Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0297-S/05
Kraftfahrzeugsteuerpflicht wegen widerrechtlicher Verwendung eines PKW mit ausländischem Kennzeichen im Inland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-S/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Kraftfahrzeugsteuer - Steuer für den Zeitraum
1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der
Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2003 hat die Bw die
Kraftfahrzeugsteuer mit € 0,00 bekannt gegeben, eine Gutschrift von €
2.376,00 geltend gemacht und auf eine Eingabe vom 9.12.2003 hingewiesen.
Laut Schriftsatz vom 9.12.2003
unterliege die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem
Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre, seit 23.7.1999 gemäß
§
1 Z. 3 NOVAG der Normverbrauchsabgabe (BGBl I 1999/122). Im Zuge der letzten
Betriebsprüfung seien die PKWs, die von den Dienstnehmern der Bw im Inland
verwendet worden seien, der NOVA unterworfen worden. Diese PKWs seien in
Rosenheim zugelassen. In der Betriebsprüfung sei weiters festgestellt
worden, dass Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 5 Abs. 4 KfzStG zu
entrichten sei (Steuersatz für ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug).
Gemäß EuGH vom 2.7.2002, Rs. C115/00 Hoves sei die Erhebung von
Kraftfahrzeugsteuer nur im Staat der Zulassung zulässig. Für die in
Österreich verwendeten PKWs sei in Deutschland Kraftfahrzeugsteuer zu
entrichten. Die Kfz-Steuer in der BRD werde beginnend mit dem Tag der Zulassung
bescheidmäßig festgestellt und bis zur Abmeldung jährlich
erhoben.
Über Ersuchen des
Finanzamtes hat die Bw eine Liste der vom Berufungsverfahren betroffenen
Fahrzeuge samt einer quartalsmäßigen Berechnung vorgelegt. Jedes der
4 Quartale 2003 stellt sich wie folgt dar:
|
Kennzeichen
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Typ
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Dienstnehmer
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Eur 2,2
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RO-HH 316
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VW Sharan 1,9 TD, 81 kw
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Herr G
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198,00
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RO-DZ 216
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VW Sharan 1,9 TDI, 85
kw
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Herr K
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198,00
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RO-DC 157
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Audi A4-Avant, 1,9 TDI, 81
kw
|
Herr H
|
198,00
|
|
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|
594,00
Mit Bescheid vom 29.6.2005
wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2003 vom Finanzamt mit
€ 2.376,00 (€ 594 x 4) festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass nach § 5 Abs. 4 KfzStG ein in einem
ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das
vorübergehend im Inland benützt werde, nach Tagessätzen zu
versteuern sei. Dem Ausgangsrechtsstreit in der Causa Hoves liege ein positiver
Normenkonflikt auf dem Gebiet der Zulassung der Fahrzeuge und folglich ihrer
Besteuerung zugrunde. In Österreich sei jedoch die vorübergehende
Nutzung im Inland Anknüpfungspunkt für die Besteuerung und konkurriere
nicht mit der Zulassung in Deutschland.
Gegen diesen Bescheid über
die Festsetzung der Kraftfahzeugsteuer für 1-12/2003 hat die Bw daraufhin
Berufung eingebracht und die Ausführungen des Schriftsatzes vom 9.12.2003
wiederholt.
Diese Berufung wurde - ohne
vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Hiezu
wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z. 2
KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie
nach Z. 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist
diesfalls gemäß
§ 3 Z 2 leg.cit. die Person, die das
Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG bei
widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die
Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung
endet. Nach § 4 Abs. 5 Z. 2 KfzStG 1992 beträgt der Tagessteuersatz
für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes
Kraftfahrzeug das vorübergehend im Inland benützt wird, für
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ab 1. Jänner 2001 2,2
Euro.
Die bezughabenden Bestimmungen
des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) BGBl. 267/1967 in der im Jahr 2003 geltenden
Fassung haben folgenden Inhalt:
Gemäß
§ 36 lit.
a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82
über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen
- auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie
zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Kraftfahrzeuge und
Anhänger dürfen nach § 37 Abs. 2 nur zugelassen werden, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des
Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im
Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen
Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine
Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem
anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz
im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte
Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und bestimmte im Gesetz
aufgezählte Naschweise erbringt. Über einen Antrag auf Zulassung eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers hat nach § 40 Abs. 1 grundsätzlich
die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges
gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der
Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich
verfügt.
Die grundsätzlichen
Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit
ausländischen Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem Abs.
8 (Standortvermutung) besondere Bedeutung beizumessen ist. § 82 Abs. 8 KFG
1967 in der im Jahr 2003 geltenden Fassung lautet:
Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz
im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind
bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland
anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das
Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht
wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht
vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet
werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug
befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung.
Im gegenständlichen Fall
steht außer Streit, dass die in Rede stehenden Personenkraftfahrzeuge
während des Streitzeitraumes im Ausland, nämlich in der Bundesrepublik
Deutschland, zugelassen waren und von der Bw, welche ihren Sitz in S, hat, im
Inland verwendet wurden. Die Personenkraftfahrzeuge wurden somit nach den
vorstehenden rechtlichen Ausführungen von einer Person mit Sitz im Inland
ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung im Inland verwendet und es wurde
damit zweifellos der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 erfüllt.
Abschließend darf noch
festgestellt werden, dass das Urteil des EuGH vom 2. 7.2002, C-115/00, im
gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant sein kann, da dieses
Urteil sich lediglich mit der Besteuerung und Zulassung bestimmter
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie mit Wettbewerbsverzehrungen
zwischen Verkehrsunternehmen befasst und zur Regelung dieses Bereiches eine
Verordnung sowie eine Richtlinie ergangen sind. Im Übrigen gibt es - wie
aus dem Urteil ableitbar ist - keine Gemeinschaftsvorschriften zur
Harmonisierung auf dem Gebiet der Zulassung. Auch auf die Ausführungen im
Erstbescheid ist hinzuweisen. Eine EU-Rechtswidrigkeit kann daher nicht erkannt
werden.
Die gegenständliche
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
für 1-12/2003 ist somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
19. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-S/05
- Stammnummer
- 19052
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF