Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1417-W/05
Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1417-W/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Reparatur einer Therme ist nicht ein als Sonderausgabe zu berücksichtigender Instandhaltungsaufwand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuererklärung
In der am 2. Mai 2005 übermittelten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 erklärte die Bw. neben
ihren Pensionseinkünften auch außergewöhnliche Belastungen in
Höhe von € 87,59. Als Beilage fügte sie einerseits
Bestätigungen des Allgemeinen Krankenhauses Wien bei, andererseits
übermittelte sie auch zwei Rechnungen. Auf der Rechnung der Firma A.L.GmbH.
über den Verkauf von Sicherheitstüren mit einem Betrag von
€ 2.686,65 vermerkte die Bw. handschriftlich, dass nach zwei
Wohnungseinbrüchen in unten liegende Nachbarwohnungen die Anschaffung einer
Sicherheitstüre notwendig geworden sei. Die zweite Rechnung der Firma
A.V.KG über € 1.153,82 betrifft die Erneuerung der Therme.
Einkommensteuerbescheid
Im, am 1. Juni 2005 erlassenen Einkommensteuerbescheid
des Jahres 2004, wurden weder geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe
von 87,59 €, noch die Ausgaben für die Reparatur der Therme
berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen
für die außergewöhnliche Belastungen von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von € 1.509,67 nicht überstiegen,
Berufung
Am 27. Juli 2005 brachte die Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung ein und beantragte die erhöhten
Sonderausgaben mit € 3.839,00 zu berücksichtigen. Sie sei es
über die Jahre bereits gewohnt, verschiedene Rechnungen über
Sonderausgaben aus ihr nicht nachvollziehbaren Gründen
unberücksichtigt zurückzuerhalten. Sie werde es jedoch nicht
hinnehmen, dass Rechnungen über Sonderausgaben, gemessen an ihrer
bescheidenen Rente in für sie exorbitanter Höhe vom Finanzamt ohne
weitere erklärende Kommentare quasi nicht einmal ignoriert würden. Sie
ersuche daher um eine genaue Darstellung, warum die beiden angeführten
Rechnungen nicht berücksichtigt worden seien. Bezüglich der Rechnung
A.L.GmbH führte sie aus, dass der Einbau einer Sicherheitstüre
zwingend notwendig geworden sei, nachdem im Hause in kurzer Folge mehrmals
eingebrochen worden sei. Dieser Tatbestand bedürfe auch keiner separaten
Rechtfertigung. Bezüglich der Rechnung der Firma A.V.KG führte die Bw.
aus, dass es sich um einen kompletten Austausch sämtlicher Bestandteile
ihrer 24 Jahren alten Therme gehandelt habe, deren Gehäuse wegen des
ungünstigen Einbaus nicht aus dem Verbau entfernbar war.
Berufungsvorentscheidung
Am 13. Juli 2005 erließ das Finanzamt eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde
hinsichtlich der in Höhe von €87,59 geltend gemachten
außergewöhnliche Belastung ausgeführt, dass Aufwendungen von
denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt werden
können, wenn sie den von der Bw. zu tragenden Selbstbehalt in Höhe von
€ 1.503,83 nicht übersteigen.
Betreffend die Sonderausgaben führte das Finanzamt
aus, dass gemäß den Bestimmungen des § 18 Abs. 3
Z. 2 EStG 1988 für Sonderausgaben ein gemeinsamer Höchstbetrag
von € 2.920,00 bestehe, in den Beiträge zu bestimmten
Personenversicherung, aber auch Aufwendungen für Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung fielen. Seien die faktischen Sonderausgaben gleich hoch oder
höher als der genannte Höchstbetrag, so könne nach den zuvor
genannten gesetzlichen Vorgaben maximal ein Viertel des Höchstbetrages als
Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Sonderausgabenabzug errechne sich daher wie
folgt: Summe der geltend gemachten Sonderausgaben: € 3.839,00. Für den
Abzug maßgeblicher Höchstbetrag € 2.920,00, davon
abzugsfähig € 730,00. Die im bekämpften Bescheid vom
1. Juni 2005 noch unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben für den
Thermenaustausch seien nunmehr in die Ermittlung des Abzugsbetrages einbezogen.
Vorlageantrag
Am 19. Juli 2005 brachte die Bw. einen Vorlageantrag
ein, in dem sie ausführte: "Im Bezug auf den von Ihnen zitierten
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 möchte ich bemerken,
dass Sonderausgaben für einen dringend angezeigten Einbau einer
Sicherheitstüre (zwei Wohnungseinbrüche in unter liegende Wohnungen in
kurzer Sukzession) wohl kaum unter den Begriff Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung fallen kann (meine entsorgte Wohnungstüre war in bester
Ordnung und Beschaffenheit), sondern einen separaten Posten sozusagen zur
Sicherung der Wohnung darstellt, der in der nachgewiesenen Höhe von
€ 2.686,66 für eine alleinstehende Kleinrentnerin ganz gewiss
keinen unerheblichen finanziellen Klacks bedeutet. Dazu kamen im selben Jahr
für die Therme noch weitere € 1.153,82 hinzu, also insgesamt
€ 3.839,00, wie von Ihnen bestätigt. Wenn die € 730,00
Abzug vom oben stehenden Gesamtbetrag alles ist, was vom Finanzamt
gesetzmäßig bewilligt werden kann, muss ich meine, auch als
Pensionistin noch immer flott zu leistenden Abgaben wohl als Teil des viel
diskutierten Kleinviehmists betrachten, der in Österreich nach wie vor auf
verlässlich bewährte Weise für die Aufrechterhaltung des
österreichischen Sozialstaates sorgt, der einem das Geld abnimmt, das man
in guten Jahren verdient, um es einem dann problemlos vorzuenthalten, wenn die
eigenen Kräfte erlahmt sind, wie ich wo gelesen habe. Eine auf die Dauer
eher verdrießliche Situation, wenn man im Gegenzug dazu, diesem Staat noch
keinen einzigen Tag/Groschen/Cent irgend einer Unterstützung gekostet hat.
Am 11. August 2005 legte das Finanzamt den
Vorlageantrag dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgende Ausgaben können bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht Betriebskosten
oder Werbungskosten sind. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3
lit. c EStG 1988 fallen darunter Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn
die Sanierung über unmittelbarem Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen
befugten Unternehmen durchgeführt worden ist und zwar
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn die Aufwendungen den Nutzwert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern und Herstellungsaufwendungen. Begünstigt sind nur
Aufwendungen zur Sanierung bereits von vorhandenem Wohnraum.
Es stellt sich daher die Frage inwieweit die geltend
gemachten Aufwendungen als Sanierungsmaßnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes gesehen werden können. Die Sanierung von Wohnraum
kann in Form von Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen
erfolgen. Bei ersteren fordert das Gesetz unter Einschluss von Aufwendungen
für energiesparende Maßnahmen, dass diese Aufwendungen den Nutzwert
des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung
wesentlich verlängern. Herstellungsaufwand verlangt die Setzung von
Maßnahmen, die in der neuen Form nicht bloß gesetzt wurden, weil ein
Verbesserungsbedarf besteht.
Nicht unter die Sonderausgaben fallen bloße
Instandhaltungsaufwendungen, wie laufende Wartungsarbeiten, Reparaturen, auch
wenn diese nicht jährlich anfallen, Austausch von nicht wesentlichen
Gebäudeteilen, wenn damit keine Verbesserung des Nutzwertes gegeben ist.
Instandsetzungsaufwand liegt vor, wenn durch die getätigte Maßnahme
die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der
Nutzungswert wesentlich erhöht wird.
Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht,
wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und
dadurch eine wesentlich, als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes
eintritt. Eine Erhöhung des Nutzungswertes liegt insbesondere bei folgenden
Maßnahmen vor: Austausch der Eingangstür bei Verbesserung des
Wärmeschutzes oder des Einbruchschutzes, Austausch von Heizungsanlagen zur
Verbesserung der Heizleistung wie z.B. Umstellung von Kohleheizung auf
Gasheizung (nicht Reparaturarbeiten an einer bestehenden Heizung oder Ersetzen
einer bestehenden Heizung durch eine andere gleichwertige).
Im berufungsgegenständlichen Fall ließ die Bw.
bedingt durch Wohnungseinbrüche in ihrem Wohnhaus eine Sicherheitstüre
einbauen. Die ihr durch diesen Einbau entstandenen Kosten von
€ 2.686,65 sind grundsätzlich aufgrund des oben Gesagten als
Sonderausgaben absetzbar.
Bezüglich der Rechnung der Firma A.V.KG führte
die Bw. selbst aus, dass die Aufwendungen durch einen kompletten Austausch der
Bestandteile ihrer 24 Jahre alten Therme entstanden. Diese Reparatur war jedoch,
wie bereits oben ausgeführt, als bloßer Instandhaltungsaufwand zu
werten. Die dadurch bedingten Aufwendungen können daher steuerlich nicht
anerkannt werden.
In weiterer Folge ist die Bestimmung des § 18
Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 zu beachten, dergemäß für
Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 EStG 1988 ein
einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich besteht.
Sind die getätigten Ausgaben niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so normiert der Gesetzgeber weiters, dass ein Viertel der
Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2 leg. cit. als
Sonderausgaben abzusetzen sind. Ein Viertel des anzuerkennenden Betrages
für den Austausch der Eingangstüre von € 2.686,65
beträgt € 671,66. Dieser Betrag konnte daher einkommensmindernd
geltend gemacht werden.
Wien, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1417-W/05
- Stammnummer
- 19051
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF