Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0494-G/05
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag - Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-G/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.Ö., vom
18. Jänner 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
10. Jänner 2005, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 vom 24. Februar 2004 hat die
Berufungswerberin (Bw) die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt. Diesem Begehren wurde mit dem
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. Juni 2004 Rechnung
getragen.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 hob das
Finanzamt diesen Bescheid gemäß
§ 299 BAO mit der
Begründung auf, dass er sich im Spruch als nicht richtig erwiesen
habe.
Mit dem angeschlossenen Sachbescheid
(Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10. Jänner 2005) wurde der Abzug des
Alleinverdienerabsetzbetrages verweigert, da die steuerpflichtigen
Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebende Grenzbetrag
von 4.400,00€ gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw fristgerecht mit
Schriftsatz vom 18. Jänner 2005 Berufung. Diese wird damit
begründet, dass sie sich bereits im Mai 2003 von ihrem Lebensgefährten
getrennt habe, also seit Mai 2003 steuerlich als Alleinverdiener anzusehen
sei.
Mit Vorhalt vom 28. Jänner 2005 forderte das
Finanzamt die Bw auf, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass sie schon seit
Mai 2003 von ihrem Gatten getrennt lebt, da die Trennung lt. Melderegister erst
ab 24. Juli 2003 erfolgt sei.
Dieses Schreiben ließ die Bw unbeantwortet. Darauf
hin wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Juli 2005 als unbegründet ab. Die Bw habe keinen Nachweis
erbracht, dass sie im Jahr 2003 länger als sechs Monate von ihrem Ehegatten
dauernd getrennt gelebt habe, sodass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht
gewährt werden könne.
Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Zur Begründung führt die Bw
aus, sie habe nicht um den Alleinerzieherabsetzbetrag sondern um den
Alleinverdienerabsetzbetrag angesucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in
der für das Jahr 2003 maßgebenden Fassung, steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00€ jährlich
zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist weiters, dass der
Ehepartner bei mindestens einem Kind im Sinn des § 106 Abs.1 EStG 1988
Einkünfte von höchstens 4.400,00 € jährlich erzielt. Die
nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs.
1 Z 10 und 11 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht
einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364,00€
jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs.1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebt.
Sowohl beim Alleinverdienerabsetzbetrag als auch beim
Alleinerzieherabsetzbetrag handelt es sich um einen unteilbaren Jahresbetrag,
das heißt, der Absetzbetrag steht entweder zur Gänze zu oder zur
Gänze nicht zu. Hinsichtlich aller Voraussetzungen ist eine
Jahresbetrachtung anzustellen.
Die Bw lebt nach den Feststellungen des Finanzamtes,
insbesondere einer Abfrage im zentralen Melderegister, seit 24. Juli 2003
von ihrem Ehegatten dauernd getrennt. Sie ist daher keine Alleinerzieherin im
Sinn des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, weshalb sie auch im Vorlageantrag
nicht den Abzug des Alleinerzieherabsetzbetrages begehrte, sondern den Abzug des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Es bleibt daher zu prüfen, ob im Jahr 2003 alle im
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 genannten Voraussetzungen für den Abzug
des Alleinverdienerabsetzbetrages vorlagen.
Die
Bw musste im Jahr 2003 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sein
und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben.
Diese Voraussetzung ist nach der
Aktenlage erfüllt, da die Bw bis 24. Juli 2003, also mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr 2003, von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauern getrennt lebte.
Die
Einkünfte des Ehepartners durften (bei mindestens einem Kind im Sinn des
§ 106 Abs.1 EStG 1988) höchstens 4.400,00 € jährlich
betragen.
Maßgebend für die Ermittlung
des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des
§ 2 Abs. 2 bis 4 EStG 1988. Es sind daher nach herrschender Auffassung
alle Einkünfte heranzuziehen, die der Ehepartner im Kalenderjahr bezogen
hat, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der dauernden Trennung bezogen
wurden (vgl. Doralt, EStG6,
§ 33 Tz 33).
Nach dem vorliegenden rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid 2003 des Ehegatten der Bw vom 18. Juni 2004 betrug
der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Kalenderjahr 2003, wie das Finanzamt
zutreffend ausgeführt hat, mehr als 4.400,00 €. Die Bw ist daher im
Kalenderjahr 2003 nicht als Alleinverdiener im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 anzusehen, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-G/05
- Stammnummer
- 19023
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF