Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0857-L/05
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0857-L/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13.1.2004 beantragte die Berufungswerberin
die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003.
In der Erklärung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag
beantragt (1 Kind) .
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß (
Bescheid vom 4.3.2004 für das Jahr 2003).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde im Betrag von 364
€ gewährt.
Am 18.7.2005 wurde der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen .
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht mehr
gewährt, da die Lohn-Einkünfte des Partners mehr als 4.400
€(maßgeblicher Grenzbetrag für das Jahr 2003 - Höhe
der Lohneinkünfte des Partners der Bwin. abzüglich
Werbungskostenpauschale € 6.774,25) betrugen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18.7.2005 wurde
fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt, die Bwin. habe auf ihren Lebenspartner in der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 hingewiesen, die persönlichen Daten seien
richtig angegeben worden, sie habe keine unwahren Angaben gemacht und habe
nichts verschwiegen. Sie habe keinen Einfluss auf die Berechnung gehabt.Die
Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagungserklärung sei gerade in letzter Zeit
immer wieder "beworben" worden.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 24.8.2005 wurde ausgeführt, in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung sei der Alleinverdienerabsetzbetrag
beansprucht worden, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben seien
(Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages von € 4.400,00).
Bei der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages seien die Einkünfte
des Partners noch nicht vorgelegen. Auf die Berechtigung zur Wiederaufnahme
wurde hingewiesen.
Im rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 23.9.2005 wurde im
Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 steht unter
bestimmten Voraussetzungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich 364 Euro.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.
3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 4.400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2.200 Euro jährlich erzielt.
Die Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2003
erfolgte im gegenständlichen Fall mit dem Ziel der Erlangung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht
vorlagen.
Da im Einkommensteuerbescheid vom 4.3.2004 der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht
-wie eine
nachträgliche Überprüfung ergab
- gewährt worden ist, führte
dessen gesetzesmäßige Aberkennung im Einkommensteuerbescheid vom
18.7.2005 zu einer Nachforderung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0857-L/05
- Stammnummer
- 19087
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF