Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0002-G/05
Arbeit suchend mit geringfügiger Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-G/05vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K. in XY., vom
8. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
18. Juni 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar 2003 bis März 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe für Februar und März 2003 wird
nicht rückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juni 2003 wurden vom
Berufungswerber (Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis
30. April 2003 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c
Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, dabei wurde zusammenfassend
ausgeführt:
Laut
Bestätigungen des Arbeitsmarktservice Graz war bzw. ist
S. im Berufungszeitraum als
arbeitssuchend vorgemerkt. Da S. jedoch
seit 15. Jänner 2003 (geringfügig) beschäftigt ist und im April
keine Vormerkung bestand, mussten die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag für o.a. Zeitraum gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.
f Familienlastenausgleichsgesetz rückgefordert werden.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. rechtzeitig
mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 das Rechtsmittel der Berufung erhoben
und gleichzeitig eine Bestätigung des AMS vorgelegt, aus der hervor geht,
dass S. in der Zeit von 19.11.2002 bis 16.4.2003 als Arbeit suchend vorgemerkt
war.
Das Finanzamt hat der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 teilweise statt gegeben und
als Begründung zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1967 haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Da S.
jedoch in der Zeit von 15.1.2003 bis 31.3.2003
unbestritten eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,
besteht für Februar und März kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für April 2003 wurde die Familienbeihilfe gewährt.
Zufolge der
Intention des Gesetzgebers soll § 2 Abs. 1lit. f FLAG 67 nur dann zur
Anwendung kommen, wenn ein Kind keinen Arbeitsplatz findet und auch sonst
keinerlei Einkünfte hat, d.h. dass die Familienbeihilfe nach § 2 (1) f
FLAG 67 ausschließlich dann zu gewähren ist, wenn ein Kind keinerlei
Beschäftigung ausübt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004
begehrte der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Berufung wurde mit Bericht vom
3. Jänner 2005 an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Tochter des Bw. von
19. November 2002 bis 16. April 2003 beim AMS als Arbeit
suchend gemeldet. Sie war aber auch in den strittigen Monaten (15.1. bis
31.3.2003) geringfügig beschäftigt. Das monatliche Einkommen betrug
153,00 €.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 €
übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden
ist.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird
weiters ausgeführt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf
des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzu kommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Das Finanzamt hat in seiner Begründung
angeführt, dass die Familienbeihilfe deshalb weggefallen ist, weil die
Tochter der Bw., während sie als Arbeit suchend gemeldet war, eigene
Einkünfte bezogen hat. Diese Ansicht des Finanzamtes findet ihre
Begründung im Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen, FB 100 vom 6. April 2001, GZ 51 0104/6-V/1/01, worin
ausgeführt wird, dass Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit f FLAG 1967
ausschließlich dann zu gewähren ist, wenn ein Kind keinen
Arbeitsplatz findet und keinerlei Beschäftigung ausübt. Es
wird auch darauf verwiesen, dass mit der Änderung der Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 dies insofern problematisch
ist, als Arbeit suchend gemeldete Jugendliche, die Anspruch auf das
Arbeitlosengeld haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Im
Gegensatz dazu könnten nun jene Arbeit suchend gemeldeten Jugendliche, die
keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, die Familienbeihilfe in
Anwendung des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 beziehen,
und durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
zusätzlich bis 8.725 € im Jahr dazuverdienen. Dies würde zu
einer extremen Schlechterstellung/Ungleichbehandlung dieser Gruppe
führen.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG gilt eine
Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen
bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Diese Entgeltsgrenze
betrug im Kalenderjahr 2003 monatlich 309,38 €.
Wird die Einkommensgrenze überstiegen liegt
eine Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor und damit besteht
auch Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
(AlVG).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch
auf Arbeitlosengeld, wer, 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer
noch nicht erschöpft hat.
Als besondere Voraussetzungen gelten:
Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) Arbeitswilligkeit (§
9 AlVG) Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG)
Laut telefonischer Auskunft beim
Arbeitsmarktservice Graz beträgt der niedrigste Tagessatz des
Arbeitslosengeldes 6,11 € (monatlich 183,30 €) im Jahr 2003 bei einer
Bemessungsgrundlage von monatlich 310,00 €.
In Analogie zur Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen kann daraus auch
abgeleitet werden, dass bei einem monatlichen Bezug von weniger als 183,30
€ die Familienbeihilfe zusteht und es dadurch zu keiner
Schlechterstellung/Ungleichbehandlung der Gruppe der Arbeitslosen Jugendlichen
führen wird.
Weiters ist anzumerken, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH Erlässe und Richtlinien, denen nicht
der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, keine verbindlichen Rechtsquellen
darstellen (VwGH v. 18.9.2002, 2001/07/0172; 22.4.2004, 2004/07/0042 und
8.11.2004, 2001/12/0080).
Der Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, vollinhaltlich stattzugeben.
Graz, am 20.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 4 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-G/05
- Stammnummer
- 19084
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF