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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0007-L/05

Zurückweisung eines Devolutionsantrages

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0007-L/05vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des T.L., inA., betreffend den Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 2001 vom 9.7.2004) gemäß § 299 Abs.1 BAO vom 22. August 2005 entschieden: Der Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO i.d.F. BGBl I 2002/97 vom 22. August 2005 wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Nach Ritz (vgl. BAO-Handbuch, Kommentar zum neuen Abgabenrechtsmittelverfahren § 311, Punkt 5., Seite 264, Lindeverlag, Wien im September 2002) ist der Devolutionsantrag zurückzuweisen, wenn die Entscheidungspflicht erloschen ist, etwa weil der maßgebende Antrag zurückgenommen wurde. Am 20.Jänner 2005 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (2001) vom 9.7.2004 gestellt. Grundsätzlich wird bemerkt, dass der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegt (Ritz im o.a.Handbuch Punkt 9., Seite 250). Dieser Antrag wurde aber vom Einschreiter selbst am 14. Februar 2005 zurückgenommen. Damit wurde keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde I. Instanz verletzt . Die Mitteilung der Abgabenbehörde I.Instanz im Sinne des § 311 Abs. 4 BAO wurde eingeholt. Rechtsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein Linz, am 22. September 2005

Normen und Schlagworte

Devolutionsantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0007-L/05
Stammnummer
19091
Gültig
22.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF