Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0493-G/05
Be- und Entlüftungsanlage in einem Gasthausgebäude und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0493-G/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: betreffend eine in ein Gasthausgebäude integrierte Be- und Entlüftungsanlage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Absenger - Dr.
Rathausky Steuerberatungsgesellschaft mbH, 8160 Weiz, Gleisdorfer
Straße 2, vom 5. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Oststeiermark vom 29. März 2005 betreffend Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für eine Be- und
Entlüftungsanlage in einem Gasthaus (Herstellungskosten der Anlage:
31.840,00 €) eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 zusteht.
Im Bescheid vom 29.
März 2005 ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei dieser
Anlage um einen nicht prämienbegünstigten Gebäudebestandteil
handle.
Im Gegensatz dazu vertrat der Berufungswerber (Bw.) in der
Berufung vom 5. April 2005 die
Auffassung, dass die berufungsgegenständliche Anlage kein
Gebäudebestandteil, sondern ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut
sei. Laut den EStR 2000 würden zB auch außerhalb des Verputzes
verlegte Elektroinstallationen und Betriebsanlagen, welche mit einer im
Gebäude ausgeübten Tätigkeit in Verbindung stehen, als
selbständig bewertbare Investitionen anerkannt. Die
berufungsgegenständliche Anlage bestehe aber aus über Putz verlegten
Rohren und sei auch jederzeit ohne Verletzung ihrer Substanz an einen anderen
Ort versetzbar. Außerdem handle es sich bei dieser Anlage auch um eine
"Spezialmaschine", welche zur Führung eines rauchfreien
Gastronomiebetriebes unbedingt notwendig sei.
In der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2005
führte das Finanzamt aus, dass die berufungsgegenständliche Be- und
Entlüftungsanlage in ein neu errichtetes Gebäude eingebaut worden sei.
Bei dieser Anlage handle es sich um ein über mehrere Räumlichkeiten
sich erstreckendes, auf diese abgestimmtes, zusammenhängendes System, wobei
die verzweigten Be- und Entlüftungskanäle in das Gebäude
integriert bzw. unter Rigips- bzw. Holzdecken angebracht seien. Das
dazugehörige Aggregat befände sich im Keller. Zur Beurteilung, ob ein
mit einem Gebäude verbundenes Wirtschaftsgut selbständig bewertbar
oder als unselbständiger Teil des Gebäudes anzusehen ist, sei auf die
Judikatur abzustellen. VwGH und BFH hätten aber in zahlreichen
Erkenntnissen dargelegt, dass ua. Gas- und Wasserleitungen,
Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie Klosettanlagen, Waschtische,
Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen, Zentralheizungsanlagen und auch
Klimaanlagen als Gebäudeteile und nicht als selbständig bewertbare und
abschreibbare Wirtschaftsgüter anzusehen seien. Konsequenterweise
müsse daher aber auch die berufungsgegenständliche Anlage als
- nicht prämienbegünstigter - Gebäudebestandteil
angesehen werden. Darüber hinaus könne aber im Ausbau einer die
Betriebsräumlichkeiten klimatisierenden Be- und Entlüftungsanlage
keine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme gesehen werden, sei doch eine
derartige Anlage auf die speziellen Bedürfnisse und auch die Dimension
dieser Räumlichkeiten abgestellt. Es könne auch nicht der
Argumentation des Bw., hier handle es sich um eine Spezialmaschine, gefolgt
werden. Dass Be- und Entlüftungsanlagen auch in Gaststätten eingebaut
werden, mache diese nämlich noch lange nicht gaststättenspezifisch. Ob
eine Verbesserung der Luftqualität durch Klimatisierung oder durch
ausreichende natürliche Belüftung erreicht werde, liege in der
Disposition des Betriebsinhabers. Im Übrigen sei ein rauchfreier
Gastronomiebetrieb wohl nur durch ein allgemeines Rauchverbot erreichbar.
Dagegen vertrat der Bw. im
Vorlageantrag vom 6. Juni 2005 weiterhin
den Standpunkt, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen Be- und
Entlüftungsanlage sehr wohl um ein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut handle. Die Anlage bestehe aus großteils über Putz
verlegten Rohren, daher sei zumindest dieser Teil auch jederzeit ohne Verletzung
der Substanz an einen anderen Ort versetzbar. Den kostenintensiven
Hauptbestandteil der Entlüftungsanlage mache das
Entlüftungsgebläse aus. Dabei handle es sich aber eindeutig um eine
Maschine, welche jederzeit gegen eine andere (eventuell stärkere)
ausgetauscht werden könne. Im Falle einer Betriebseinstellung könne
diese Maschine ausgebaut und separat verkauft werden. Bei der
berufungsgegenständlichen Anlage handle es sich um eine zur Führung
eines rauchfreien Gastronomiebetriebes unbedingt notwendige Spezialmaschine. Ein
Teil der Anlage entlüfte die Küche und sei direkt über den
Kochstellen angebracht. Sie habe daher die selbe Funktion wie ein Dunstabzug,
welcher ja jedenfalls auch ein prämienfähiges Wirtschaftsgut
wäre. Es werde daher der Antrag gestellt, die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 unter Einbeziehung der
berufungsgegenständlichen Anlage festzusetzen.
In der Folge erstellte das Finanzamt eine - nicht datierte
- nähere Anlagenbeschreibung.
Demnach sei im Jahre 2004 ein großer Teil des alten Betriebsgebäudes
abgerissen und durch einen neuen Zubau ersetzt worden (Fremdenzimmer, Saal,
Küchenbereich). Im Rahmen dieser Neuerrichtung sei dann die
berufungsgegenständliche Anlage eingebaut worden, welche auch bis in den
Gebäudealtbestand reiche. Der Aggregatsatz (Gebläse, Steuerungs- und
Regeltechnik) sei im Keller in einem eigenen Raum aufgestellt (Fotos 1-2). Von
dort würden die Lüftungsschächte ins Obergeschoß
führen, um die einzelnen Räume zu speisen (Fotos 3-6).
Blindschächte für eine Erweiterung der Anlage seien vorhanden (Foto
7). Die zugehörigen Wasser- und Elektroinstallationen befänden sich im
gleichen Raum (Foto 8), der Sicherungskasten im Vorraum (Fotos 9-10). Die
Lüftungsleitungen würden vom Keller teils verbaut, teils (noch)
freiliegend (Fotos 11-13 Küche, Fotos 14-15 Büro) in die einzelnen
Räume führen. Im Saal lägen die Leitungen unter einer
abgehängten Decke (Kombination aus Holz und Rigips), wobei nur die
rechteckigen Auslassgitter sichtbar seien (Foto 16). Das letzte Bild (Foto 17)
zeige den über der Dachhaut liegenden Ansaug- und Auslasskomplex der
gesamten Anlage, welcher - wie dort ersichtlich - fest mit dem Gebäude
verbunden sei.
Im Vorlagebericht vom
12.8.2005 wies das Finanzamt nochmals darauf hin, dass die gesamte
berufungsgegenständliche Anlage nicht leicht ohne Verletzung der
Gebäudesubstanz vom Gebäude getrennt werden könne. Außerdem
wurde nochmals festgehalten, dass in einem Ausbau dieser Anlage keine
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme erblickt werden könne, hätten
doch gebrauchte Be- und Entlüftungsanlagen, die speziell auf bestimmte
Räumlichkeiten ausgelegt seien, keine Marktgängigkeit.
Der Bw. brachte in seiner
Stellungnahme vom 7. September 2005
schließlich noch ergänzend vor, aus den vom Finanzamt angefertigten
Fotos sei zu erkennen, dass es sich bei der Entlüftungsanlage um eine
Maschine handle, welche nicht als notwendiger Bestandteil eines normalen Hauses
anzusehen sei. Ebenso sei auch aus der Anlagebeschreibung durch die
gewählte Bezeichnung "Anlagesatz" zu entnehmen, dass es sich wohl um ein
eigenes Anlagegut handeln müsse. Aus den Fotos 3-6 lasse sich erkennen,
dass die Zuleitungen zu dieser Maschine über Putz verlegt seien und so ohne
Schädigung der Bausubstanz des Gebäudes jederzeit wieder entfernt
werden könnten. Aus den Fotos 11-13 sei ebenfalls eindeutig erkennbar, dass
die nötigen Rohre über Putz verlegt seien. Der für das
Funktionieren der Maschine wichtigste und wertmäßig teuerste Teil der
Maschine sei daher als selbständiges Wirtschaftsgut und nicht als
Gebäudebestandteil zu betrachten. Der Entlüftungsauslass sei lediglich
auf das Dach aufgesetzt worden und könnte im Falle einer Einstellung des
Gasthausbetriebes jederzeit abmontiert und separat verkauft werden. Auch
hätte er bei einer anderweitigen Nutzung des Gebäudes keine besondere
Funktion.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988
zählen nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
ua. Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, EStG 1988,
§ 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur.
Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach
der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.
Allerdings spielt bei typischen Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an
einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne
Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher zB
eine eingebaute Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des
Gebäudes und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar
anzusehen (VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden,
dass
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962,
1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132), aber auch
Be-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH
BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden
angenehmer zu gestalten (Herrmann-Heuer, EStG, § 7 Anm. 350),
zum Gebäude gehören.
Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständliche Be- und Entlüftungsanlage als Teil des
Gebäudes und daher als nicht prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut
im Sinne des § 108e EStG 1988 anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender
Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung
eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht. Nach der Verkehrsanschauung
werden nämlich Be- und Entlüftungsanlagen wie im vorliegenden Fall
(siehe Fotos 1-17) eindeutig als typische Gebäudeteile betrachtet. Der
Sonderfall einer - nicht unter den einkommensteuerlichen
Gebäudebegriff fallenden - Betriebsanlage bzw. "Spezialmaschine" liegt
hier ja offenbar nicht vor, dient doch die berufungsgegenständliche Anlage
als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner vom Bw. besonders
hervorgehobener Anlagenteile ist hier nicht anzustellen) keineswegs unmittelbar
dem im Gebäude ausgeübten Betriebszweck ("Gasthaus") - der
Betrieb des Bw. wird nicht mittels der Be- und Entlüftungsanlage
betrieben -, sondern bloß der Nutzung des Gebäudes bzw. dazu,
den Aufenthalt von Menschen im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl
1974, 135). Außerdem werden Be- und Entlüftungsanlagen in
Gebäuden aller Art eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort
angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzen
letztlich lediglich eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten.
Das Finanzamt ist somit völlig im Recht, wenn es derartige Anlagen als
nicht "gaststättenspezifisch" beurteilt.
Für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen
Anlage als Gebäudeteil spricht aber auch deren laut o.a.
Anlagenbeschreibung tatsächlich offenbar sehr wohl sehr enge Verbindung mit
dem Gebäude (Integrierung der zT verbauten, zT (noch) freiliegenden
Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk;
Lüftungsrohre zT unter der Decke; spezielle Anlagendimensionierung im
Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten). Es
widerspricht daher jeder Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige Be- und
Entlüftungsanlage als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner
vom Bw. besonders hervorgehobener Anlagenteile ist auch in diesem Zusammenhang
nicht anzustellen) ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort gebracht
werden könnte.
Sollte allerdings bezüglich der
berufungsgegenständlichen Anlage ein Aus- und an einem anderen Ort ein
Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme nach der Lage
der Dinge (Integrierung der zT verbauten, zT (noch) freiliegenden Anlagenteile
in das Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk; Lüftungsrohre zT
unter der Decke; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu
be- und entlüftenden Räumlichkeiten) aber nicht mehr als bloße
Verlegung der bisher bestehenden, sondern nur als Errichtung einer neuen Anlage
unter Verwendung von Teilen der alten Anlage verstanden werden (VwGH 20.5.1970,
248/69).
Im Übrigen wäre aber selbst im hypothetischen
Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der
berufungsgegenständlichen Anlage mit dem Gebäude der Berufung noch
kein Erfolg beschieden, denn bei typischen Gebäudeteilen wie im
vorliegenden Fall spielt die Frage der rein technischen "Beweglichkeit" und
Versetzbarkeit an einen anderen Ort ohnedies nur eine untergeordnete Rolle
(nochmals: VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
Weiters widerspricht es - nach dem oben zur
tatsächlichen Verbindung der Anlage mit dem Gebäude und zur speziellen
Dimensionierung der Anlage im Hinblick auf die konkret zu be- und
entlüftenden Räumlichkeiten Gesagten - auch jeder wirtschaftlichen
Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige Be- und Entlüftungsanlage ohne
erhebliche Werteinbuße an einen anderen Ort gebracht werden könnte.
Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang außerdem die vom
Finanzamt mehrfach aufgezeigte - seitens des Bw. unwidersprochen gebliebene -
offenbare wirtschaftliche Sinnlosigkeit derartiger Ausbau- bzw.
Versetzungsmaßnahmen infolge fehlender Marktgängigkeit gebrauchter
Be- und Entlüftungsanlagen wie im vorliegenden Fall.
Dazu kommt auch noch, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach
ja zB auch Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre
Anlagen wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters
Aufzugsanlagen, aber auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen,
Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen
als Gebäudeteile anzusehen sind, die Richtigkeit der Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates bestätigt. Es wäre auch überhaupt
nicht einzusehen, wieso die berufungsgegenständliche Be- und
Entlüftungsanlage einkommensteuerlich anders beurteilt werden sollte als zB
eine (typische) Zentralheizungs- oder Etagenheizungsanlage.
Zum "Dunstabzugsvergleich" des Bw. wird noch bemerkt, dass
es im vorliegenden Fall eben nicht um einen einzelnen "Dunstabzug", sondern um
die Be- und Entlüftungsanlage eines Gasthauses im Ganzen geht. Dass der
diesbezügliche Vergleich nicht zielführend ist, ergibt sich auch aus
der Überlegung, dass zB der bloße Umstand, dass Räume auch mit
einzelnen Heizstrahlern beheizt werden könnten, nicht den Schluss
rechtfertigt, dass nach der Verkehrsauffassung nun auch Zentralheizungs- oder
Etagenheizungsanlagen nicht mehr als Gebäudeteile anzusehen seien.
Richtig zu stellen ist schließlich auch noch, dass
das Finanzamt in seiner o.a. Anlagenbeschreibung nicht - wie der Bw. in seiner
Stellungnahme vom 7. September 2004 behauptet - die Bezeichnung: "Anlagesatz"
sondern "Aggregatsatz" gewählt hat. Abgesehen davon sind die vom Bw. aus
diesem seinem Irrtum gezogenen Schlüsse für den unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar.
Somit teilt die berufungsgegenständlich Be- und
Entlüftungsanlage als Gebäudeteil steuerrechtlich das Schicksal des
Gebäudes (VwGH 11.6.1965, 316/65).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieBelüftungsanlageEntlüftungsanlageGebäudeGebäudeteilGebäudebestandteilGasthaus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0493-G/05
- Stammnummer
- 19053
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF