Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0438-I/05
Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-I/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterrichtspraktikum ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 3. Juni 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 forderte das Finanzamt
Kitzbühel Lienz vom Berufungswerber (Bw.) Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die Tochter des Bw. X. (geb. xx.xx.xxxx)
für den Zeitraum 1.10.2004 bis 31.5.2005 im Gesamtbetrag von 1.732,20
€ zurück. Der Bescheid wurde dahingehend begründet, dass das von
der Tochter des Bw. im Streitzeitraum absolvierte Unterrichtspraktikum keine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstelle. Der
"Übergenuss" an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sei daher
zurückzuzufordern.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag ersatzlose
Bescheidaufhebung mündet, bringt der Bw. begründend vor:
"Im bekämpften Bescheid wurde der Bw.
verpflichtet, die gewährten Beträge an Familienbeihilfe bzw.
Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen, Dies erfolgte mit der Begründung,
dass das Unterrichtspraktikum der Tochter X. keine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Dabei verkennt die
Behörde aber, dass bei Gewährung der Familienbeihilfe sowie des
Kinderabsetzbetrages sämtliche erforderlichen Informationen vorlagen, um
den Bezug der Familienbeihilfe beurteilen zu können. Bereits zum Zeitpunkt
der Prüfung des Antrages hätte das Finanzamt Kitzbühel Lienz die
Bewilligung der angeführten Beträge ablehnen können. Dies
nämlich deshalb, da bei Bewilligung des Antrages dem Finanzamt
sämtliche Unterlagen vorgelegen sind, aufgrund denen das Finanzamt
prüfen hätte müssen und sicherlich auch geprüft hat, ob ein
Ausbildungsverhältnis gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967
vorliegt. Wie aus der Bestätigung des Pädagogischen Instituts
des Landes Tirol vom 7. 9. 2004, welche zur Vorlage beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt vorgesehen ist, zu entnehmen ist, absolviert Frau X1. das
Unterrichtspraktikum und den Lehrgang zum Unterrichtspraktikum an mittleren und
höheren Schulen. Dabei handelt es sich um ein
Ausbildungsverhältnis und stellt sowohl eine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 dar. Ausgehend vom § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG ist sowohl direkt als auch durch Analogie das Unterrichtspraktikum als
Berufsausbildung zu verstehen und liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages vor. Frau X1.
hat ihr 26. Lebensjahr noch nicht beendet und wird für ihren Beruf
ausgebildet. Ohne Absolvierung des Unterrichtspraktikums besteht keine
Möglichkeit, dem erlernten Beruf nachzugehen, geschweige denn eine
Anstellung zu finden. Dazu sei noch angemerkt, dass Frau X1. den durch
das Gesetz gewährten Anspruch auf Familienbeihilfe von einem Jahr über
Mindeststudiendauer nicht ausgenützt hat, sondern sogar noch ihr Studium
unter der Mindestzeit absolviert hat, obwohl ihr seitens des Gesetzes noch
über einen längeren Zeitraum (Studienzeit + 2 Semester) hinaus
Familienbeihilfe zugestanden hätte. Seitens des
Anspruchsberechtigten wurden sämtliche Informationen dem Finanzamt
Kitzbühel Lienz bei Antragstellung übermittelt, insbesondere auch die
Vorlage des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol über die
Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses. Gleichzeitig hat das
Finanzamt Kitzbühel Lienz Zugriff auf die personenbezogenen Daten der
antragstellenden Personen (Sozialversicherungsanstalt etc), aus denen man
entnehmen kann, ob sich die jeweilige Person in einem Dienstverhältnis
befindet oder ob es sich um ein Ausbildungsverhältnis, wie im vorliegenden
Fall, handelt. Sämtliche Informationen zur Prüfung des
Anspruches auf Bezug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages haben
der bezugsentscheidenden Behörde vorgelegen und wurde es als gegeben
angesehen, dass die Voraussetzungen für die Erlangung der Bezüge
vorliegen, was durch die positive Bewilligung der Zahlungen ebenfalls
bestätigt wird.[........] Abschließend erlaube ich mir noch
festzuhalten, dass es sich bei dem Unterrichtspraktikum um eine Ausbildung
handelt, ohne deren Absolvierung ein Berufseinstieg nicht möglich ist.
Zusätzlich dazu haben der bewilligenden Behörde bereits bei Erteilung
der Bewilligung sämtliche Unterlagen vorgelegen und wurde dafür eine
Bewilligung der Kinderbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages genehmigt. Die
Voraussetzungen für die Entscheidung haben zum Zeitpunkt der Bewilligung
vorgelegen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die bewilligende
Behörde das Unterrichtspraktikum als Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG anerkannt hat."
Das Finanzamt legte die Akten ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter
Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Das Gesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesem Begriff
sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird
(VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, 7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1989, 87/14/0031,
26.6.2001, 2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des §
2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von
Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist
essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 16.11.1993,
90/14/0108). Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass eine
Berufsausbildung dann als grundsätzlich abgeschlossen gilt, wenn die letzte
Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg
abgelegt wurde. Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung
und der Wiederholung derselben gelten als Zeiten der
Berufsausbildung. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird (VwGH vom
18.11.1987, 87/13/0135). Für die Lösung des
berufungsgegenständlichen Streitfalles ist die Frage zu stellen, ob das
strittige Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG"
oder näher dem Typus "Arbeits-/Dienstverhältnis" steht. Zweifelsohne
handelt es sich bei dem Unterrichtspraktikum um eine "Ausbildung" im weitesten
Sinne. Ob es sich allerdings um eine "Berufsausbildung iSd FLAG" handelt, wird
anhand von Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen Ausformung, der Gestaltung
(Art und Rahmen) des Unterrichtspraktikums, herauszuarbeiten sein. Die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für Unterrichtspraktikanten
finden sich im Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) 1988, für Lehrer im
Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Schulorganisationsgesetz (SchOG):
Unterrichtspraktikanten:
§ 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz 1988
(UPG): Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen,..., in das praktische Lehramt an mittleren und höheren
Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den
Lehrberuf zu erweisen. Abs. 3 leg. cit.: Durch die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis,
sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
§ 5 Abs. 1
UPG: Das Unterrichtspraktikum umfasst
1. die Einführung in das praktische Lehramt
an der Schule und 2. die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes.
Abs. 2 leg. cit.: Die Einführung in das
praktische Lehramt an der Schule umfasst
1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter
Anleitung eines Betreuungslehrers, 2. die Beobachtung des Unterrichtes
in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung), 3. die Vertretung
vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und 4. die
Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 7 Abs. 1 UPG: Der Unterrichtspraktikant hat
in jedem Unterrichtsbereich für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen
hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den
Betreuungslehrer zu führen... Abs. 2 leg. cit.: Die Führung
des Unterrichts in einer Klasse (Schülergruppe) umfasst die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich
der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter
besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der
Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines
Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes;
ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Abs. 3 leg. cit.:
Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und
Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche
Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner
die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten
dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten
Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den
Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe
mit seiner Begründung bekannt zu geben, und zwar so rechtzeitig, dass eine
allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
§ 8 UPG
1988: Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in
jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse
(Schülergruppe) zu beobachten.....
§ 9 UPG 1988: Der
Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend
abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in
einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten.
§ 10 Abs.
1: Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er
unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu
führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an
sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im
Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson
teilzunehmen.
§ 14 Abs. 1 leg. cit.: Den Unterrichtspraktikanten
gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein
Ausbildungsbeitrag.
§ 15 Abs. 1 leg. cit.: Der Ausbildungsbeitrag
beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle
Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas L1,
Entlohnungsgruppe 1 l Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Abs.
2: Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes
Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für
den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. ... Abs. 3:
Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine
Haushaltszulage, .... Abs. 4: Übersteigt die Unterrichtserteilung
eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger
als drei unmittelbar aufeinander folgende Kalendertage verhinderten Lehrer das
halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers...., so
gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages.
Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1
BLVG anzuwenden.
§ 24 Abs. 1 leg. cit.: Am Ende des
Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des
Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu
beschreiben:
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung
der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen
Grundsätzen; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die
Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den
anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten; 4. Erfüllung
der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen
Aufgaben.
Abs. 2: Der zuständige Abteilungsleiter des
Pädagogischen Institutes hat den Erfolg der Beteiligung des
Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem
Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen. Abs.
5: Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten hat auf Grund der Unterlagen
gemäß Abs. 1 und 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen
festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich
überschritten, 2.aufgewiesen oder 3. trotz nachweislicher
Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an
mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den
Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen
Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem
Leiter der Stammschule zu übermitteln.
Abs. 6: Die Beurteilung und der Zeitraum der
Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten
Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches
innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen
ist.
LehrerInnen:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der
LehrerInnen werden im § 17 und § 51 des Schulunterrichtsgesetzes
(SchUG) und die der Schulen im § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG)
dargelegt:
§ 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG):
Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und
Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend
dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den
Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu
vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände
anzustreben, den Unterricht anschaulich und den Unterricht gegenwartsbezogen zu
gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der
Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen
Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu rühren, durch geeignete
Methoden und durch den zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln
den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch
entsprechende Übungen zu festigen....
§ 18 Abs. 1: Die
Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen
Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der
Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit
eingeordnete, mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen
Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu
gewinnen....
§ 19 Abs. 1: Die Erziehungsberechtigten sind von der
Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der
folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.....
§ 20 Abs. 1: Der
Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand
auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden
Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem
zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen
ist......
§ 51 Abs. 1 SchUG: Der Lehrer hat das Recht und die
Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist
die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. ...
Abs. 2 leg. cit: Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls
die Funktionen eines Klassenvorstandes........
Zweck des
Unterrichtspraktikums:
Nach der Anlage 1 Z 3.1. des
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) dient das Lehramtsstudium der
fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch wissenschaftlichen
Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils
zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Der
Unterrichtspraktikant hat seine wissenschaftliche Ausbildung an der
Universität mit der Erwerbung des Diplomgrades abgeschlossen. Durch das
Unterrichtspraktikum soll der Unterrichtspraktikant in das praktische Lehramt an
mittleren und höheren Schulen eingeführt werden und Gelegenheit haben,
die Eignung für den Lehrberuf zu erweisen. Das Unterrichtspraktikum bietet
den Praktikanten die einmalige Chance, in einem gesicherten Rahmen alle
Unterrichtsmethoden und Unterrichtsstile auszuprobieren (vgl.
Arbeitsmarktservice Österreich - Jobchancen-Studium, Lehramt für
höhere Schulen, AMS gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 4. aktualisierte Auflage, September 2001). Der
Unterrichtspraktikant befindet sich in der sogen. "Berufseinstiegsphase", die
ihm Gelegenheit gibt, Erfahrungen zu sammeln. Und auch die Intention des
vom Unterrichtspraktikanten am Pädagogischen Institut zu besuchenden
Lehrgangs, besteht darin, Unterrichtspraktikanten in die praktische
Unterrichtstätigkeit einzuführen und ihre Unterrichtspraxis
theoretisch und praktisch zu begleiten. In Ergänzung der bisherigen
Ausbildung sollen den Unterrichtspraktikanten Kenntnisse, Fertigkeiten und
Einstellungen vermittelt werden, die zur Vervollkommnung der
Unterrichtspraktikanten als Fachleute des Erziehens und Unterrichtens, als
Vorbild für Schüler und als aktive Mitglieder der demokratischen
Gesellschaft sowie ihrer fachlichen Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife
beitragen. (Die Gesamtstundenanzahl beträgt 136 Stunden, von denen 16
Stunden im Rahmen eines zwei- oder dreitägigen Einführungslehrganges
vor Antritt des Unterrichtspraktikums absolviert werden müssen; die
restlichen 120 Stunden werden in Einzel- oder Blockveranstaltungen während
des Unterrichtsjahres abgehalten und beanspruchen ca. einen Nachmittag pro
Woche. Pflichtgegenstände sind Schulrecht (20 Stunden), Allgemeine Didaktik
(30 Stunden), Fachdidaktik (60 Stunden) und Schulerziehung (26 Stunden). (Anm.:
aus Verordnung des BMUK vom 14. Juli 1988, BGBl. Nr. 444/1988).
Tätigkeiten von
Unterrichtspraktikanten und Lehrern:
Anhand der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen
des UPG 1988 wird deutlich, dass das Unterrichtspraktikum inhaltlich die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit samt
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sowie die Erziehungsarbeit, wobei
der Unterrichtspraktikant die Rechte und Pflichten eines Lehrers
gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 SchUG hat, umfasst. Was den zeitlichen
Aspekt anlangt, soll ein Unterrichtspraktikant mindestens 4 Wochenstunden,
jedoch nicht mehr als 7 Wochenstunden unterrichten. Ein Unterrichtspraktikant
hat überdies an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, zu hospitieren (zwei bis
fünf Wochenstunden), zu supplieren und an Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die nach dem SchUG, SchOG
dargestellten Kernaufgaben von Lehrern sind wohl Unterrichts- und
Erziehungsarbeit. Im Wesentlichen ist damit die Vermittlung des Lehrstoffes, die
Leistungsbeurteilung, die Information der Erziehungsberechtigten und
Lehrberechtigten, die Beurteilung des Verhaltens in der Schule gemeint. Lehrer
haben an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Außer diesen
unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben haben Lehrer
erforderlichenfalls diverse Funktionen zu übernehmen (Klassenvorstand,
Werkstätten- oder Bauhofleiter, Kustos usw.). Der zeitliche Aspekt eines
"vollen" Lehrauftrags umfasst 20 Unterrichtseinheiten (je 50 Minuten); die
tatsächliche Arbeitszeit beträgt nach Aussage verschiedener Studien 45
bis 48 Stunden die Woche. Diese Arbeitszeit verteilt sich zu etwa 45 % auf das
Unterrichten der SchülerInnen, zu ungefähr 20 % auf die Vorbereitung
des Unterrichts, zu etwa 10 % auf das Entwerfen, Korrigieren und Benoten von
Prüfungsarbeiten. Für Verwaltungsarbeiten, das Abhalten von
Sprechstunden und die Teilnahme an Konferenzen sind jeweils 5 % einzuplanen. Die
restlichen 10 % entfallen auf Fortbildung, Vorbereitung von
Schulveranstaltungen, Bereitschaftsdienst, Gangaufsicht, Wandertage und andere
Tätigkeiten (aus: Ulich,K., Beruf LehrerIn, Arbeitsbelastungen,
Beziehungskonflikte, Zufriedenheit, Weinheim, Basel 1996). Zieht man nun
einen inhaltlichen Vergleich der Aufgaben zwischen Unterrichtspraktikanten und
Lehrern, ist ein markanter Unterschied nicht erkennbar. Kernaufgabe beider
Personengruppen ist naturgemäß die Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
In zeitlicher Hinsicht umfasst das Unterrichtspraktikum rund eine "halbe"
Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 UPG - mindestens vier Stunden pro Woche
unterrichten; § 8 UPG - maximal fünf Stunden pro Woche hospitieren;
§ 9 UPG - supplieren, § 10 UPG - Teilnahme an Schulveranstaltungen
udgl.).
Sonstige Ausgestaltung des
Unterrichtspraktikums:
Dem Unterrichtspraktikanten obliegen nachstehende
Dienstpflichten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes:
§ 43 Allgemeine
Dienstpflichten, § 44 Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten,
§ 46 Amtsverschwiegenheit, § 47 Befangenheit, § 51 Abwesenheit
vom Dienst, § 52 Ärztliche Untersuchung, § 53 Meldepflichten,
§ 54 Dienstweg, § 56 Nebenbeschäftigung, § 59
Geschenkannahme, § 170 Anwendungsbereich und Überstellung, § 172
Besondere Aufgaben und Dienstzeit, § 173 Ausnahmebestimmungen, § 74
zeitlich begrenztes Dienstverhältnis. Ein weiteres Argument
dafür, dass das Unterrichtspraktikum näher dem Typus
"Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" steht, ist die
Abgeltung des Unterrichtspraktikums. In Übereinstimmung mit der oben
angeführten "halben" Lehrverpflichtung beträgt der Ausbildungsbeitrag
50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung
erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l
1, Entlohnungsstufe 1 einschließlich aller Teuerungszulagen. Neben dem
Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine
Haushaltszulage. Überdies sieht Abs. 4 leg. cit. eine gesonderte Abgeltung
vor, wenn die Unterrichtserteilung von Unterrichtspraktikanten das
"übliche" Ausmaß
übersteigt. Schließlich hat der
Unterrichtspraktikant einen Rechtsanspruch auf den gemäß
§ 14
leg. cit. vierzehnmal jährlich auszubezahlenden Ausbildungsbeitrag; sein
Dienstverhältnis unterliegt der Vollversicherung nach dem ASVG.
Prüfungen:
Dass das Unterrichtspraktikum nicht als "Berufsausbildung
iSd FLAG" qualifiziert werden kann, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer
umfassenden, zielgerichteten Ausbildung, die - neben der praktischen
Einführung in die Unterrichtsfächer - auch die von den
Lehramtsfächern inhaltlich umfassten Bereiche abdecken müsste. In
diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Schlüsselqualifikation für
die Ausübung des Lehramtes an mittleren und höheren Schulen durch die
Absolvierung des jeweiligen Lehramtsstudiums idR an Universitäten erworben
wird. ("Abschluss")-Prüfungen sind im Rahmen des Unterrichtspraktikums
nicht vorgesehen. Im Sinne des § 24 UPG erfolgt am Ende des
Unterrichtspraktikums eine Beurteilung (Beschreibung) durch den jeweiligen
Betreuungslehrer unter Bedachtnahme auf die Vermittlung des Lehrstoffes (Z. 1),
das erzieherische Wirken (Z. 2), die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und
Erziehungsberechtigten (Z. 3), die Erfüllung der administrativen Aufgaben
(Z 4). Der Erfolg der Beteiligung am Lehrgang des Pädagogischen Institutes
wird dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitgeteilt. Letztlich hat der
Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten festzustellen, ob der
Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere
Leistungen erheblich überschritten, oder aufgewiesen oder trotz
nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Diese Beurteilung und der
Zeitraum des zurückgelegten Unterrichtspraktikums sind in einem Zeugnis zu
bestätigen. Zusammenfassend bleibt festzustellen: die Ausrichtung an
der Einführung in das praktische Lehramt an mittleren und höheren
Schulen, die Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und
Unterrichtspraktikanten, die dem Unterrichtspraktikanten obliegenden
Dienstpflichten, das sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung"
orientierende Entgelt (50 vH des Monatsentgeltes für eine "halbe"
Lehrverpflichtung), die gesonderte Abgeltung im Falle des Übersteigens des
"üblichen" Ausmaßes, die Vollversicherung nach dem ASVG sowie
fehlende umfassende Abschlussprüfungen, bilden nach Ansicht des gefertigten
Referenten Kriterien, die nur zu dem Ergebnis führen können, dass das
Unterrichtspraktikum näher beim Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus
"Berufsausbildung iSd FLAG" ist. Es trifft wohl zu, dass das
Unterrichtspraktikum (eine von mehreren) Voraussetzung für die Aufnahme in
den Schuldienst ist (vgl. Allgemeine Ausschreibungsbedingungen des BMBKW -
618/0034-III/8/2005 vom 3. Mai 2005). Dieser Umstand ändert aber nichts
daran, dass das Unterrichtspraktikum im Sinne der vorstehenden Ausführungen
nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren ist.
Weiters spielt keine entscheidende Rolle, dass die Tätigkeit der
Tochter des Bw. im Rahmen des Unterrichtspraktikums außerhalb eines
Dienstverhältnisses iSd § 1 Abs. 3 UPG 1988 entlohnt wurde. Und auch
die Bezeichnung der Entlohnung spielt keine entscheidende Rolle. In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
weder das Fehlen eines Dienstverhältnisses noch die Art und Höhe der
einem (Unterrichts)Praktikanten gewährten Entschädigung darüber
hinwegtäuschen, dass sich die Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines
am Beginn der konkreten Berufsausübung stehenden Dienstnehmers
unterscheidet, der für seinen Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangen
Berufsausbildung praktischer Einschulung bedarf (vgl. VwGH vom 18. November
1987, Zl. 87/13/0135). Das von der Tochter des Bw. absolvierte
Unterrichtspraktikum ist somit im Sinne der vorigen Ausführungen nicht als
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu
qualifizieren. Hinsichtlich des vom Bw. erhobenen Einwandes, dass die
Tochter für die positive Absolvierung des Lehramtsstudiums die in § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierte Höchststudiendauer nicht
ausgeschöpft habe, ist zu erwidern, dass im berufungsgegenständlichen
Fall einzig und allein entscheidungsrelevant ist, ob die Tochter des Bw. im
Streitzeitraum eine Ausbildung absolviert hat, die einen Beihilfenanspruch
begründet, was in gegenständlichen Fall - wie vorhin ausführlich
dargelegt- zu verneinen ist. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Bw.
sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4
Z.3 lit. a EStG 1988) im Streitzeitraum zu Unrecht bezogen hat.
Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die
entspechenden Beträge gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG- von hier
nicht relevanten Ausnahmen abgesehen- zurückzuzahlen. Die
Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen
Kinderabsetzbeträgen ist in § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 in der
Weise geregelt, dass angeordnet wird, dass § 26 FLAG 1967
sinngemäß anzuwenden ist. Die Verpflichtung zur
Rückzahlung nach den angeführten Bestimmungen beruht
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive
Elemente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht (vgl.
Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, P. 1 zu § 26,
VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183 bzw. 3.8.2004, 2001/13/0048). Im
gegenständlichen Fall ist es daher nicht von entscheidungswesentlicher
Bedeutung, ob die rechtswidrige Auszahlung der streitgegenständlichen
Beträge allenfalls von Organen der Abgabenbehörde (mit)verursacht
wurde. Der hilfsweise gestellte Antrag "von der Rückforderung aus
Härtegründen abzusehen" ist als Antrag auf Nachsicht im Sinne des
§ 236 BAO zu werten. Die (erstinstanzliche) Entscheidung über diesen
Antrag ist dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde
verwehrt. Hiefür ist vielmehr die Abgabenbehörde I. Instanz
zuständig.
Es war somit wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-I/05
- Stammnummer
- 19062
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF