Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0381-G/03
Umzugskosten anlässlich der Pensionierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-G/03vom 21.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umzugskosten aus einer freiwillig bezogenen Dienstwohnung anlässlich der Pensionierung stellen keine Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XY, vertreten durch AB, vom
5. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
3. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Der Berufung wird im Sinne der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5.9.2003 teilweise stattgegeben. Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben im Jahr 1980
seine berufliche Tätigkeit als leitender Angestellter bei der V AG begonnen
und eine Dienstwohnung in L zur Verfügung gestellt bekommen. Mit Ende des
Jahres 2000 ist er in Pension gegangen und hat die Dienstwohnung aufgeben
müssen. Als Aufwendungen des Umzuges machte er für den Transport durch
eine Spedition und vier Fahrten von L nach G Werbungskosten in Höhe von
insgesamt ATS 79.216,00 geltend. Das Finanzamt verweigerte die
Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten mit der
Begründung, dass Umzugskosten dann Werbungskosten seien, wenn der Umzug
beruflich veranlasst sei. Eine berufliche Veranlassung könne beim
erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des
Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den
gegenwärtigen Dienstgeber vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des
Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, seien nicht
absetzbar.
Der Berufungswerber vertritt den Standpunkt, dass der Umzug
beruflich veranlasst sei. Er sei das gesamte Jahr 2000 bei der VGes in L
beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis sei durch Erreichen des
Pensionsalters im Jahr 2000 beendet worden. Somit hätte er die
Dienstwohnung aufgeben müssen und seien diese Kosten beruflich
veranlasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt
sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv
ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH v. 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368).
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 gibt
der Berufungswerber an, dass er eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt
bekommen hätte. Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass der
Berufungswerber die Dienstwohnung freiwillig und nicht auf Verlangen des
Arbeitgebers bezogen hat. Umzugskosten können zu abzugsfähigen
Werbungskosten nur dort werden, wo sie im Zusammenhang mit den Erfordernissen
einer bestimmten Berufstätigkeit stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
8.11.1965, 2305/64). Beruflich veranlasst ist der Umzug insbesondere dann, wenn
der Arbeitnehmer zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet ist (s. Doralt,
Kommentar zur Einkommensteuer, Tz. 220 zu § 16).
Daraus ergibt sich, dass auch der Auszug aus einer
verpflichtend bezogenen Dienstwohnung unter Umständen beruflich veranlasst
sein kann. Der Auszug aus der vom Berufungswerber freiwillig bezogenen
Dienstwohnung in L samt den damit zusammenhängenden Aufwendungen der
Übersiedelung nach G kann demnach nicht schlüssig mit der beruflichen
Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden und ist nicht anders zu
beurteilen, als der Auszug aus einer "privaten" Wohnung, auch dann, wenn der
Umzug anlässlich der Pensionierung erfolgt ist. Das Finanzamt hat nach
Ansicht des UFS zu Recht die Berücksichtigung der geltend gemachten
Umzugskosten als Werbungskosten verweigert.
Die Berufung war daher bezüglich der Umzugskosten
abzuweisen.
Graz, am 21.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-G/03
- Stammnummer
- 19110
- Gültig
- 21.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF