember 2004 erhob die Bw. rechtzeitig gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Dieses richtet sich gegen die
Kürzung der beantragten außergewöhnlichen Belastung, d. h.
dagegen, dass nur die Grundbeiträge für die Kindergarten- bzw.
Hortbetreuung zweier Kinder der Bw. berücksichtigt worden seien und die
Essensbeiträge von € 651,18 und € 581,88 (insgesamt €
1.233,06) nicht anerkannt worden seien. Nach Ansicht der Bw. könnten jedoch
diese Aufwendungen für Essen der Kinder nicht 1 : 1 als Haushaltsersparnis
bewertet werden, da die Kindergarten- bzw. Hortverpflegung nachweislich teurer
käme als eine Versorgung zu Hause. Es könne nach den Erfahrungswerten
davon gesprochen werden, dass die Außer-Haus-Verpflegung um zwei Drittel
teurer sei. Daher könne eine Kürzung nur im Ausmaß eines
Drittels, das seien im vorliegenden Fall € 410,96, erfolgen. Die
weitere Kürzung im Ausmaß von € 821,92 sei daher zu Unrecht
erfolgt.
Es wird weiters vorgebracht, dass der im angefochtenen
Bescheid angeführte Selbstbehalt von € 2.637,63 mit dem Gesetz
nicht im Einklang stehe. Die Bw. habe im Jahr 2003 für vier Kinder
Kinderbeihilfe zu Recht bezogen und es stehe ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag
zu. Ausgehend vom Einkommen von € 31.000,05 lt. angefochtenem Bescheid sei
gem. § 34 Abs. 4 EStG von einem 10%igen Selbstbehalt (bei einem Einkommen
von mehr als € 14.600 bis € 36.400) auszugehen; dieser sei um
fünf Prozentpunkte zu vermindern. Der bescheidmäßig ermittelte
Selbstbehalt sei daher unzutreffend und im Ergebnis wesentlich zu hoch; er
dürfe ohne Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten
Anfechtungsgründe nur € 1.550,-- betragen. Weiters sei der
allgemeine Steuerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG zu nieder angesetzt; er
müsse richtig € 274 betragen. Die drei aufgezeigten Punkte
führten im Ergebnis zu einer über den Vorbescheid vom 12.5.2004
hinausgehenden Abgabengutschrift und nicht zu einer Nachforderung wie im
angefochtenen Bescheid.
Die Bw. beantragte eine gesetzeskonforme Abänderung
des angefochtenen Bescheides in den drei aufgezeigten Punkten und eine
entsprechende Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabengutschrift, sodass
von einer Abgabennachforderung Abstand genommen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 28. Jänner 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Die Berechnung und die Grundlage für die Ermittlung des
Selbstbehaltes wurde in der Bescheidbegründung im Detail dargelegt. Der
Selbstbehalt sei grundsätzlich mit 12% zu bemessen, da das
maßgebliche Einkommen mehr als € 36.400,-- betrage. Dieser
Prozentsatz mindere sich um 1% für Alleinerzieher und je Kind um weitere
1%, sodass sich ein um 5% Prozentpunkte geminderter Prozentsatz von 7% ergebe.
7% von € 37.649,95 ergeben € 2.635,49. Die Differenz zum Betrag
in der Bescheidausfertigung von € -2,14 sei wegen Geringfügigkeit
vernachlässigbar. Zu den Ausführungen der Bw. betreffend
Haushaltsersparnis merkte die Abgabenbehörde an, dass Ausgaben für
Essen jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen träfen und
grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar seien. Die Belastungen dahingehend
seien weder zwangsläufig noch außergewöhnlich. Die Höhe der
Ersparnis sei mangels anderer Möglichkeiten im Schätzungswege (§
184 BAO) zu ermitteln. Dabei böten sich als Vergleichswerte die
Beträge lt. Sachbezugs-VO, BGBl 642/1992 idgF, an. Es werde ein Wert von
€ 6,54 pro Tag angenommen, für Kinder die Hälfte. Im Fall der Bw.
bedeute dies, dass der gesamte Essensbetrag für beide Kinder unter die
Haushaltsersparnis falle und daher zu streichen gewesen sei. Die
Berechnung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages sei vom Einkommen abhängig
und aufgrund der abweisenden BVE nicht zu korrigieren.
Die Bw. beantragte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 die
Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat sowie die Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
In der am 22. September 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholten die Parteien ihre Vorbringen. Die Bw.
legte zum Nachweis der Arbeitszeiten Stundenpläne der Schuljahre 2002/2003
und 2003/2004 vor. Sie merkte an, dass ihre Arbeitszeit vielfach später
ende als dies in den Stundenplänen vorgesehen sei und die Hortbetreuung der
Kinder daher eine Notwendigkeit sei. Sie brachte weiters vor, dass der in Rede
stehende Essensbeitrag für die Kinder die Verabreichung einer Jause und
eines Mittagessens umfasse und die Kinder ganzjährig betreut
werden. Der Vertreter der Amtspartei erklärte über Befragen,
dass bei Berechnung der Haushaltsersparnis von der Sachbezugsverordnung
ausgegangen worden sei. Der die abweisende BVE begründende Wert sei auf
Basis von 30 Tagen pro Monat ermittelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG
1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, wobei die in § 34 Abs. 2 - 4 leg cit
angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen sind, d. h. die
Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Bw. beantragt aufgrund der Notwendigkeit der
Hortbetreuung zweier ihrer Kinder infolge ihrer Berufstätigkeit und des
Umstandes, dass sie Alleinerzieherin ist, die Berücksichtigung der Kosten
für die Beaufsichtigung der beiden Kinder in einem Kindergarten bzw. Hort
als außergewöhnliche Belastung. Die dafür durch ein
Kindertageszentrum von Jänner bis Dezember 2003 verrechneten Kosten von
insgesamt € 5.208,20 resultieren aus einem Grundbetrag von
€ 3.975,14 sowie einem Essenbeitrag von € 1.233,06.
Da die Voraussetzungen für eine Anerkennung der
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung
grundsätzlich durch die Einkommens- und Vermögenssituation der Bw.
sowie durch die Zwangsläufigkeit der Belastung gegeben war, wurde dem
Antrag durch die Abgabenbehörde erster Instanz insofern Rechnung getragen,
als bei Ermittlung des Einkommens der Grundbetrag berücksichtigt
wurde. Hinsichtlich der beantragten Ausgaben für Essen ist
festzustellen, dass Aufwendungen für Verpflegung jeden Steuerpflichtigen in
gleichem Maße treffen und grundsätzlich als Kosten der privaten
Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind. Auch wenn Kosten für
eine Verpflegung außer Haus im Rahmen einer Hortbetreuung zu tragen sind,
können diese nur insoweit als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, als sie den Wert einer Haushaltsersparnis
übersteigen. Da die Bw. lediglich vorbringt, dass nach
Erfahrungswerten die Versorgung zu Hause um zwei Drittel günstiger sei,
ohne diese Werte konkret zu belegen bzw. nachzuweisen oder die Erfahrungswerte
zu nennen, ist ihrer Argumentation, die Essenskosten bei Ermittlung der
Haushaltsersparnis lediglich um ein Drittel zu kürzen, nicht zu
folgen.
Die Höhe der Haushaltsersparnis wird daher im Wege der
Schätzung, gestützt auf den Wert für volle freie Station in
Höhe von € 196,20 monatlich, gem. VO über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge idF BGBl II 416/2001,
berechnet. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 6,54 pro Tag.
Dieser Wert steht für "volle freie Station" eines
Erwachsenen. Für Kinder erfolgt der Ansatz in Höhe von 50% desselben.
Im angegebenen Betrag sind auch Anteile für Wohnkosten, Frühstück
und Abendessen enthalten. Diese Anteile sind gem. der genannten VO mit insgesamt
6/10 (60%) des Wertes zu beziffern. Bei Ermittlung der Haushaltsersparnis
für die Tagesverpflegung der beiden Kinder, die aus Mittagessen und Jause
besteht, sind diese 60%-Anteile nicht in Ansatz zu bringen. Weiters ist der
Umstand, dass die Kinder ganzjährig wochentags, somit nur 20 Tage im Monat,
verpflegt werden, bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Der hier maßgebliche Wert der Haushaltsersparnis
für 2 Kinder errechnet sich daher wie folgt:
Euro 6,54 x 20 (Tage) = Euro 130,80 x 50% (pro Kind) = Euro
65,40 x 40% = Euro 26,16 x 12 (Monate) x 2 (Kinder) = Euro 627,84
Haushaltsersparnis.
Der so ermittelte Wert der Haushaltsersparnis kürzt
den durch die Bw. beantragten Wert von € 1.233,06. Als
außergewöhnliche Belastung ist daher die Differenz in Höhe von
€ 605,22 anzuerkennen. Entgegen den Ausführungen der
Abgabenbehörde erster Instanz ist somit insgesamt aus dem Titel der
Kinderbetreuung gem. § 34 EStG eine außergewöhnliche Belastung
in Höhe von € 4.580,36 in Anrechnung zu bringen.
Gem. § 34 Abs. 4 EStG
1988 beeinträchtigt eine außergewöhnliche Belastung
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur in jener Höhe,
als sie den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.
Die Bw. stützt ihren Antrag auf Ansatz eines Selbstbehaltes von 5% auf
einen Einkommensbetrag in welchem nicht berücksichtigt worden ist, dass u.
a. gem. Abs. 5 leg. cit die sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG 1988 in die
Berechnung einzubeziehen sind.
Das der Berechnung des Selbstbehaltes zugrunde zu legende
Einkommen errechnet sich wie folgt:
|
steuerpflichtige Bezüge
|
33.164,00
|
zuzügl. sonst. Bezüge
|
6.340,30
|
abzügl. SV-Beiträge sonst.
Bezüge
|
-997,30
|
abzügl. Werbungskosten
|
-553,91
|
abzügl. Sonderausgaben-Viertel
|
-272,54
|
Berechnungsgrundlage
|
37.680,55
Das maßgebliche Einkommen beträgt somit
insgesamt € 37.680,55 und liegt über dem gesetzlich festgesetzten
Betrag von € 36.400,--, sodass von einem Selbstbehalt von 12%
auszugehen ist. Dieser Prozentsatz vermindert sich im Fall der Bw. um 5% (1%
für Alleinerzieher und je 1% pro Kind). Es ergibt sich daher ein
Selbstbehalt von 7%, somit Euro 2.637,64. Dem Antrag der Bw. auf
Berücksichtigung eines niedrigeren Selbstbehaltes konnte daher nicht
gefolgt werden.
Gem. § 33 Abs. 3 EStG
1988 idF BGBl I 2001/59 steht jedem Steuerpflichtigen ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich zu. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der Bestimmungen in
den Ziffern 1 - 5. Die Bw. übersieht bei ihrem Vorbringen, der
allgemeine Steuerabsetzbetrag sei im angefochtenen Bescheid zu nieder
berücksichtigt worden, dass bei Berechnung des Betrages gem. der
gesetzlichen Bestimmung eine Einschleifregel zu beachten war und die Berechnung
somit grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen
hat.
Der allgemeine Steuerabsetzbetrag berechnet sich im Falle
der Bw., unter Berücksichtigung des o. a. anzuerkennenden Betrages der
außergewöhnlichen Belastung, bei einem Einkommen in Höhe von
Euro 30.394,83 wie folgt (in Euro):
|
§ 33 Abs. 3
|
Allgemeiner Absetzbetrag
|
887,--
|
abzüglich § 33 Abs. 3 Z 2
|
Veränderungen bis 14.535 Euro (in
Summe)
|
- 58,--
|
abzüglich § 33 Abs 3 Z 5
|
Veränderung bis 18.168 Euro
|
- 146,--
|
|
Veränderung bis 21.800 Euro
|
- 70,--
|
|
Veränderung bis 30.394,83*
|
-386,80
|
Abziehbarer
allg. Absetzbetrag
|
|
226,20
*Nebenrechnung: (30.394,83 Euro - 21.800 Euro) /
(35.421 Euro - 21.800 Euro) x 613 = 386,80
Entsprechend den o. a. Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0373-W/05
- Stammnummer
- 19112
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF