Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0067-Z3K/05
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0067-Z3K/05vom 21.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch A., vom
23. Juni 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes B. vom
18. Mai 2005, Zl. a, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes B. vom 20. August
2004, Zahl b, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß
Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich ZK Eingangsabgaben in
Höhe von € 768.683,05 (davon € 171.763,20 an Zoll,
€ 173.995,44 an Einfuhrumsatzsteuer und € 400.014,00 an
Tabaksteuer) und eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 22.910,41 geltend gemacht und
im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses nach Art. 213 ZK in
Höhe € 508.642,60 (davon € 112.896,00 an Zoll,
€ 114.363,40 an Einfuhrumsatzsteuer und € 262.920,00 an
Tabaksteuer) und eine Abgabenerhöhung in Höhe von
€ 18.463,40 zur Entrichtung vorgeschrieben. Für den Bf. sei nach
dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens am 2. März 2004, 16. April
2004 und 21. April 2004 die Einfuhrzollschuld hinsichtlich 4,260.000
Stück Zigaretten der Sorten Marlboro und Marlboro Lights, die er von
unbekannten Personen erworben, in Besitz genommen und zum Teil weiter
veräußert habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbes und Erhaltes der
Waren wusste, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht worden waren, entstanden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 1. Oktober
2004 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung unter Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung
gestellt. Begründend wurde ausgeführt, die vorliegende Berufung gegen
die Abgabenvorschreibung sei durchaus Erfolg versprechend. Der angefochtene
Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Die Abgabenforderung würde zu
einer wirtschaftlichen und sozialen Existenzvernichtung des Bf.
führen.
Das vom Zollamt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK gewertete Anbringen wurde mit Bescheid vom
30. Dezember 2004, Zahl c abgewiesen. Im Ergebnis führte das
Zollamt in seiner Begründung aus, in der Sache habe das Zollamt B. als
Berufungsbehörde mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Dezember 2004,
Zl. d abweisend entschieden. Für die Berufungsbehörde bestehe
kein Zweifel an der Rechtsrichtigkeit des bekämpften Bescheides. Auch
stellten denkbare Zahlungsschwierigkeiten oder eine befristete
Zahlungsunfähigkeit keinen unersetzbaren Schaden dar, wenn Stundung mit der
Auflage, Raten zu zahlen, gewährt werden könnte.
Die dagegen mit Eingabe vom 10. Februar 2005 erhobene
Berufung mit dem Hinweis, dass eine rechtskräftige Sachentscheidung im
Abgabenverfahren noch nicht vorliege, weil gegen die Berufungsvorentscheidung
vom 30. Dezember 2004 Beschwerde erhoben worden sei, wurde vom Zollamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2005, Zahl a , ebenfalls als
unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung der Bestimmungen der Artikel 7
und 244 Unterabsatz 2 ZK hielt das Zollamt daran fest, dass in
Hinblick auf die abweisende Entscheidung in der Berufungsvorentscheidung (vom
30. Dezember 2004) trotz der dagegen erhobenen Beschwerde kein
begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 23. Juni 2005 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und darin auf die Ausführungen in der
Berufungsschrift vom 10. Februar 2005 verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) ist die
Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn entweder -
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die
Aussichten der Berufung sind dabei anhand des Berufungsvorbringens zu
prüfen (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 und VwGH 26.02.2004,
2003/16/0018).
Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Alexander in
Witte Zollkodex/Kommentar, Rz 17 zu Art. 244 ZK mit Hinweisen zur
Rechtsprechung).
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht
liegen dabei vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen
Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich
erscheint (vgl. Alexander in Witte Zollkodex/Kommentar, Rz 24 zu
Art. 244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
In der Berufung vom 1. Oktober 2004 gegen den
Abgabenbescheid vom 20. August 2004, Zl. 700/90328/01/2004, hält
der Bf. lediglich entgegen, die Behauptungen der Abgabenbehörde erster
Instanz seien schlicht aus der Luft gegriffen. Der Bf. habe niemals Ware, die
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht wurde, erworben oder
übernommen. Wenn die Behörde nicht weiß, woher die Ware stammt,
sei daraus zwingend logisch zu schließen, dass sie auch nicht weiß,
ob und zutreffendenfalls wann und durch wen eine angeblich vorschriftswidrige
Verbringung erfolgt sein soll.
Bei der überschlägigen Prüfung der Berufung
gegen den Abgabenbescheid vom 20. August 2004 ist festzustellen, dass der
der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Sachverhalt in einem umfangreichen
Verfahren ermittelt wurde und die Ermittlungsergebnisse schließlich wegen
des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei u.a. gegen den Bf. nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG in eine
Anzeige des Hauptzollamtes B. als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
13. August 2004 an die Staatsanwaltschaft Wels, in eine Anklage der
Staatsanwaltschaft Wels an das Landesgericht Wels vom 7. September 2004 und in
eine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Wels im Urteil vom
5. Juli 2005, Zahl e, mündeten. Sowohl für die
Abgabenbehörde als auch für die Finanzstrafbehörde I. Instanz
sowie für das Strafgericht bestand kein Zweifel darüber, dass es sich
bei den vom Bf., an sich gebrachten und verhandelten
verfahrensgegenständlichen Zigaretten um Totalfälschungen unbekannter
Herkunft handelte, sie jedenfalls nicht aus dem EU-Raum stammten und von
unbekannten Tätern nach Österreich unter Umgehung der
eingangsabgabenrechtlichen Behandlung nach Österreich eingeschmuggelt
wurden, um hier auf dem Schwarzmarkt verkauft zu werden. Die Zigaretten waren
aufgrund ihrer äußeren Aufmachung, insbesondere des
ausdrücklichen Vermerks "US.tax.exempt for use outside US" unzweifelhaft
als Drittlandsware zu identifizieren, überdies war keine Gesundheitswarnung
aufgedruckt, sodass u.a. für den Bf. ab dem Zeitpunkt ihrer Befassung mit
Tabakwaren deren zollunredliche Herkunft und Verbringung im Schmuggelwege durch
unbekannte Täter nach Österreich auch schon aus dem niedrigen
Verkaufspreis von € 15,00 bis € 16,00 je Stange klar ersichtlich
war .... (Begründungsauszug aus dem Urteil des Landesgerichtes Wels im
Urteil vom 5. Juli 2005, Zahl e, Seite 7). Es ergaben sich sohin
keine gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung sprechende Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung
rechtfertigen würden.
Im vorliegenden Fall liegt auch die zweite alternative
Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor. Es konnte vom
Bf. allein mit dem Vorbringen, die Abgabenforderung würde zu einer
wirtschaftlichen und sozialen Existenzvernichtung des Bf. führen, nicht
glaubhaft nachgewiesen werden, dass im Falle der Vollziehung ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wieder gut zu machender Schaden" anzuknüpfen, der zu
den Voraussetzungen für die in Artikel 243 EG-Vertrag vorgesehene
Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt
die Voraussetzung des "nicht wieder gut zu machenden Schadens" nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung
der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den
sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden
könnte, und - andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser
Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung
abgewiesen würde. Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller
Schaden grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wieder gut zu
machender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers
im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte
(vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
EuGH). Der Bf. hat hierzu keine konkreten Ausführungen gemacht.
Im in Rede stehenden Aussetzungsverfahren enthalten weder
der Aussetzungsantrag, noch die Berufung, noch die Beschwerde eine
substanziierte Darlegung und Nachweise, dass durch die sofortige Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung für den Bf. ein unersetzbarer Schaden im Sinne
des Art. 244 ZK entstehen könnte. Die hiefür zu erbringende
Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss dabei zumindest derjenigen
entsprechen, die auch für eine vom Zollschuldner beantragte Stundung zu
erbringen wäre. Denn das auf die Gefahr eines unersetzbaren Schadens
gestützte Aussetzungsbegehren stellt einen einer Stundung vergleichbaren
zeitweiligen Verzicht auf die an sich zu Recht einzufordernde Abgabenschuld dar.
Der Bf. behauptet lediglich, die Abgabenforderung würde zu seiner
wirtschaftlichen und sozialen Existenzvernichtung führen, ohne dieses
Vorbringen näher zu konkretisieren.
Die solcher Art unsubstanziierte Behauptung mangelnder
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist allerdings nicht geeignet, mit
hinreichender Sicherheit die Annahme zu rechtfertigen, mit dem sofortigen
Vollzug des Abgabenbescheides wäre für den Bf. der Eintritt eines
unersetzbaren Schaden verbunden.
Bei einer überschlägigen Prüfung sind weder
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung gegeben, noch wurden Umstände substanziiert dargetan, welche
die Annahme des Eintritts eines unersetzbaren Schadens bei sofortigem Vollzug
des Abgabenbescheides rechtfertigen.
Da somit die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung insgesamt nicht vorliegen, erübrigt sich auch die Prüfung,
inwieweit von der Forderung einer Sicherheit Abstand genommen werden
könnte, da hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen hätten müssen.
Die Beschwerde war im Hinblick auf das Fehlen der in
Art. 244 ZK normierten Voraussetzungen als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 21. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0067-Z3K/05
- Stammnummer
- 19109
- Gültig
- 21.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF