Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0228-G/05
Bedingte Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-G/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist einem Antrag eine Bedingung beigefügt, gilt er als nicht gestellt. Ein Begehren, dass nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht (eine andere Behörde) in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, ist nicht zulässig (VwGH vom 7.6.2001, 2001/16/0016 mwN).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
27. Februar 2004 gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes B.
betreffend Ergebnisse der im Jahr 2003 durchgeführten Bodenschätzung
(Schätzungsbücher und Schätzungskarten) für die
Katastralgemeinde S. entschieden:
Die Berufung
vom 27. Feber 2004 sowie der Vorlageantrag vom
21. Jänner 2005 werden als unzulässig
zurückgewiesen. Die angefochtenen Ergebnisse der Bodenschätzung
des Jahres 2003 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) erhob mit Schreiben
vom 27. Feber 2004 Einspruch gegen die Ergebnisse der im Jahr 2003
durchgeführten Bodenschätzung seine Liegenschaft D. betreffend sowie
gegen die EMZ (Anmerkung: offenbar gemeint: Ertragsmesszahl) im Allgemeinen und
zwar hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, daraus nur minimaler Heuertrag bzw.
in den letzten beiden Trockenjahren Nullertrag, steile Lage und teilweises
Vorliegen einer Nassfläche, starke Schatteneinwirkung durch Nachbarwald,
Hektarsatz bei Wald und Zufahrt durch Schotterweg. Begründet wurde
der Einspruch damit, dass der Bw. von der Gemeinde A. nicht über die letzte
Besprechung verständigt worden sei und dass am 23. Feber 2004
überhaupt keine definitiven Zahlen beim Finanzamt vorgelegen seien und er
nur die inoffiziellen Zahlen aus den Schätzungskarten kenne. Er sehe sich
deshalb veranlasst, vorsorglich im Gesamten Einspruch zu erheben, um gegen eine
eventuelle Erhöhung des Einheitswertes seine Bedenken zu
bekunden. Die Berufung wurde vom Finanzamt abgewiesen: Es sei der Bw.
darauf hingewiesen worden, dass die derzeit gültige Bodenklimazahl von 19,6
mit den Ergebnissen der Bodenschätzung abgeändert werden könne.
Wie aus der Feldschätzungskarte zu entnehmen sei, komme es mit der
Überprüfung gemäß
§ 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BGBl. Nr. 233/1970 idF
BGBl. I Nr. 14/2003) zu einer Verminderung der Bodenklimazahl (damit
verbunden auch zum Teil zu einer geringeren EMZ für die Grundstücke
des Bw.). Es sei ein Augenschein vor Ort vorgenommen worden und dem Bw. im Zuge
dieser Begehung ein Auszug aus der digitalen Schätzungskarte
ausgehändigt worden. Die im Einspruch angeführten Punkte seien im
Einzelnen besprochen worden. Die Bewertung der Grundstücke entspreche der
gültigen Musterstückbewertung und sei daher nicht zu ändern. Die
gemäß
§ 11 Bodenschätzungsgesetz 1970
vorgesehenen Erfordernisse hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeit und
der öffentlichen Bekanntmachung der Schätzungsergebnisse seien
eingehalten worden.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2005 brachte
der Bw. einen Vorlageantrag ein und begründete diesen ausführlich im
Wesentlichen damit, dass seine Punkte laut Berufung nicht zur Kenntnis genommen
worden seien und keineswegs eine ausreichende Besprechung und Klärung
anlässlich der Begehung der Grundstücke erfolgt sei. Insbesondere
seien seine Hinweise auf die ungenügende Berücksichtigung der
Geländeneigungen und der unzutreffenden Feststellungen hinsichtlich der
Bodenbeschaffenheit nicht Rechnung getragen worden. Der Auszug aus der neuen
Schätzungskarte stimme vielfach nicht. Flächen, welche als Acker
eingezeichnet seien, würden seit Jahren nur mehr als Wiesen genutzt. Der
Jungwaldstreifen sei nicht richtig ausgewiesen, Neigungsmesspunkte würden
nicht zutreffen. Abschließend hielt der Bw. ausdrücklich fest:
"Auf Grund der Äußerung von Herrn H., dass es
höchstwahrscheinlich keine Einheitswerterhöhung (eher eine
Herabsetzung?) geben wird, wurde der erste Einspruch vom 27.2.2004, so auch
obiger Einspruch und Antrag, nur als Vorsorge-Rechtsmittel eingebracht. Sollte
die Aussage von Herrn H. tatsächlich zutreffen, dass nach den gesetzlichen
Bestimmungen/Bewertungen gem. § 2 BoschäGes 1970 und weiteren Gesetze
die zur Anwendung und Berechnung des neuen Einheitswertes obiger Liegenschaft
herangezogen werden, ergeben, dass im Gesamten unterm "Strich" der Einheitswert
von derzeit € 1.090,90 (S 15.000) nicht erhöht wird, so
erkläre ich hiermit rechtsverbindlich, beide Einsprüche und Antrag als
rechtsungültig und ausdrücklich als zurückgezogen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist u.a. die
Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge
sinngemäß anzuwenden.
Es ist von einem an Überlegungen der Rechtssicherheit
orientierten, dem Verfahrensrecht allgemein innewohnenden Grundsatz der
Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen auszugehen. Man spricht ganz
generell von der Bedingungsfeindlichkeit des Prozessrechts. Bedingte
Parteienerklärungen, insbesondere bedingte Rechtsmittel oder eine bedingte
Berufungszurückziehung sind im Allgemeinen unzulässig, daher der
Zurückweisung verfallen - und nicht einer Verbesserung, einem
Verfahren nach § 85 Abs. 2 oder gar einer meritorischen Entscheidung
zugänglich (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, S. 853; Band 3, S.
2574). Ist einem Antrag eine Bedingung beigefügt, gilt er als nicht
gestellt (vgl. Zorn, SWK 2001, S 570 f, mit Hinweis auf den Beschluss des
VfGH vom 6.10.1997, B 2152/97, ÖStZB 1998, 284). Ebenso vertritt der VwGH
diese Rechtsauffassung: Ein Begehren, dass nur dann als erhoben gelten soll,
wenn ein anderes Gericht (Anmerkung: oder eine andere Behörde) in einem
anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen
sollte, ist nicht zulässig (VwGH vom 7.6.2001, 2001/16/0016
mwN).
Wenn der Bw. wie oben wörtlich ausgeführt, seine
Berufung (sowie den Vorlageantrag) von der Bedingung abhängig macht, dass
ein in der Zukunft festzustellender Einheitswert eine bestimmte Höhe
überschreitet, ist dieser Antrag als unzulässig anzusehen und
zurückzuweisen. Der Einheitswert hängt unter anderem von der
erst nach Rechtskraft der
Bodenschätzung durch das Vermessungsamt festzustellenden
Ertragsmesszahl bzw. Bodenklimazahl ab, welche sich in weiterer Folge auf die
Betriebszahl und den zu ermittelnden Hektarsatz auswirkt. Es ist nicht
vorgesehen bzw. nicht möglich, im Bodenschätzungsverfahren
abschließende bzw. verbindliche Aussagen zum abgeleiteten Einheitswert zu
treffen, insofern kann dem Anliegen des Bw. nicht entsprochen werden. Gerade
weil ja der Bw. das Rechtskräftigwerden der Bodenschätzung mit
Einbringung seines Rechtsmittels verhindert, kann für alle betroffenen
Grundeigentümer kein neuer Einheitswert festgestellt werden. Die
Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse ist vielmehr unabdingbare
Voraussetzung für das Vermessungsamt, die Ertragsmesszahlen und davon
abgeleitet die Bodenklimazahl zu berechnen. Die Bedingung des Bw.
führt zu einem dem Verfahren abträglichen Schwebezustand und bedingt
die Zurückweisung des Antrages. Es erübrigt sich, auf die inhaltlichen
Argumente des Bw. einzugehen, wiewohl festgestellt werden muss, dass den laut
Gesetz vorgesehenen Kundmachungserfordernissen durch Auflegen der
Schätzungsergebnisse zur allgemeinen Einsichtnahme genüge getan worden
ist. Abschließend ist unter Hinweis auf die Aktenlage darauf zu
verweisen, dass aufgrund des Grundstücksbogens und der Grundzahlen
betreffend die Liegenschaft des Bw. in Relation zur
Grundstücksgröße eher eine fallende Tendenz der Werte im
Vergleich zur Vorschätzung zu erkennen ist und aufgrund der Ergebnisse der
Bodenschätzung nicht mit einem Anstieg des Einheitswertes zu rechnen ist.
Wie aber bereits oben ausgeführt, fließen in die Einheitsbewertung
auch noch andere Faktoren als die Bodenschätzungsergebnisse ein, sodass die
Einheitsbewertung hier nicht vorweggenommen werden kann. Zudem muss angemerkt
werden, dass die Liegenschaft in unmittelbarer Nähe eines
"Vergleichsstückes" (einem besonders sorgsam und penibel der Schätzung
unterzogenen Grundstück) liegt und in Anlehnung an dieses Grundstück
die Bodenschätzung der Liegenschaft des Bw.
erfolgte. Gemäß
§ 12 Abs. 2 BodenschätzungsG 1970
ist vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Landesschätzungsbeirat zu hören. Da es hier zu keiner meritorischen
Entscheidung gekommen ist, war jedoch von dessen Beiziehung
abzusehen.
Graz, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BodenschätzungFeststellungsbescheidBodenklimazahlErtragsmesszahlBewertung landwirtschaftliches VermögenEinheitswertbedingte ProzesshandlungBedingungsfeindlichkeit des Prozessrechts
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-G/05
- Stammnummer
- 19067
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF