Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0734-L/05
Superädifikat; Bewertung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-L/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 17. November 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einbringungsvertrag vom 23.9.2003 brachte Herr W den
Tischlereibetrieb auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31.12.2002 mit allen
Aktiven und Passiven in die WGmbH ein. Im eingebrachten Unternehmen war
unter anderem ein Grundstück, welches - wie im Ermittlungsverfahren
beim Lagefinanzamt erhoben wurde - als Superädifikat bewertet ist und
einen Einheitswert von 82.800,00 € hat. Mit dem angefochtenen
Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert
(gemäß
§ 6 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz)
fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass
kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG gegeben
sei und daher kein dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegender Erwerbsvorgang
vorliege. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird auf das
Berufungsvorbringen verwiesen und ergänzt: Sofern die
Abgabenbehörde zum Schluss gelange, es liege ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, werde zur Bemessungsgrundlage
ausgeführt: Mit Vertrag aus dem Jahr 1962 hätten die
Grundstückseigentümer JuMW dem Einzelkaufmann W ein Superädifikat
zur Errichtung einer Werkstätte mit einer Laufzeit von 70 Jahren
eingeräumt. Es sei vereinbart worden, dass das auf dem Grundstück
errichtete Gebäude nach Ablauf von 70 Jahren ohne Gegenleistung ins
Eigentum von Herrn und Frau W. übergehen solle. Durch den
Einbringungsvertrag habe Herr W dieses Superädifikat (Werkstätte) in
die neu gegründete GmbH eingebracht. Gemäß
§ 56
Abs. 4 BewG sei dem Eigentümer des Grundstückes ein Teil des
Wertes des Gebäudes zuzurechnen, wenn nach Zeitablauf der Eigentümer
des Grundstückes ohne Entschädigung Eigentümer des auf seinem
Grund errichteten Gebäudes werde. Die Berechnung des Teiles, der dem
Grundstückseigentümer zuzurechen sei, habe analog den Bestimmungen des
§ 56 Abs. 3 Z 1 BewG zu erfolgen (in der Folge ist die
Berechnung dargestellt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
In einer ebenfalls am 23.9.2003 zwischen Herrn JuMW.
getroffenen Vereinbarung (welche infolge eines Formfehlers in der Vereinbarung
vom 18.7.2003 neu verfasst werden musste) ist Folgendes festgehalten
(auszugsweise): I. ... Auf Grundstück 3/2 Baufl. (Gebäude),
Baufl. (begrünt), befindet sich ein Superädifikat, welches von W
für den Betrieb einer nicht protokollierten Tischlereiwerkstätte
errichtet wurde. II. Mit Zustimmung der weiteren Grundeigentümerin
MW hat W auf Grundstück 256/6 Baufl. (Gebäude), Baufl. (begrünt),
ein weiteres betrieblich genutztes Gebäude auf eigene Kosten errichtet. Die
Lage des Gebäudes ist aus beiliegender Lageskizze ersichtlich (Anm.: die
Skizze ist hier nicht dargestellt). III. Das errichtete Bauwerk dient
ebenfalls dem Betrieb der dem W gehörenden nicht protokollierten
Tischlereiwerkstätte und wurde mit der Absicht errichtet, dass es auf dem
Grundstück 256/6 nicht immer verbleiben soll. Aus diesem Grund stellt
dieses Werksgebäude gemäß der Bestimmung des § 435
ABGB ein Superädifikat auf fremden Grund und Boden dar und vereinbaren die
Vertragsparteien die Ersichtlichmachung durch die Urkundenhinterlegung im
Grundbuch.
Für die Abgabenbehörde besteht daher kein
Zweifel, dass ein Gebäude auf fremden Grund und Boden gegeben ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG sind Bauwerke auf
fremden Boden den Grundstücken gleichgestellt; ein Rechtsvorgang betreffend
ein Bauwerk auf fremden Boden unterliegt daher dem
Grunderwerbsteuergesetz. Gemäß
§ 51 Abs. 2 BewG
gelten als Grundstücke auch das Baurecht und sonstige
grundstücksgleiche Rechte. Als grundstücksgleiche Rechte (das
sind solche dingliche Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
über Grundstücke unterliegen), nennt § 359 ABGB das
Erbpachtrecht (§ 1122 ABGB), Erbzinsrecht (§§ 1123 ff
ABGB) und Bodenzinsrecht (§ 1125 ABGB). Auch das Baurecht und gewisse
Mineralgewinnungsrechte kommen in Betracht (Twaroch-Frühwald-Wittmann,
Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu § 11
Abs. 1). Gemäß
§ 51 Abs. 3 BewG gilt als
Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremden Grund und Boden errichtet
ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Die Bewertung von Grundvermögen hat entsprechend den Vorschriften
der §§ 53 bis 56 BewG zu erfolgen, wobei § 56 BewG
ausschließlich auf das Baurecht und die sonstigen grundstücksgleichen
Rechte Anwendung findet. Gebäude auf fremden Grund und Boden sind dagegen
nach der allgemeinen Bestimmung des § 53 BewG zu bewerten. Dem Begehren im
Vorlageantrag hinsichtlich Abzug eines Grundstückswertes und Zurechnung des
Wertes des Gebäudes nach § 56 Abs. 3 BewG kann daher nicht
gefolgt werden. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im
angefochtenen Bescheid entspricht daher dem Gesetz.
Linz, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-L/05
- Stammnummer
- 19065
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF