Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1634-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1634-W/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Juli 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragt für ihre Tochter C., geb. am 25.
August 1982, die Familienbeihilfe bzw. die erhöhte Familienbeihilfe ab Juli
2002.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Folgendes
Aktengutachten wurde 2. März 2005 erstellt.
Anamnese:
Aktenmäßig
, siehe "Rel. Befunde"
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-02-07
PAssGUTACHTEN BUNDESSOZIALAMT
Mb.
Crohn, somatoforme Depressio
Diagnose(n):
Mb.Crohn
Richtsatzposition:
357 Gdb: 050% ICD: K50.9
Rahmensatzbegründung:
URS,
da keine immunsupressive Therapie erforderlich - inkludiert somatoforme
Depressio
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-03-07 von A.W.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-03-08
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ unter Verweis auf § 8 Abs.
5 FLAG am 22. März 2005 einen Bescheid und wies den Antrag mit der
Begründung ab, dass zwar eine 50%ige Behinderung gegeben sei, die Tochter
der Bw. jedoch nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Bw. erhob fristgerecht Berufung und wies darin auf
folgende Krankheiten der Tochter hin: Morbus Crohn, chronische Gastritis,
Bandscheibenvorfall. Die Tochter müsse ständig Tabletten nehmen und
100 % Diät halten, doch leider schließe auch dies akute Schübe
der chronischen Krankheit Morbus Crohn nicht aus. Auch die Gastritis sei
chronisch.
Das Finanzamt erließ - ohne ein weiteres
Gutachten einzuholen - am 9. Mai 2005 eine Berufungsvorentscheidung und
wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 gilt ein Kind dann
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3 Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Da auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 2.3.2005 festgestellt wurde,
dass das Kind C. voraussichtlich nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann
auf Grund der oben zitierten Gesetzessstelle die erhöhte Familienbeihilfe
nicht zuerkannt werden.
Unter Hinweis auf
Ihren Einwand, dass sie sich unterstützend auch mit der "einfachen
Familienbeihilfe" zufrieden geben würden, darf erwähnt werden,
dass für die Zuerkennung der "einfachen Familienbeihilfe" u.a.
eine Berufsausbildung (es besteht u.a. Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden) des Kindes
vorliegen müsste.
Da jedoch auf Grund
der Aktenlage die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe nicht vorliegen, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen."
Die Bw. erhob dagegen "Einspruch".
Das Finanzamt ersuchte um Erstellung eines weiteren
ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter wurde am 17. August 2005 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Zuletzt
aktenmäßige Begutachtung ho. 3/05, Gesamt-GdB 50%. Laut Vorschreibung
habe die AW gegen den festgestellten GdB berufen. Bei der heutigen Untersuchung
gibt diese allerdings an, sie habe bis jetzt keine erhöhte Familienbeihilfe
erstattet bekommen und hätte dagegen berufen. Seit 1995 Morbus Crohn, 1996
Ileus-Ileocoecalresektion, auch nach der Op. anhaltende Krankheitsaktivität
mit schubhaftem Verlauf. Eine antiphlogistische Dauertherapie wird eingenommen,
während der Schübe mind. 12 Durchfälle/Tag.
Aktuell
Betreuung an der Crohnambulanz im AKH Wien etwa alle 3 Monate. Letzte Coloskopie
2003. Seit 1996 besteht auch ein allerg. Asthma bronchiale, eine entsprechende
antiobstruktive Dauertherapie wird eingenommen. Dokumentiert ist auch ein
gastrooesophagealer Reflux v.a. gasförmig mit symptomatischem häufigen
Aufstoßen. Die Integrationsschule wurde beendet, die AW derzeit auf
Arbeitssuche.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Seretide,
Sultanol, Montelukast, Pentasa, Pantoloc, Agilan
Untersuchungsbefund:
guter
AEZ, 165 cm, 52 kg, RR: 110/70, Brillenträgerin, sonorer KS,
abgeschwächtes VA, kein Giemen, normale Herzgrenzen, keine
Herzgeräusche, reizlose quere Narben im rechten Mittel- und Unterbauch,
Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen. Abdomen diffus
druckschmerzhaft.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-07-19
UNIV.KLINIK FÜR CHIRURGIE
Morbus
Crohn, Asthma bronchiale, gasförmige Refluxkrankheit
Diagnose(n):
Morbus Crohn
Richtsatzposition:
357 Gdb: 050% ICD: K50.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie
Allerg.
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 020% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Dauertherapie erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
der
führende GdB 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da kein
funktionelles Zusammenwirken vorliegt.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-08-19 von C.R.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2005-08-25
Leitender
Arzt: D.K.
Das Schreiben der Bw. wurde als Vorlageantrag gewertet und
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Bei der Tochter der Bw. wurde
in beiden schlüssigen Sachverständigengutachten eine Einschätzung
des Behinderungsgrades mit 50 v.H. rückwirkend ab 1. Juli 2002
vorgenommen.
Es wird darauf hingewiesen,
dass sämtliche Befunde, die die Bw. übermittelt hat, dem
Bundessozialamt zur Verfügung gestanden und somit auch in die Begutachtung
eingeflossen sind.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass diese Einschätzung mit
größter Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Da aber eine dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, laut beiden
Gutachten nicht festgestellt werden konnte, was aber nach § 2 Abs. 1
lit. c FLAG bei volljährigen Kindern Voraussetzung für die
Gewährung der "einfachen" Familienbeihilfe ist, sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen weder für den Bezug der Familienbeihilfe noch der
erhöhtenFamilienbeihilfe
gegeben.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1634-W/05
- Stammnummer
- 19020
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF