Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0422-I/05
erhebliche Behinderung, Grad der Behinderung strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-I/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. März 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind N.N. (geb. xx.xx.xx) für den Zeitraum ab
1. März 2003
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Fall ist strittig, ob
für das Kind N.N. (geb. xx.xx.xx ) ab 1.3.2003 bis auf weiteres die
erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zusteht. Vom
Finanzamt Innsbruck wurde diese Frage sowohl im Abweisungsbescheid vom 24.3.2005
als auch in der Berufungsvorentscheidung vom 2.7.2005 verneint. Die
Berufungswerberin (Bw.) begehrt sowohl in der Berufung vom 25.4.2005 als auch im
Vorlageantrag vom 10.8.2005 die rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1.3.2003, wobei sie begründend darauf
hinweist, dass im Hinblick auf das Krankheitsbild ihres Sohnes von einer
dauernden Behinderung von mindestens 50 v. H. auszugehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 besteht für
erheblich behinderte Kinder der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind dann als
erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften des §§ 7 und 9 Abs.1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Im
berufungsgegenständlichen Fall wurde der Berufungsbehörde eine
Bestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
12.10.2005 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass N.N. einen Grad der Behinderung
von 50 v. H. aufweist (voraussichtlich
für die Dauer von mehr als drei Jahren, rückwirkende Feststellung ab
1.3.2003, Bl. 11 d.A.). Auch
wurde das dieser Bestätigung zu Grunde liegende ärztliche
Sachverständigengutachten übermittelt, wobei hinsichtlich der Details
(insbesondere der gestellten Diagnosen) auf das beiden Verfahrensparteien
bekannte Gutachten verwiesen wird (Bl. 12 d.A.). Im Hinblick auf die
vorhin angeführte Bescheinigung (samt ärztlichem
Sachverständigengutachten) und die vorhin angeführten gesetzlichen
Bestimmungen steht für N.N. rückwirkend ab 1.3.2003 die erhöhte
Familienbeihilfe zu, weshalb der Berufung Folge zu geben war. Es war
somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-I/05
- Stammnummer
- 19033
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF