Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0325-W/05
DB/DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0325-W/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Radschek und die
weiteren Mitglieder Oberrat Mag.Dr. Kurt Folk, KR Oswald Heimhilcher und Mag.
Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die
Berufung der Bw., vertreten durch Gruber, Wirtschaftstreuhand GesmbH,
3393 Zelking/Melk, Gassen 2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten
Melk Scheibbs, vertreten durch Manuela Grubbauer, betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2001 bis 2003 nach der am 29.
September 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der Abgaben werden für die Jahre 2001 bis 2003 wie folgt
festgesetzt:
|
Jahr
|
Bemessungs-grundlage
|
DB
|
DZ
|
2001
|
61.272,79
€
|
2.757,28
€
|
312,49
€
|
2002
|
71.261,53
€
|
3.206,77
€
|
334,93
€
|
2003
|
73.895,15
€
|
3.325,28
€
|
325,14
€
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil lt. Firmenbuch Nr. 642p von 100 % am
Stammkapital hielt. Die Bw. bilanziert nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr, das am 31. Jänner endet.
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 eine Außenprüfung gem. §
150 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt,
wobei für den Veranlagungszeitraum 2001 bis
2003 davon ausgegangen wurde, dass der zu 100
% beteiligte Geschäftsführer, Herr A, Dienstnehmer im Sinne des
§ 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988 sei. Von den Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge
seien weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden,
weshalb o.a. Abgaben betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels der im
Spruch genannten Bescheide nachgefordert werden mussten (vgl. Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht).
In der dagegen eingebrachten Berufung führt die Bw. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Die
Bw. habe mit dem GF A einen Werkvertrag per 1. Juni 1999 abgeschlossen.
Nach
Punkt 1 des Vertrages habe der GF den gesamten kaufmännischen und
organisatorischen Bereich der Geschäftsleitung inne. Weiters sei der GF
für die Programmierung und Weiterentwicklung des von ihm erstellten
Softwareprogrammes sowie den Verkauf und die Installierung bei den Kunden
verantwortlich.Gem. Punkt 2 dieses Vertrages könne sich der GF
umfassend vertreten lassen, wobei er die dafür anfallenden Kosten selbst zu
tragen habe.
Der
GF unterläge auch keinen Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit, des
Arbeitsortes und dem arbeitsbezogenen Verhalten.
Da
das wesentliche "Betriebsmittel" für die Tätigkeit von Herrn A seine
persönliche Arbeitskraft sei, könne von einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit hinsichtlich des Eigentums an Betriebsmitteln nicht gesprochen
werden.
Der
GF habe sich verpflichtet, entsprechende Unternehmensergebnisse
herbeizuführen, widrigenfalls sein Entgelt verringert werde.
Das
Einkommen von Herrn A sei somit direkt vom Unternehmenserfolg abhängig und
unterläge den Schwankungen des Betriebsergebnisses.
Der
Gesellschafter-GF A habe als Geschäftsführer Anspruch auf 50 %
des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses nach Punkt 3.2 des
GF-Vertrages.Sofern die Liquiditätslage des Unternehmens es erlaube,
könne mittels Gesellschafterbeschluss noch eine zusätzliche Entlohnung
i.H.v. 15 % dieser Bemessungsgrundlage ausbezahlt werden.Vom Entgelt
abgezogen würden die Kosten der für die Tätigkeit des GF
erforderlichen Betriebsmittel werden.
Da
Herr A das Unternehmerwagnis zu tragen habe, komme ein Dienstverhältnis
gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht in
Betracht.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2005 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Aufgrund
des vorgelegten Geschäftsführervertrages sowie der Wahrnehmungen des
Prüfers sei für die Abgabenbehörde die Eingliederung des GF in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens klar
erkennbar.
Die Bw. stellte gegen die o.a.
Bescheide einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
Mit Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
15. März 2005, 27. April 2005 und 7. Juni 2005 wurden die
Bemessungsgrundlagen in Abstimmung mit der steuerlichen Vertretung der Bw. neu
ermittelt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte der
GF bzw. die steuerliche Vertreterin die Berufungsausführungen u.a.
folgendermaßen:
Hinsichtlich
des Kriteriums des Unternehmerwagnisses werde festgehalten, dass jeweils im
Dezember jeden Jahres nach Liquiditätslage und Unternehmenserfolg das
Entgelt für die Tätigkeit des vorangegangenen Jahres festgelegt und im
Jänner des darauf folgenden Jahres ausbezahlt worden sei. Die
Dezemberzahlen seien als Grundlage für das im darauf folgenden Jänner
auszubezahlende Entgelt herangezogen worden.
Zum
Beweis dafür lege die Bw. die kurzfristigen Erfolgsrechnungen der
jeweiligen Wirtschaftsjahre vor, aus welchen der Erfolg und die Liquidität
des Unternehmens zu ersehen sei. Gleichzeitig werde auch eine Zusammenstellung
mit den dazugehörigen Kontoauszügen aus der Buchhaltung
übergeben, aus welcher ersichtlich sei, zu welchem Zeitpunkt Auszahlungen
erfolgt seien.
Eine
Gegenprüfung mit der im GF-Vertrag festgelegten Berechnung des GF-Entgeltes
führe zu dem Ergebnis, dass diese in etwa mit den tatsächlich
ausbezahlten Beträgen übereinstimme.
Hinsichtlich
der Eingliederung des GF in das Unternehmen werde ausgeführt, dass nicht
jede Unterordnung unter den Willen eines Auftraggebers eine Eingliederung in
dessen Unternehmen darstelle und im gegenständlichen Fall auch nicht
gegeben sei.
Zum
Tätigkeitsbereich des GF habe dieser ergänzend ausgeführt, dass
das Unternehmen 1996 als Einzelunternehmen gegründet und 1999 in die GesmbH
eingebracht worden sei.Damals sei das Unternehmen großteils für
einen Großkunden im Bereich der Logistikerstellung tätig
gewesen.Bereits im Einzelunternehmen sei auch ein Warenwirtschaftssystem
und ein Krankenkassenabrechnungssystem erstellt und von der GesmbH
übernommen worden.Der GF sei rund dreimal in der Woche im Unternehmen
des Großkunden anwesend und betreue darüberhinaus noch weitere
Kunden.Der GF sei im Großen und Ganzen allein für das
Unternehmen tätig.Die Tätigkeit des GF sei mit einer
gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG 1988 vergleichbar.
Habe
das Unternehmen keinen Erfolg, könne dem GF auch nichts ausbezahlt
werden.
Aus
dem Gesetzestext des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei nicht ablesbar,
dass es ausschließlich auf das Merkmal der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus ankäme, sondern, dass sämtliche Merkmale in
die Beurteilung einzubeziehen seien.
Hätte
das Unternehmen einen Verlust erwirtschaftet, hätte es für den GF auch
keinen Bezug gegeben.Unterjährig seien nur ausnahmsweise Beträge
ausbezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Im
Wesentlichen sei mit dem Entgelt, das im Jänner ausbezahlt worden sei, der
Lebensaufwand des gesamten folgenden Jahres vom GF bestritten worden.
Der
GF sei nie mit dem Prüfungsorgan zusammen getroffen, weshalb die seine
Person betreffenden Feststellungen nicht nachvollziehbar seien.
Auch
sei der wahre wirtschaftliche Gehalt von der Abgabenbehörde nicht
geprüft worden.
Die Vertreterin des
Finanzamtes entgegnete, die Eingliederung des GF habe sich aus dem
Geschäftsführervertrag ergeben und sei durch die persönliche
Schilderung des Tätigkeitsbereiches durch den GF bestätigt
worden.
Der
Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung
erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Der GF hielt in den Streitjahren 2001 bis 2003 einen Anteil von 100 % am
Stammkapital der Bw.
b)
Herr A vertritt seit 13. Mai 1999 die Bw. als GF selbständig.
c)
Der GF war und ist für den gesamten kaufmännischen und
organisatorischen Bereich der Geschäftsleitung, weiters für die
Programmierung und Weiterentwicklung des von ihm erstellten Softwareprogrammes
sowie den Verkauf und die Installierung bei den Kunden
verantwortlich.
d)
Dem GF steht lt. GF-Vertrag für die im Punkt 1.3 des GF-Vertrages
angeführte "normale" GF-Tätigkeit für die Zeit von 1. Juni 1999
bis 31. Jänner 2000 ein GF-Bezug i.H.v. mindestens 124.000 S
zu. Weiters ist der GF berechtigt, für die normale GF-Tätigkeit
monatliche á conto Zahlungen i.H.v. 15.500 S an ihn zur Auszahlung zu
bringen. Dieser GF-Bezug wird auf Grund des Kollektivvertrages für
Angestellte des Gewerbes jeweils zum Anfang des Wirtschaftsjahres der Bw.
angepasst.
e)
Für die in Punkt 1.4 des GF-Vertrages angeführten Leistungen
erhält der GF 50 % vom betriebswirtschaftlichen Ergebnis (ohne
außerordentliche Erträge und Aufwendungen) und korrigiert um den
GF-Bezug inkl. Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge, Kfz-Kosten und
Telefonkosten für Mobiltelefon. Wenn es die Liquiditätslage des
Unternehmens erlaubt, kann von den Gesellschaftern mittels
Gesellschafterbeschluss eine zusätzliche erfolgsabhängige Entlohnung
von 15 % (Basis ist das berichtigte betriebswirtschaftliche Ergebnis) ausbezahlt
werden.
f)
Die Kosten des GF, welche für die handelsrechtliche
Geschäftsführung gem. Punkt 1.3 auflaufen, werden von der Bw.
getragen, insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge der gewerblichen
Wirtschaft sowie 50 % der PKW-Kosten. Sämtliche weitere Kosten, die
mit der Programmier- und Verkaufstätigkeit auflaufen, wie Fahrzeug- und
Reisekosten werden ebenfalls von der Bw. getragen. Diese Kosten sind von
dem unter Punkt 3.2 angeführten Entgelt in Abzug zu bringen.
g)
An GF-Bezügen erhielt Herr A in den Streitjahren folgende Beträge (in
Euro):
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
GF-Bezug
|
Soz.
Vers.
|
PKW
|
GF-Bezug
|
Soz.
Vers.
|
PKW
|
GF-Bezug
|
Soz.
Vers.
|
PKW
|
Jän.
|
36.335,43
|
4.450,30
|
343,38
|
52.379,76
|
|
130,81
|
51.272,00
|
2.126,02
|
165,00
|
Feb.
|
|
|
343,38
|
|
2.875,27
|
130,81
|
|
|
165,00
|
März
|
|
|
261,52
|
7.200,00
|
|
130,81
|
|
|
165,00
|
April
|
|
|
261,52
|
|
|
130,81
|
|
2.044,85
|
165,00
|
Mai
|
3.633,64
|
2.699,11
|
261,52
|
|
2.895,96
|
130,81
|
|
|
165,00
|
Juni
|
|
|
261,52
|
|
|
130,81
|
|
|
165,00
|
Juli
|
5.087,10
|
|
261,52
|
|
2.806,08
|
165,00
|
|
|
165,00
|
Aug.
|
2.180,19
|
2.699,11
|
261,52
|
|
|
165,00
|
|
2.044,65
|
165,00
|
Sept.
|
|
|
261,52
|
|
|
165,00
|
|
|
165,00
|
Okt.
|
|
|
261,52
|
|
|
165,00
|
|
2.044,65
|
165,00
|
Nov.
|
|
2.699,11
|
261,52
|
|
1.992,24
|
165,00
|
|
|
165,00
|
Dez.
|
|
|
261,52
|
|
|
165,00
|
|
|
165,00
|
Summe:
|
47.236,36
|
12.547,63
|
3.301,96
|
59.579,76
|
10.569,55
|
1.774,86
|
51.272,00
|
8.260,17
|
1.980,00
|
Jahres-summe:
|
63.085,95
|
71.924,17
|
61.512,17
h)
Der Jahresumsatz, der Betriebserfolg sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
der Bw. betrugen in den Streitjahren wie folgt:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Umsatz:
|
1.582.514
S (= 115.005,77 €)
|
2.501.414
S (= 181.784,83 €)
|
2.443.605
S (= 177.583,70 €)
|
Betriebserfolg:
|
-49.306
S (= -3.583,21 €)
|
558.511
S (= 40.588,60 €)
|
-202.103
S (= -14.687,46 €)
|
Einkünfte
aus GW:
|
258.074
S (= 18.754,97 €)
|
886.663
S (= 64.436,38 €)
|
142.658
S (= 10.367,33 €)
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Bw.
vorgelegten Schriftsätzen, abverlangten Buchungsunterlagen und wurden auf
Grund folgender Umstände und Überlegungen getroffen:
zu
a+b) Dies ist dem Firmenbuch Nr. 642p zu entnehmen.
zu
c) Dies ist dem Pkt. 1 des Geschäftsführervertrages vom 1. Juni 1999
zu entnehmen.
zu
d) Dies ist dem Pkt. 3.1 des Geschäftsführervertrages vom 1. Juni 1999
zu entnehmen.
zu
e) Dies ist dem Pkt. 3.2 des Geschäftsführervertrages vom 1. Juni 1999
zu entnehmen.
zu
f) Dies ist dem Pkt. 5 des Geschäftsführervertrages vom 1. Juni 1999
zu entnehmen.
zu
g) Dies ist der von der steuerlichen Vertretung am 20. Juni 2005 abgezeichneten
Bezugsübersicht zu entnehmen.
zu
h) Die Beträge sind den vorgelegten Jahresabschlüssen zum 31.
Jänner 2001 bis 2003 zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich 2)
der letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
•
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem im Rahmen eines
verstärkten Senates am 10.11.2004 getroffenen Erkenntnis, 2003/13/0018, in
Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass bei
der Überprüfung der Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch
ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde.
Im gegenständlichen Fall ist die für eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung von Aufgaben
der Geschäftsführung, wie sie u.a. im Geschäftsführervertrag
vom 1. Juni 1999 sowie im Schriftsatz vom 29. September 2005 vom GF
persönlich ausgeführt wurden, gegeben.
Auf eine zeitliche Mindest- bzw. Maximal-Dauer der
Arbeitszeit kommt es hierbei nicht an.
Eine Eingliederung wird somit durch jeder nach außen
hin als auf Dauer angelegt erkennbaren Tätigkeit hergestellt, mit welcher
der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei,
ob der GF im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2004,
2003/13/0067).
Der Behauptung der GF sei erfolgsabhängig entlohnt
worden, muss entgegengehalten werden, dass trotz eines negativen
Betriebserfolges (-14.687,46 €) im Wirtschaftsjahr 2002/2003 der GF-Bezug
für das Kalenderjahr 2002 (ausbezahlt im Jänner 2003) nur um 2 % von
59.579,76 € auf 51.272 € (vgl. o.a. Tabelle) verringert
wurde. In diesem Zusammenhang kann daher nicht von der Tragung eines
wesentlichen Unternehmerwagnisses im Hinblick auf ins Gewicht fallenden
Einnahmenschwankungen gesprochen werden.
Weiters lassen die Bezüge des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-GF keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen
Parametern der Gesellschaft erkennen, weil es trotz sinkender Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (31.1.2002: 64.436,38 € und 31.1.2003: 10.367,33 €) zu
keinem Entfall oder einer wesentlichen Reduktion der Bezüge kam (siehe dazu
obige Tabelle; vgl. VwGH vom 27.8.2002, 2002/14/0068).
Angesichts des Umstandes, dass von der Bw. in erster Linie
ein Großkunde betreut wird waren hinsichtlich der wirtschaftlichen
Entwicklung der o.a. Umsatzerlöse keine wesentlichen Schwankungen zu
erwarten, weshalb auch in dieser Hinsicht kein relevantes Unternehmerrisiko
erkannt werden kann (vgl. VwGH vom 21.1.2003, 2001/13/0181).
Dass die GF-Bezüge nur nach Maßgabe der
Liquidität der Bw. ausbezahlt werden konnten, vermag eine
Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen jedenfalls nicht zu begründen
(vgl. VwGH vom 27.3.2002, 2001/13/0254).
Ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges
Unternehmerwagnis des GF aufgrund selbst zu tragender Ausgaben, konnte die Bw.
nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen, da dem GF die ihm aus seiner
Tätigkeit entstandenen Kosten wie insbesondere die Sozialversicherung, Kfz-
und Telefonkosten von der Bw. ersetzt wurden (siehe auch Punkt 5 des
GF-Vertrages).
Der Umstand, dass der Großteil der GF-Bezüge im
gegenständlichen Fall einmal im Jahr ausbezahlt wurde, hindert nicht, von
einer laufenden Entlohnung auszugehen (vgl. VwGH vom 26.2.2004,
2001/15/0192).
Auch dass der GF lt. Punkt 2 des GF-Vertrages im Falle
seiner Vertretung die dadurch anfallenden Kosten selbst zu tragen hätte,
ist im gegenständlichen Fall unerheblich, da es bei der Beurteilung der
Frage nach einem Unternehmerwagnis auf die tatsächlichen Verhältnisse
ankommt. Und dass Vertretungskosten tatsächlich angefallen sind, wurde von
der Bw. weder behauptet noch glaubhaft gemacht (vgl. VwGH vom 24.9.2003,
2001/13/0258).
Da somit im gegenständlichen Fall die Merkmale
"Eingliederung, laufende Entlohnung und kein Unternehmerwagnis" vorliegen,
fallen die o.a. Einkünfte des GF (wozu auch die von der Gesellschaft
entrichteten Sozialversicherungsbeiträge sowie der aus der Privatnutzung
eines Firmen-PKW's in Ansatz zu bringende Vermögensvorteil zählen)
unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind somit der DB/DZ-Besteuerung
zu unterziehen.
In Abstimmung mit der steuerlichen Vertretung der Bw.
(siehe Schriftsatz vom 20. Juni 2005) wurde die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wie folgt neu
ermittelt:
|
Zeitraum
|
Basis
für DB (ger.)
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/01
|
843.132
(=
61.272,79 €)
|
x
0,045 =
|
37.941
(=
2.757,28 €)
|
1-12/02
|
980.580
(=
71.261,53 €)
|
x
0,045 =
|
44.126
(=
3.206,77 €)
|
1-12/03
|
1.016.819
(=
73.895,15 €)
|
x
0,045 =
|
45.757
(=
3.325,28 €)
|
Zeitraum
|
Basis
für DZ (ger.)
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/01
|
843.132
(=
61.272,79 €)
|
x
0,0051 =
|
4.300
(=
312,49 €)
|
1-12/02
|
980.580
(=
71.261,53 €)
|
x
0,0047 =
|
4.609
(=
334,93 €)
|
1-12/03
|
1.016.819
(=
73.895,15 €)
|
x
0,0044 =
|
4.474
(=
325,14 €)
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungregelmäßige BezügeUnternehmerrisikoEingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0325-W/05
- Stammnummer
- 19056
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF