Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0158-W/03
Einleitung wegen nicht nachgewiesener Einlagen und Schwarzumsätze
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0158-W/03vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
VG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Oktober 2003 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Eisenstadt vom 9. September 2003,
SN 2003/00166-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. September 2003 hat das Finanzamt
Eisenstadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00166-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Eisenstadt vorsätzlich als damaliger Geschäftsführer
der Fa. T-GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen
für die Jahre 1996 und 1997, eine Verkürzung an a)
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an USt 1996 iHv
€ 5.995,51, KSt 1996 iHv € 2.954,80, USt 1997 iHv
€ 18.500,40, KSt 1997 iHv € 8.219,30 und b) nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an KESt 1996 iHv
€ 8.731,64, KESt 1997 iHv € 27.225,06 bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Oktober 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei bis Ende 1997
Geschäftsführer der T-GmbH gewesen, jedoch seien die von der
Betriebsprüfung im Nachhinein festgestellten nicht gedeckten Einlagen,
welche ihm zur Last gelegt werden, von ihm nicht in dieser Form verursacht
worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§
82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§
33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH 19.2.1997,
96/13/0094).
Bei der T-GmbH, deren Geschäftsführer der Bf. in
den Jahren 1996 und 1997 gewesen war, wurde mit Bericht vom 26. April 2002
eine Betriebsprüfung über die Jahre 1996-1999 abgeschlossen.
Festgestellt wurde dabei, dass in den geprüften Jahren 1996, 1997 und 1999
die Herkunft von Bareinlagen in der Höhe von ATS 660.000,00 für 1996,
ATS 1.998.000.00 für 1997 und ATS 1.000.000.00 für 1999
nicht nachgewiesen werden konnte. Zudem wurden von der
Großbetriebsprüfung Graz (Systemprüfung) Schwarzeinkäufe im
Jahr 1996 in Höhe von ATS 43.210,80 an Bier und alkoholfreien
Getränken festgestellt.
Wenn der Bf. vorbringt, die von ihm getätigten
Einlagen hätten nachgewiesen werden können, hätte man ihn zur
Zeit der Betriebsprüfung befragt bzw. mit eingebunden, ist dem
entgegenzuhalten, dass aus den Akten ersichtlich ist, dass im Zuge der
Prüfung Kreditverträge vorgelegt wurden, die jedoch laut
Betriebsprüfung nicht geeignet waren, die festgestellten Einlagen
nachzuweisen, woraus hervorgeht, dass der Bf. sehr wohl im
Betriebsprüfungsverfahren eingebunden gewesen war.
Aufgrund der obigen Feststellungen bestätigt sich
daher auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf.
durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für 1996 und 1997,
sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, die im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten
Verkürzungen bewirkt und somit den objektiven Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Das Beschwerdevorbringen ist auch insgesamt nicht geeignet,
den Verdacht zu entkräften, dass der Bf. (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt habe. Neben seinen langjährigen
unternehmerischen Erfahrungen und dem Umstand, dass es sich bei den
inkriminierten Sachverhalten durchwegs um solche handelt, die kein näheres
steuerliches Spezialwissen voraussetzen, spricht auch die Höhe der aus den
Prüfungsfeststellungen resultierenden Nachforderungen für den
Verdacht, der Bf. habe zumindest bedingt vorsätzlich die abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus. Geht es doch
auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse
des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
ist lediglich zu überprüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG
über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben,
ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Ob der Bf.
daher das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in dem im Spruch des angefochtenen
Bescheides angeführten Ausmaß auch tatsächlich begangen hat,
wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens herausstellen.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt, ob diese nicht gedeckten Einlagen bzw. die Schwarzumsätze aus
Getränkelieferungen jemals berücksichtigt worden wären, wenn
nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche Feststellungen getroffen
hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0158-W/03
- Stammnummer
- 19108
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF