Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0409-G/02
Eine mittelbare Grundstücksschenkung durch Hingabe eines Geldbetrages setzt voraus, dass der Geschenknehmer nicht über den vereinbarten Geldbetrag, sondern erst über das Grundstück verfügen kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-G/02vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Schenkung in der Weise ausgeführt, dass der Geschenkgeber für die Anschaffung einer genau bezeichneten Sache den dafür erforderlichen Kaufpreis in Form von begünstigtem Vermögen zur Verfügung stellt, so ist die Sache und nicht das begünstigte Vermögen als zugewendet anzusehen. Die Steuerbefreiung des
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG kann daher nicht zur Anwendung kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Kaan, Cronenburg & Partner, Rechtsanwälte, 8010 Graz,
Kalchberggasse 1, vom 9. Jänner 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. Dezember 2001 betreffend Schenkungssteuer
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 17. Mai 2000 schenkte J.P. ihrer
Tochter, derBw. drei Sparbücher der Steiermärkischen Bank und
Sparkassen AG mit einem summierten Einlagenstand von S 2,000.00,00 zum
ausschließlichen Zweck des Ankaufes einer ideellen Hälfte der
Liegenschaft EZ xy, die die Geschenknehmerin gemeinsam mit ihrem Gatten zu
kaufen beabsichtigt. Der Gegenstand der Schenkung (Bezeichnung für die
Sparbücher) wurde der Geschenknehmerin am Tag der Vertragsunterfertigung
übergeben.
Punkt 3 der Vertragsurkunde lautet
auszugsweise: "Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass der
Kaufpreis für die Liegenschaft EZ xy insgesamt S 5,550.000,00 betragen
soll, der Kaufpreis für die ideelle Hälfte dieser Liegenschaft, die
die Geschenknehmerin erwerben soll, S 2,775.000,00. Der Gegenstand der Schenkung
soll somit 72,07 % des auf die Geschenknehmerin entfallenden Kaufpreises
darstellen. Der Einheitswert dieser Liegenschaft beträgt S 322.100,00 die
Hälfte davon somit S 166.050,00. 72,07 % davon sind somit S
119.672,24." Der Kaufvertrag über den Erwerb der oa Liegenschaft
wurde laut Mitteilung am 18. Mai 2000 abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 wurde der
Berufungswerberin Schenkungssteuer (vom anteiligen Einheitswert) in Höhe
von S 4.187,00 mit der Begründung vorgeschrieben, dass die Zuwendung zum
Zwecke des Erwerbes einer inländischen Liegenschaft erfolgt sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Wiedergabe der
Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG darauf verwiesen,
dass es sich bei dem zu beurteilenden Rechtsvorgang um eine Schenkung unter
Lebenden handle, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002
entstanden sei. Der Umstand, dass der Schenkungsvertrag vor dem Inkrafttreten
des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden sei,
ändere nichts an der zu gewährenden Steuerbefreiung.
§ 15
Abs. 1 Z 19 ErbStG könne gleichheitskonform nur dahingehend interpretiert
werden, dass die ordnungs- und pflichtgemäße Anzeige eines
Schenkungsvertrages vor Inkrafttreten dieser Bestimmung jedenfalls dann die
Befreiung von der Schenkungssteuer nicht hindere, wenn der Vorgang der
Abgabenbehörde lediglich auf Grund der ordnungsgemäßen Anzeige
bekannt geworden sei, diese jedoch bis zu diesem Zeitpunkt von sich aus weder
abgabenrechtliche oder finanzstrafrechtliche Ermittlungen begonnen hätte.
Eine andere Interpretation dieser Gesetzesbestimmung würde dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechen. In einem solchen Fall würde man der
Gesetzesbestimmung den Inhalt unterstellen, dass zwar (rechtswidrigerweise) vor
dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht angezeigte Schenkungen
rückwirkend von der Schenkungssteuer befreit wären, während
ordnungsgemäß angezeigte Schenkungen nicht in diesen Genuss
kämen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2002
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der
Vorlageantrag mit folgenden Ausführungen eingebracht. Der Umstand, dass im
vorliegenden Fall die Schenkung der Sparbücher zum ausschließlichen
Zweck des Ankaufes einer ideellen Hälfte einer Liegenschaft erfolgt sei,
könne kein Grund für die Nichtgewährung der Steuerbefreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG sein. Die zitierte Bestimmung beziehe sich
ausdrücklich nicht nur auf (nicht zweckgebundene) Schenkungen unter
Lebenden, sondern auch auf "Zweckzuwendungen" (unter Lebenden) im Sinne des
§ 4 Z 2 ErbStG, somit auf "freigebige Zuwendungen unter Lebenden", wenn der
Zuwendung eine Auflage zugunsten eines (bestimmten) Zweckes beigefügt sei,
wovon die Zuwendung abhängig gemacht werde. Nach dem ausdrückliche
Gesetzeswortlaut sei § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG
gerade auf einen Schenkungsvertrag - wie im konkreten Fall -
vorliegend anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter
Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechts sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird. Als Zweckzuwendung gilt gemäß
§ 4 Z 2 ErbStG bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden a)
eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder einer
Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger
Vertrag abhängig gemacht ist, b) eine in einem entgeltlichen
Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht
der Umsatzsteuer unterliegt.
Nach § 938 ABGB heißt
ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird,
eine Schenkung. Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen
Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin,
dass bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem
über dessen Bereicherung, bei der freigebigen Zuwendung aber nur der
einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf Seiten des Zuwendenden
vorliegt. Bei der freigebigen Zuwendung ist sich der Bedachte der Bereicherung
nicht bewusst; andernfalls liegt eine Schenkung in bürgerlich-rechtlichem
Sinn vor. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt daher den der
Schenkung im Sinn des bürgerlichen Rechtes ein (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1989, Zl. 88/16/0022, sowie die dort
angeführte weitere Rechtsprechung). Bei der bürgerlich-rechtlichen
Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über
dessen Bereicherung vor. Der Wille zu bereichern muss aber auch bei freigebigen
Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muss allerdings kein
unbedingter sein. Es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung
des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine
solche Bereicherung im Zug der Abwicklung des Geschäftes ergibt (vgl.
nochmals das oa Erkenntnis).
Gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 19 ErbStG (idF BGBl. I Nr. 42/2000)
bleiben steuerfrei Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen
(§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten
und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten
(§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde
liegt, ausgenommen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von
derartigen Geldeinlagen und sonstigen Forderungen an Privatstiftungen. Die
Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld
vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen entstanden ist, es sei denn, der
Steuerpflichtige hat bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass
der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung wurde
aus Anlass der Aufhebung der Anonymität der Sparguthaben, sozusagen als
begleitende Maßnahme, eingeführt. Sie war nach der
ursprünglichen Fassung auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht
Die Berufungswerberin vertritt im
Kern ihrer Ausführungen die Auffassung, dass die Schenkung der
Sparbücher für den Ankauf einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft
nicht der Schenkungssteuer zu unterwerfen sei. Zwischen den Parteien ist
allerdings unstrittig, dass die Schenkung der Sparbücher im
gegenständlichen Fall zum
ausschließlichen Zweck des
Ankaufes einer ideellen Hälfte der Liegenschaft EZ xy erfolgt ist.
Grundsätzlich erhebt sich daher im vorliegenden Fall die Frage, was als
Gegenstand der Schenkung anzusehen ist.
Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige Sache, die nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll. Schubert
führt in Rummel, aaO, Rz 1 zu § 938 ABGB aus, bei einer Schenkung von
Geld zum Erwerb einer Sache sei für die Frage des Schenkungsgegenstandes
entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache,
die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung sein sollte.
Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, sei im Zweifel
dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Gegenstandes bei Schenkungen
(§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG) ebenfalls ausgeführt, dass der Parteiwille
entscheidend ist (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1982, Zlen 81/15/0059,
0060, 0061). Nur wenn der offenkundige Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung
des erklärten Willens der Parteien nicht mehr zulässt, kann dieser bei
der Frage des Schenkungsgegenstandes nicht beachtet werden (vgl. das Erkenntnis
vom 23. September 1985, Zl. 85/15/0171).
Für die Bestimmung des
Gegenstandes der Zuwendung ist die tatsächliche Bereicherung entscheidend,
die sich danach richtet, was der Bedachte - endgültig - erhalten hat.
Die Annahme einer so genannten mittelbaren
Grundstücksschenkung setzt nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1990, Zl. 98/16/9401 voraus, dass der
Bedachte im Verhältnis zum Geschenkgeber nicht über das ihm
gegebenenfalls übergebene Geld, sondern (erst) über das
Grundstück verfügen kann. Als Gegenstand der Schenkung hat das Objekt
der Bereicherung zu gelten. Die Besteuerung richtet sich nach der Bereicherung
des Bedachten und damit nach dem Gegenstand, durch den die Bereicherung sich im
Vermögen des Bedachten niederschlägt. Entscheidend ist die letzte
Vermögensverschiebung; erst mit dieser ist der Tatbestand der Schenkung
erfüllt und gleichzeitig ihr Gegenstand bestimmt (BFH vom 23.1.1991, II B
346/90, BStBl II 311). Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten
urkundlich versprochen worden ist, auch nicht auf die von den Parteien
gewählte Bezeichnung des Gegenstandes der Schenkung, sondern darauf, was
der Beschenkte - sei es im Wege der körperlichen Übergabe von
Sparbüchern oder sonst wie - tatsächlich bekommen hat.
Im vorliegenden Fall hat die
Geschenknehmerin drei Sparbücher mit einem Einlagenstand von S 2,000.000,00
zum ausschließlichen Zweck des Ankaufes einer ideellen Hälfte einer
konkret bezeichneten Liegenschaft erhalten. Angesichts dieses Sachverhaltes ist
im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Geschenkgeberin
für die am 18. Mai 2000 (also am Tag nach der Übergabe der
Sparbücher) erfolgte Anschaffung eines genau bezeichneten
Liegenschaftsanteiles den entsprechenden Kaufpreis in Form von Vermögen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG (insbesondere Geldeinlagen) zur
Verfügung gestellt hat, weshalb die Sache und nicht das begünstigte
Vermögen als zugewendet anzusehen ist. Dies zieht die Anwendung der
Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ErbStG (in der damals geltenden Fassung) nach
sich. Bedingt durch die Verwendung der Spareinlagen zum ausschließlichen
Zweck des Ankaufes eines Liegenschaftsanteiles war die Berufungswerberin nicht
in der Lage, frei über die geschenkten Geldbeträge zu verfügen.
Die Auffassung der Berufungswerberin, es handle sich beim vorliegenden
Rechtsvorgang um eine Schenkung unter Lebenden, für die die Steuerschuld
vor dem 1. Juli 2000 entstanden ist, ist grundsätzlich zutreffend. Im
Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall aus den dargestellten Gründen
jedoch von einer (indirekten) Schenkung eines Liegenschaftsanteiles und nicht
von der Schenkung eines Geldbetrages auszugehen ist, weshalb die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG schon deshalb nicht
heranzuziehen ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weiteren
Ausführungen betreffend die gleichheitskonforme Interpretation des §
15 Abs. 1 Z 19 ErbStG.
Der Vollständigkeit halber
sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorwurf einer Gleichheitsverletzung nur
dann gerechtfertigt ist, wenn sich die Behörde bei ihrer Willensbildung von
Gründen der Willkür hat bestimmen lassen (VfSlg 4374, 5337, 5390). Ein
solcher Willkürakt ist bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht
zu erkennen. Es ist der eindeutige gesetzliche Auftrag, die Befreiung des §
15 Abs. 1 Z 19 ErbStG dann nicht zu gewähren, wenn der Abgabenbehörde
- so wie im konkreten Fall - bei Inkrafttreten der Bestimmung eine
Schenkung bekannt war. Eine Schenkung ist insbesondere dann bekannt, wenn im
Zeitpunkt des Inkrafttretens die Schenkung steuerlich bereits erfasst ist, eine
Schenkungssteuererklärung oder eine Anmeldung nach § 22 ErbStG
abgegeben wurde, oder der Abgabenbehörde eine Anzeige mit konkreten Angaben
über die erfolgte Schenkung vorliegt.
Dem Einwand, § 15 Abs. 1 Z
19 ErbStG beziehe sich ausdrücklich nicht nur auf (nicht zweckgebundene)
Schenkungen unter Lebenden, sondern auch auf "Zweckzuwendugen" (unter Lebenden)
im Sinne des § 4 Z 2 ErbStG ist entgegenzuhalten, dass die zu beurteilende
Schenkung nicht unter diese Gesetzesstelle fällt. Nach dem Parteiwillen
sollte unstrittig lediglich die Berufungswerberin bereichert werden. Eine
Zweckzuwendung ist nur dann gegeben ist, wenn eine Zuwendung zugunsten eines
unpersönlichen Zweckes oder zugunsten einer unbestimmten Personenmehrheit
angeordnet wird (VwGH vom 10.12.1964, 796/64). Eine Zweckzuwendung verschafft
dem Erwerber in der Regel einen steuerpflichtigen Vermögensanfall. Diese
Zuwendung ist jedoch mit der Auflage verbunden oder von der Bedingung
abhängig, dass der Erwerber einen Teil
seines Erwerbes zugunsten eines bestimmten, mit den
eigenen Interessen nicht identischen
Zweck verbindet.
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass der gegenständliche Erwerb der Sparbücher zum
Ankauf einer detailliert beschriebenen Liegenschaft aus den dargelegten
Gründen der Schenkungssteuer vom anteiligen (einfachen) Einheitswert zu
unterziehen ist.
Da der gegenständliche
Schenkungssteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht,
konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 20. Oktober
2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 4 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-G/02
- Stammnummer
- 19105
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF