Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0007-L/05
Zurückweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0007-L/05vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den
Devolutionsantrag des T.L., inA.,
betreffend den Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer
2001 vom 9.7.2004) gemäß
§ 299 Abs.1 BAO vom 22. August 2005
entschieden:
Der
Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO i.d.F. BGBl I 2002/97 vom 22.
August 2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Nach Ritz (vgl. BAO-Handbuch, Kommentar zum neuen
Abgabenrechtsmittelverfahren § 311, Punkt 5., Seite 264, Lindeverlag, Wien
im September 2002) ist der Devolutionsantrag zurückzuweisen, wenn die
Entscheidungspflicht erloschen ist, etwa weil der maßgebende Antrag
zurückgenommen wurde.
Am 20.Jänner 2005 wurde der Antrag auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (2001) vom
9.7.2004 gestellt.
Grundsätzlich wird bemerkt, dass der Antrag auf
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht
unterliegt (Ritz im o.a.Handbuch Punkt 9., Seite 250).
Dieser Antrag wurde aber
vom Einschreiter selbst am 14. Februar 2005
zurückgenommen.
Damit wurde keine Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörde I. Instanz verletzt .
Die Mitteilung der Abgabenbehörde I.Instanz im Sinne
des § 311 Abs. 4 BAO wurde eingeholt.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein
Linz, am 22. September
2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0007-L/05
- Stammnummer
- 19091
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF