Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0088-F/04
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-F/04vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FC, vertreten durch Dr. E Igerz &
Co, Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße
5, vom 30. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
27. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001
und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 entschieden:
1. Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird abgeändert.
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Die Einkommensteuer für das
Jahr 1999 wird festgesetzt mit:
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8.885,42 €
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Berechnung der Einkommensteuer
in Schilling:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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386.236 S
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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64.593 S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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450.829 S
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Sonderausgaben
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-10.000
S
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Einkommen
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440.829 S
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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134.136 S
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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126.892 S
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-4.626,30 S
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Festgesetzte Einkommensteuer
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122.266 S
2. Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie
betreffend die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist seit dem Jahr 1999 als
Versicherungsagentin tätig. Da sie keine Einkommensteuererklärungen
abgab, ermittelte das Finanzamt nach einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Nachschau die Bemessungsgrundlagen für die
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 im Schätzungswege und
setzte die Einkommensteuer für diese Jahre auf diesen Grundlagen mit
Bescheiden vom 13. Februar 2002 fest.
Die Berufungswerberin berief zunächst gegen diese
Bescheide, zog die Berufungen aber wieder zurück, da zwischenzeitig eine
Betriebsprüfung die Jahre 1999 bis 2001 betreffend im Unternehmen der
Berufungswerberin stattfand. Bei dieser Prüfung wurden ua folgende
Feststellungen getroffen:
1. Laut Fax-Antwort der WV, Wien, vom 8. Mai 2003
seien der Berufungswerberin im Jahre 1999 neben ihrem Gehalt
15.320,54 € an Provisionen ausbezahlt worden. Daneben seien laut
Bestätigung der WV vom 19. Jänner 2001 31.500 S
(2.289,19 €) für die Kostenbeteiligung für die
Benützung der technischen Ausstattung einbehalten worden. Da die
ausbezahlten Provisionen abzüglich des Kostenersatzes zugeflossen seien,
seien sowohl die Provisionen als auch der Kostenersatz den Einkünften des
Jahres 1999 zuzurechnen.
2. Laut den vorliegenden Unterlagen seien am
30. Dezember 1999 150.000 S (10.900,93 €) unter der
Bezeichnung Bürobonus von Herrn dB an die Berufungswerberin ausbezahlt
worden. Herr dB sei zu dieser Zeit Strukturvertriebsleiter der Firma MSV
für Vorarlberg gewesen, die Berufungswerberin sei mit ihrer Vertriebsgruppe
für ihn tätig gewesen. Der Eingang dieses Betrages in die Buchhaltung
der Berufungswerberin habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund
widersprüchlicher Angaben zu dieser Zahlung könne der Zufluss dieses
Geldbetrages an die Berufungswerberin nicht glaubhaft ausgeschlossen werden und
sei daher bei den Einnahmen für das Jahr 1999 zu erfassen.
3. Bei Einsicht eines Kontos der Berufungswerberin bei der
RBG seien im Jahr 2001 ua eingegangene Provisionszahlungen in Höhe von
47.000 S (3.415,62 €, Bezeichnung "Gehalt") sowie 60.000 S
(4.360,37 €, Bezeichnung "Honorar") festgestellt worden. Diese seien
bei den Einkünften des Jahres 2001 zu berücksichtigen.
4. Für das Konto bei der RBG seien für den
Prüfungszeitraum 1999 und für den 1. Jänner 2001 bis
27. November 2001 keine Bankauszüge vorgelegt bzw. die Vorlage
verweigert worden. Auch seien die Auszüge eines Kontos bei der RBF nicht
vollständig vorgelegt worden. Aufgrund dieser und der vorgenannten
Feststellungen liege eine formell und materiell mangelhafte Buchführung
vor, die die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% der
Provision erforderlich mache.
5. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr
2000 seien insgesamt Provisionen an Dritte in der Höhe 744.231,48 S
(54.085,41 €) ausgewiesen worden. Am 29. November 2000 seien
104.462,96 S (7.591,62 €) auf ein Konto von DC überwiesen
worden. Von diesem Konto seien 88.236,19 S (6.412,37 €) an YO und
TP überwiesen worden. Diese Provisionen seien doppelt geltend gemacht
worden. Für weitere Provisionszahlungen in Höhe von 149.769 S
(10.884,14 €) an BZ und ÖF seine keine Auszahlungsbelege bzw.
Bankkontoabbuchungen gefunden worden. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten
Provisionszahlungen seien daher um diese Beträge (insgesamt
238.005,10 S oder 17.296,51 €) zu kürzen.
6. Auch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2001 seien Provisionsauszahlungen (148.912 S oder
10.821,86 €) doppelt geltend gemacht worden. Der Gewinn des Jahres
2001 sei daher um diesen Betrag zu erhöhen.
Das Finanzamt nahm in der Folge die
Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 und 2000 wieder auf und setzte
mit Bescheiden vom 27. Juni 2003 die Einkommensteuer für die Jahre
1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der Prüferfeststellungen neu fest
(der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erging vorläufig).
Gleichzeitig erließ es einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2003.
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 29. September 2003 das Rechtsmittel der Berufung. Darin
wandte sie sich gegen die oben wiedergegebenen Prüferfeststellungen mit
folgender Begründung: ad 1. Die WV habe nur 163.477,18 S
(11.880,35 €) als Honorar ausbezahlt, die restlichen 77.651,52 S
(5.643,16 €) seien (lohnsteuerpflichtige) Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit und seien auch als solche ausbezahlt
worden.
ad 2. Die Berufungswerberin habe von Herrn dB einen Scheck
in Höhe von 150.000 S (10.900,93 €) mit dem Auftrag
bekommen, dieses Geld an Erdbebenopfer in der Türkei weiter zu leiten. Die
Berufungswerberin habe diesen Scheck eingelöst und an Herrn RZ
übergeben. Weshalb die Bezeichnung Bürobonus verwendet worden sei, sei
unerfindlich.
ad 3. Bei den 60.000 S (4.360,37 €) handle
es sich um ein Darlehen von Herrn BY. Dieses Darlehen sei offen. Bei dem als
"Gehalt" bezeichneten Betrag in Höhe von 47.000 S
(3.415,62 €) handle es sich ebenfalls um ein Darlehen, und zwar von
Frau AF. Auch dieses Darlehen sei noch nicht zurückbezahlt worden.
ad 4. Der Sicherheitszuschlag müsse auf die
berichtigte Höhe angepasst werden.
ad 5. Es sei eine Tatsache, dass die Berufungswerberin
104.462,96 S (7.591,62 €) an Provisionen ausbezahlt habe. Was der
Empfänger der Überweisungen mache, könne der Berufungswerberin
gleichgültig sein, sie habe nicht mehr darüber verfügt. Die
Belege für die Auszahlungen an ÖF und BZ seien nicht mehr auffindbar
und es sei auch nicht mehr möglich, eine Bestätigung von diesem
Personen einzuholen, da die Berufungswerberin gegen diese Personen gerichtlich
vorgehe.
ad 6. Am 26. Jänner 2001 seien 259.522 S
(18.860,20 €) an Provisionen an Frau TP überwiesen worden. Am
selben Tag habe diese 148.912 S (10.821,86 €) an Provisionen an
vier verschiedene Empfänger (90.874 S oder 6.604,07 €) an
OY, 3.083 S (224.05 €) an HA, 54.189 S
(3.938,07 €) an SF und 766 S (55,67 €) an KY) weiter
überwiesen. Diesen Betrag gewinnerhöhend zu berücksichtigen, sei
falsch, da nach dem Abfluss dieses Betrages von der Berufungswerberin diese
keine weiteren Verpflichtungen getroffen hätten. Weiters habe die
Berufungswerberin folgende Provisionen ausbezahlt, die weder in der Buchhaltung
erfasst noch von der Betriebsprüfung berücksichtigt worden
seien: Im Jahr 1999 71.000 S (5.159,78 €) an YI und
152.000 S (11.046,27 €) an AFi, im Jahr 2000 198.000 S
(14.389,22 €) an YI und 81.000 S (5.886,50 €) an KH und
im Jahr 2001 102.000 S (7.412,63 €) an KH und 82.000 S
(5.959,17 €) an YF.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. März 2004 teilweise statt. Hinsichtlich Punkt 1. der Berufung
betreffend die Provisionen für das Jahr 1999 leistete es der Berufung Folge
und passte den Sicherheitszuschlag entsprechend an, in den übrigen
Berufungspunkten wies es die Berufung als unbegründet ab. Zur
Begründung dieser Entscheidung wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diese wie
folgt: Die Berufungswerberin habe von dB einen Scheck über
150.000 S (10.900,93 €) mit Auftrag und Vollmacht erhalten,
diesen einzulösen und dafür zu sorgen, dass dieser Betrag
Erdbebenopfern in der Türkei zukomme. Die Berufungswerberin habe den Scheck
eingelöst und den gesamten Betrag RZ mit der Aufforderung übergeben,
das Geld gemäß dem vereinbarten Zweck weiter zu geben. Eine
schriftliche Bestätigung von RZ liege bei. Die Plausibilität der
Angaben der Berufungswerberin würde dadurch unterstrichen, dass es aufgrund
ihrer finanziellen Situation in der fraglichen Zeit unmöglich gewesen
wäre, einen Betrag in dieser Höhe als Spende aus privaten oder
betrieblichen Mitteln aufzubringen. Sowohl dB als auch die Berufungswerberin
seien im Jahr 1999 selbständig für die MSV tätig gewesen. Zu
keinem Zeitpunkt sei es zu Überweisungen oder sonstigen finanziellen
Transaktionen zwischen diesen beiden gekommen, Zahlungen für Provisionen
hätte sie direkt von der MSV bekommen. Der gegenständliche Scheck
stelle die einzige Zahlung zwischen den beiden dar und diese betreffe
ausschließlich den privaten Bereich. Eine Erfassung dieses Betrages in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei daher nicht erforderlich. Zudem sei dieser
Betrag bei der Berufungswerberin lediglich ein Durchläufer gewesen. Weiters
werde zu Unrecht unterstellt, dass die durch dB vorgenommene Verbuchung der
150.000 S (10.900,93 €) als Betriebsausgabe richtig sei. In den
Büchern des dB müsse sich eine Rechnung als Grundlage für die
Verbuchung befinden. Solange diese Rechnung nicht angefordert und geprüft
werde, sei die Annahme, dass die Verbuchung durch dB richtig sei, falsch. Die
Berufungswerberin habe nie eine Rechnung oder Empfangsbestätigung
unterschrieben oder ausgestellt, aus der hervorgehe, dass sie diesen
Bürobonus erhalten habe. Zu Unrecht gehe die Behörde davon
aus, die vorgelegte Bestätigung des BY sei ein Darlehensvertrag. Vielmehr
handle es sich hiebei lediglich um eine Bestätigung, dass ein
Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Der Darlehensvertrag zwischen BY und
der Berufungswerberin beruhe auf einer mündlichen Vereinbarung und der
tatsächlichen Übergabe des Geldes an die Berufungswerberin. Dass die
Überweisung mit der Bezeichnung "Honorar Frau K " durchgeführt worden
sei, sei rechtlich unerheblich. Der Darlehensvertrag sei nach
österreichischem Recht ein Realvertrag, für dessen wirksames
Zustandekommen die Einigung der Vertragsparteien und die tatsächliche
Übergabe des Vertragsgegenstandes erforderlich seien. Beides sei im
vorliegenden Falle gegeben. Da es sich bei der Bestätigung des BY nicht um
Darlehensverträge selbst gehandelt habe, schade auch das Fehlen eines
Datums, von Angaben über die Rückzahlungsverpflichtung, einer
Zinsvereinbarung und eine Unterschrift der Beweiskraft dieses Dokumentes nicht.
Die schriftlichen Darlehensverträge zwischen der Berufungswerberin und BY
und AF würden nachgereicht. Zu den Provisionsauszahlungen sei zu
sagen, dass zwar nicht bestritten werde, dass die Empfangsbestätigungen,
die dem Finanzamt vorgelegt wurden, alle zum selben Zeitpunkt und mit derselben
Schreibmine geschrieben worden seien, sehr wohl werde aber in Abrede gestellt,
dass dies irgendeinen Einfluss auf die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit des
Erklärungsinhaltes haben. Aus diesen Bestätigungen gehe
ausdrücklich das Kalenderjahr hervor, in dem der Barbetrag übergeben
worden sei. Der Zeitpunkt des Zuflusses bei den Empfängern der Provisionen
sei in den vorgelegten Empfangsbestätigungen ausreichend bestimmt. Auch sei
es falsch, wenn das Finanzamt die Geschäftsbeziehung zwischen der
Berufungswerberin und KH als Auslandssachverhalt werte, der eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin begründe, denn beide hätten
während dieser Geschäftsbeziehung ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich gehabt. Die Bescheidbegründung verweise pauschal auf die
"üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten", ohne diese näher zu
konkretisieren.
Schließlich stellte die Berufungswerberin den Antrag,
YI, AFi, KH, YF und RZ zu den angegebenen Beweisthemen als Zeugen zu vernehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bürobonus 1999 Ausgang für die Zurechnung
der 150.000 S (10.900,93 €) zu den Einkünften der
Berufungswerberin des Jahres 1999 war eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes
Bregenz an das Finanzamt Feldkirch. Diese Kontrollmitteilung erfolgte
anlässlich einer Betriebsprüfung bei Thomas dB. Dabei wurde eine Liste
eines Kontos bei der CAB erstellt, das Abbuchungen von diesem Konto sowie den
jeweiligen Empfänger und Verwendungszweck enthielt. Unter anderem schienen
auf dieser Liste ein Betrag in Höhe 150.000 S (10.900,93 €)
zum 31.12.1999, der Name der Berufungswerberin sowie der Zusatz "Bürobonus
1999" auf. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt Bregenz als Subprovision und damit
als Betriebsausgabe bei dB anerkannt. Es ist daher nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates nur folgerichtig, wenn das Finanzamt diesen
Betrag bei den Einkünften des Jahres 1999 der Berufungswerberin
berücksichtigt hat. Dem Einwand der Steuervertretung, die Verbuchung der
150.000 S (10.900,93 €) durch dB sei unrichtig und daher auch
nicht bei der Berufungswerberin zu berücksichtigen, kann der
unabhängige Finanzsenat daher nicht folgen. Denn es besteht keine
Veranlassung, am Ergebnis einer Buch- und Betriebsprüfung zu zweifeln,
zumal die in der Folge ergangenen Bescheide bereits rechtskräftig sind.
Auch hat die Berufungswerberin laut der schriftlichen Stellungnahme des
Prüfers den Erhalt dieses Bürobonusses zunächst nicht in Abrede
gestellt, sondern erst bei einer Vorbesprechung am 4. Juni 2003 behauptet,
dieses Geld sei für Erdbebenopfer in der Türkei bestimmt gewesen.
Diese Aussage wurde von dB in einer telefonischen (Aktenmvermerk vom 7. Oktober
2005) und schriftlichen (Schreiben vom 12. Oktober 2005) Stellungnahme zu einem
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates nicht bestätigt. Danach waren
dB wie auch die Berufungswerberin im Jahr 1999 als selbständige
Vertriebspartner für das Finanzdienstleistungsunternehmen MSV
beschäftigt. dB war Strukturvertriebsleiter, die Berufungswerberin war mit
ihrer Vertriebsgruppe für ihn tätig. Zu dieser Zeit habe dB ein
Büro gemietet, welches von der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten
genutzt worden sei. Aufgrund erfolgreicher Geschäftsverläufe habe er
einen Provisionsbonus in Höhe von 150.000 S (10.900,93 €) an
die Berufungswerberin gezahlt, damit diese das Büro einrichten konnte.
Dabei habe es sich nicht um einen Scheck für Erdbebenopfer in der
Türkei, sondern um einen Bonus für die Einrichtung des Büros
gehandelt, der bei ihm als Betriebsausgabe anzusetzen gewesen sei, was von der
Betriebsprüfung auch bestätigt worden sei. Natürlich habe er sich
von dieser Zahlung ein entsprechendes Geschäft aus den Differenzprovisionen
erwartet, was aber nicht eingetreten sei. Als Beweis wurde eine Kopie eines
Beleges mit Datum 30.12.1999 über eine Überweisung von 150.000 S
(10.900,93 €) von einem Konto von dB bei der CAB auf ein Konto der
Berufungswerberin bei der RBF beigelegt. Für den unabhängigen
Finanzsenat besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Zurechnung dieses
Betrages zu den (gewerblichen) Einkünften der Berufungswerberin des Jahres
1999 zu zweifeln. Dass die Berufungswerberin nie eine Rechnung oder
Empfangsbestätigung unterschrieben oder ausgestellt hat, aus der
hervorgeht, dass sie von dB einen Bürobonus erhalten hat, wie in der
Berufung ausgeführt wird, spricht nicht gegen die Zurechnung des in Rede
stehenden Betrages zu ihren Einkünften. Schließlich hat sie ja auch
keine Empfangsbestätigung über den Erhalt von Spendengeldern in
Höhe von 150.000 S (10.900,93 €) unterschrieben.
Wozu die Berufungswerberin dieses Geld in der Folge
verwendet hat, kann für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen
Frage dahin gestellt bleiben, da es sich in diesem Falle jedenfalls um eine
steuerlich unbeachtliche Mittelverwendung handelt. Die Berufung war
daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
an der Aussage der Berufungswerberin, sie habe die 150.000 S
(10.900,93 €) in bar RZ mit Auftrag übergeben, diesen Betrag
Erdbebenopfern in der Türkei zukommen zu lassen, weil dieser zu der Zeit
(1999) in die Türkei gereist sei und so das Geld unmittelbar den
Betroffenen habe zukommen lassen können, gewichtige Zweifel bestehen. Auf
Antrag der Berufungswerberin wurde RZ am 5. September 2005 und am 14. September
2005 als Zeuge zu diesem Beweisthema vernommen. Dabei gab dieser an, niemals
irgendwelche Spendengelder empfangen zu haben. Zwar habe er an Spendensammlungen
zugunsten Erdbebenopfer in der Türkei teilgenommen, wie viel Geld dabei
zusammen gekommen sei und was damit geschehen sei, wisse er aber nicht. Die im
Akt befindliche Bestätigung, derzufolge er von der Berufungswerberin
"150.000 S (10.900,93 ) in bar wegen Erdbebenopfer" erhalten habe, sei
nicht von ihm selber geschrieben worden. Er habe diese Bestätigung im
Glauben unterschrieben, dass darin die Überweisung von Spendengeld
bestätigt werde. Er habe den Text aber nicht durchgelesen. Er habe
jedenfalls kein Spendengeld bar bekommen. Auch sei er seit 1997 nicht mehr in
der Türkei gewesen. Diese Aussage steht in krassem Widerspruch zu
den Ausführungen der Berufungswerberin. Zwar hat der Zeuge bei einer auf
Antrag der Berufungswerberin und in ihrer Anwesenheit durchgeführten
weiteren Einvernahme den Empfang von 150.000 S (10.900,93 €) in
bar plötzlich bestätigt und dazu angegeben, damit Verbandskästen,
Medikamente etc. gekauft zu haben, die dann "Jemand aus Innsbruck" abgeholt
habe. Doch war diese spätere Zeugenaussage nicht geeignet, die Zweifel an
der Richtigkeit der Aussage der Berufungswerberin auszuräumen, hat doch der
Zeuge zuvor zwei gegenteilige Aussagen gemacht und sich auch nicht erinnern
können, wer die angeblich eingekauften Mittel übernommen hat und ob es
Rechnungen oder Quittungen über den Empfang der Spende bzw. der Anschaffung
und Übergabe der gekauften Mittel gibt. Auch wenn die Frage der
Mittelverwendung, wie oben ausgeführt, nicht entscheidungswesentlich ist,
so werfen diese widersprüchlichen Aussagen des Zeugen wie auch
widersprüchliche und unglaubhafte Angaben der Berufungswerberin (Empfang
der Provision wird zunächst nicht bestritten, erst in der Berufung wird
behauptet, es handle es sich um eine Spende; angebliche Spende soll als Scheck
übergeben worden sein, dabei wurde der strittige Betrag auf ein Konto der
Berufungswerberin überwiesen; Spende soll dem Zeugen übergeben worden
sein, weil dieser in die Türkei reiste, dabei war der Zeuge seit 1997 nicht
mehr in der Türkei) doch insgesamt ein ungünstiges Licht auf die
Vorbringen der Berufungswerberin.
Darlehen von BY und AF Bei den strittigen
Beträgen handelt es sich um Bankeingänge auf ein Konto der
Berufungswerberin bei der RBG. Die Eingänge erfolgten unter der Bezeichnung
"Honorar Frau K" sowie "Gehalt". Auch hier spricht schon der äußere
Anschein für eine Zurechnung der Beträge zu den Einkünften der
Berufungswerberin. Dem Einwand in der Berufung, diese Bezeichnung sei falsch und
zufolge des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" auch unschädlich,
kann nicht gefolgt werden, weil die Berufungswerberin selbst und wohl nicht ohne
Grund diese Angaben gegenüber der Bank gemacht hat. Auch wäre doch zu
erwarten gewesen, dass die Berufungswerberin sofort, dh während der
Betriebsprüfung, und nicht erst in der Berufung die Herkunft der strittigen
Geldbeträge erklärt, zumal sie dadurch deren Zurechnung zu ihren
Einkünften unter Umständen hätte abwenden können.
Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmals in der Berufung
vorgebrachte Erklärung, bei den strittigen Beträgen handle es sich um
Darlehen von BY und AF, dem unabhängigen Finanzsenat unglaubwürdig,
auch wenn diese Aussage durch nachträglich von der Berufungswerberin
geschriebene und von den angeblichen Darlehensgebern unterschriebenen, nicht
datierte Bestätigungen und vor dem Referenten gemachten Zeugenaussagen der
angeblichen Darlehensgeber scheinbar bestätigt werden. Diese Aussagen sind
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates als Gefälligkeitsaussagen
von der Berufungswerberin nahe stehenden Personen (AF ist die Schwester der
Berufungswerberin) zu werten. Zwar haben beide erklärt, bei den
Geldbeträgen handle es sich um bar übergebene, zinslose Darlehen mit
unbefristeter Laufzeit (die Berufungswerberin zahle es zurück, sobald sie
könne), doch konnte diese Aussage durch keinerlei Belege erhärtet
werden. Auch wenn die Darlehensvereinbarungen unter sich nahe Stehenden erfolgt
sein soll, wäre doch zu erwarten gewesen, dass zumindest schriftliche
Bestätigungen über die Hingabe bzw. den Empfang der jeweiligen
Geldsumme vorgelegt hätten werden können. Auch die Herkunft der
Geldmittel konnte durch keinerlei Beweismittel (Bankbelege etc,) nachgewiesen
werden, wie die Zeugen auch über den Verwendungszweck der Darlehen keine
Aussagen zu machen vermochten. Die in Streit stehenden Bankeingänge sind
daher ihrer Bezeichnung entsprechend als (gewerbliche) Einkünfte der
Berufungswerberin zu werten und ihren Einkünften des Jahres 2001
zuzurechnen. Die Berufung war daher auch in diesen Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Provisionsauszahlungen 1999, 2000 und 2001 Diese
angeblichen Provisionsauszahlungen (223.000 S oder 16.206,04 € im
Jahr 1999, 279.000 S oder 20.275,72 € im Jahr 2000 und
184.000 S oder 13.371,80 € im Jahr 2001) wurden laut den
Ausführungen in der Berufung weder in der Buchhaltung der Berufungswerberin
noch im Zuge der Betriebsprüfung erfasst, sondern wurden zum ersten Mal in
der Berufung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Zu diesen
Provisionsauszahlungen befragt, gab die Berufungswerberin am 29. September 2005
vor dem unabhängigen Finanzsenat niederschriftlich an, dass es sich bei
diesen Zahlungen an YI, YF und KH um die Weitergabe von Provisionen der MSV an
diese Personen gehandelt habe. Die Provisionen seien auf ein Konto der
Berufungswerberin, das insoweit ein bloßes Durchlaufkonto gewesen sei, mit
Angabe des Verwendungszweckes und des Adressaten überwiesen und von ihr an
die Adressaten weitergegeben worden. Diese Provisionen seien deshalb auf ihr
Konto überwiesen worden, weil nur sie eine Gewerbeberechtigung gehabt habe.
Sie habe diese Provisionen steuerlich nicht erklärt, da sie ja nicht
für sie bestimmt gewesen seien.
Aus diesem Sachverhalt ist eindeutig zu schließen,
dass es sich bei diesen Provisionen um durchlaufende Posten im Sinne des
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, also um Beträge, die im
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt wurden,
gehandelt hat. Durchlaufende Posten sind aber gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 bei den Einnahmen nicht zu
erfassen und gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 bei
den Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Eine Anerkennung dieser Beträge
als Betriebsausgaben scheidet daher schon deshalb aus. Im Übrigen
würde auch die Anerkennung dieser Provisionen als Betriebsausgaben zu
keinem anderen Ergebnis für die Berufungswerberin führen, da deren
Berücksichtigung als Betriebsausgaben notwendig auch eine
nachträgliche Zurechnung dieser Provisionen, die ja einnahmenseitig nicht
erfasst wurden, zu den Einnahmen zur Folge haben würde.
Die Berufung war daher in diesem Punkt schon aus dem obig
angeführten Grund abzuweisen. Auf die Frage, ob der Berufungswerberin
hinsichtlich der behaupteten Auszahlungen der Nachweis gelungen ist oder nicht,
war daher nicht mehr einzugehen. Dementsprechend waren auch die angebotenen
Zeugen nicht mehr zu vernehmen.
Hinsichtlich der Berufungspunkte Provisionen 1999 und
Sicherheitszuschlag war der Berufung wie schon in der Berufungsvorentscheidung
stattzugeben.
Hinsichtlich der Berufungspunkte Provisionen an Dritte 2000
und Provisionen an Dritte 2001 war die Berufung wie in der
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung
wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Insgesamt war der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben, die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie gegen den Bescheid über die
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 war als unbegründet
abzuweisen..
Feldkirch, am 2. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-F/04
- Stammnummer
- 19024
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF