Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1390-W/04
Zwangsstrafenfestsetzung bei Einbringung vorläufiger mit Formgebrechen (fehlende Unterschrift) behafteter Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1390-W/04vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch St., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. Juni 2003
betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Verfügung vom 29. April 2002 forderte das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) auf, die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für 2001 bis zum 1. August 2002
einzureichen.
Am 1. August 2002 stellte die Bw. ein Ansuchen um
Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für
2001, welches vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. August 2002 - unter
Setzung einer Nachfrist bis zum 3. September 2002 - abgewiesen
wurde.
Ein weiteres Fristverlängerungsansuchen der Bw. vom 2.
September 2002 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 18. September 2002
- unter Nachfristsetzung bis zum 9. Oktober 2002 - ebenfalls
ab.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 (eingelangt im
Finanzamt am 14. Oktober 2002) reichte die Bw. "vorläufige"
Steuererklärungen für 2001, welche in allen Teilen ausgefüllt,
jedoch nicht unterschrieben waren, beim Finanzamt ein.
Mit Verfügung des Finanzamtes vom 15. Oktober
2002 wurde die Bw. an die Abgabe der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für 2001 - unter Setzung einer
Nachfrist bis zum 5. November 2002 - erinnert.
Mit zwei weiteren Verfügungen vom 28. April 2003
forderte das Finanzamt die Bw. auf, die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für 2001 "vollständig und
ordnungsgemäß ausgefüllt" bis längstens 19. Mai 2003
einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde die
Festsetzung von Zwangsstrafen in Höhe von jeweils 2.500 €
angedroht.
Mit Bescheiden vom 10. Juni 2003 setzte das Finanzamt
die angedrohten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils 2.180 €
fest.
Die Zwangsstrafenbescheide vom 10. Juni 2003 wurden
laut Rückschein am 17. Juni 2003 zugestellt.
Am 16. Juni 2003 hatte die Bw. weitere "vorläufige"
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 2001 zur Post
gegeben, welche am 20. Juni 2003 im Finanzamt einlangten.
In der gegen die Zwangsstrafenbescheide vom 10. Juni
2003 eingebrachten Berufung wird die Aufhebung der Bescheide mit der
Begründung beantragt, die vollständig ausgefüllten
Erklärungen seien dem Finanzamt bereits zugeleitet worden. Die
Verzögerungen hätten sich infolge des schlechten Gesundheitszustandes
der Geschäftsführerin der Bw. ergeben, die längere
Krankenhausaufenthalte habe absolvieren und danach die jeweils dringendsten
Angelegenheiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erledigen habe
müssen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 1. Juli 2004 wies das
Finanzamt die Berufungen mit der Begründung ab, die Steuererklärungen
für 2001 seien erst am 20. Juni 2003 - und somit nach der Festsetzung
der Zwangsstrafen mit Bescheiden vom 10. Juni 2003 - im Finanzamt
eingelangt.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte die Bw.
Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988,
88/14/0066; VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Zu diesen
Pflichten gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen.
Eine Zwangsstrafe darf dann nicht verhängt werden,
wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits
erfolgt ist (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; VwGH 16.2.1994,
93/13/0025).
Im gegenständlichen Fall wurden am 9. Oktober
2002 "vorläufige" Steuererklärungen für das Jahr 2001, welche in
allen Teilen ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben waren, beim Finanzamt
eingereicht.
Die Abgabe "vorläufiger" Steuererklärungen ist im
österreichischen Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen. Werden
Abgabenerklärungen als "vorläufige" Erklärungen eingereicht, ist
zu prüfen, ob die betreffenden Erklärungen - ungeachtet ihrer
Bezeichnung als vorläufig - Abgabenerklärungen im Rechtssinn
sind oder ob ihnen diese Eigenschaft insgesamt gesehen nicht zukommt. Ist der
Erklärungsinhalt von der Art, dass von einer Abgabenerklärung im
formellen Sinn zu sprechen ist, macht die Abgabenerklärung die
Durchführung einer Veranlagung möglich, so ist die
Abgabenerklärungspflicht als erfüllt anzusehen, auch wenn die
Abgabenerklärung als solche oder einzelne ihrer Positionen als
"vorläufig" bezeichnet wurden (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, Wien 1994, 1514).
Von der Erfüllung der Verpflichtung zur Einreichung einer
Abgabenerklärung ist dann auszugehen, wenn der Abgabenbehörde
Informationen von substantiellem Gehalt übermittelt werden, die ihr ein
erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und
ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen (vgl. VwGH
15.6.1993, 90/14/0213).
Letzteres ist im vorliegenden Fall bereits in den am
9. Oktober 2002 eingereichten Steuererklärungen für 2001
erfolgt.
Das Fehlen der Unterschrift der Bw. (bzw. ihres Vertreters)
stellt einen Formmangel dar. Die Behebung eines solchen Formmangels ist in einem
dem § 85 Abs. 2 BAO analogen Verfahren zu veranlassen. Wird dem
Mängelbehebungsauftrag nicht oder verspätet entsprochen, ist davon
auszugehen, dass eine Abgabenerklärung nicht vorliegt und somit die
Erklärungsfrist versäumt ist (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, Wien 1994,
1510).
Ein solches Mängelbehebungsverfahren, in welchem
ausdrücklich die fehlende Unterschrift anzuführen gewesen wäre,
wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht durchgeführt.
Auf Grund der obigen Ausführungen war die Festsetzung
der Zwangsstrafen nicht rechtmäßig.
Die Bescheide vom 10. Juni 2003 waren daher
aufzuheben.
Wien, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1390-W/04
- Stammnummer
- 19058
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF