Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1203-L/04
Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrasges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1203-L/04vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch RA, vom
18. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 27. Juli
2004 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 27. Julil 2004
ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen,
nämlich Einkommensteuer 1996, Einkommensteuer 1998 sowie
Einkommensteuer 2001 bis 2003 iHv. insgesamt 45.887,00 € die
Sicherstellung in das Vermögen des Bw. an. Begründend führte die
Abgabenbehörde an, dass der Bw. im Jahr 1996 Provisionen iHv.
39.400,00 DM vereinnahmt habe. In den Jahren 1998 bis 2003 habe der
Bw. von der Versicherung X Zahlungen auf Grund von geltend gemachtem
Verdienstentgang erhalten, diese seien einkommensteuerpflichtig. Dadurch, dass
der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechend
nachgekommen sei und durch die ständige Verlegung seines Wohnsitzes
(Österreich, BRD, Türkei) würden Umstände vorliegen, die auf
eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben schließen lassen
würden.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2004 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Der Bw. hätte seinen Wohnsitz von 1995 bis 1998 in BRD,N gehabt. Vom
26. Juni bis 31. Dezember 1996 hätte er einen Nebenwohnsitz
in Br gehabt. Ab 1. Juli 1998 wäre er in BRD,A, ab
9. Juli 1998 wäre er außerdem in BRD,J gemeldet gewesen.
Seit August 2001 hätte er seinen Wohnsitz in TR. Dort sei auch derzeit
der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
wäre jeweils an den Hauptwohnsitzen gewesen. In StP am Hart hätte er
nie einen Hauptwohnsitz begründet. Der Bw. sei Staatsbürger der
Bundesrepublik Deutschland. Er hätte deshalb steuerrechtlich keinen Bezug
zu Österreich. Er hätte auch die Liegenschaft StPe am Hart bereits
veräußert und sei außerbücherlich nicht mehr
Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Bw. hätte zwar vorgehabt, dort
seinen Hauptwohnsitz nach Fertigstellung zu begründen, dazu sei es jedoch
nicht gekommen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei in der Türkei.
Lediglich aus Gründen der Einfachheit hätte er in Österreich
einen Nebenwohnsitz gegründet. Der Bw. wäre aber stets bis zur
Übersiedlung in die Türkei als deutscher Staatsbürger in
Deutschland steuerlich veranlagt worden und hätte dort auch seine Steuern
bezahlt. Er habe einen schweren Verkehrsunfall erlitten, aus dem er ständig
noch Ansprüche gegen die X Versicherung geltend zu machen hätte. Beim
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seien die diesbezüglichen
Einkommensteuerbeträge eingeklagt. Er hätte diese jedoch nicht
vereinnahmt. Diese würden aber nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegen, weil der Bw. keinen steuerlichen Bezug zu
Österreich hätte. In der Begründung des Bescheides werde
behauptet, der Bw. hätte 1996 eine vereinnahmte Provision von
39.000,00 DM nicht versteuert. Diese Behauptung sei unrichtig. Die
Provisionen seien in Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden und
würden diesbezüglich auch Steuerbescheide vorliegen. Allein der
Umstand, dass der Bw. seinen Wohnsitz von der BRD in die Türkei verlegt
hätte, würde noch keine Zuständigkeit der österreichischen
Finanzbehörde begründen. Es sei auch nicht dargelegt worden, aus
welchen Gründen der Bw. abgabenrechtliche Verpflichtungen hätte, zumal
er in Österreich nie seinen Hauptwohnsitz gehabt hätte. Der Bw.
hätte dadurch auch keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen in
Österreich. Es müsse zumindest ein steuerlicher Anknüpfungspunkt
gegeben sein. Ein solcher sei nicht vorgelegen und liege auch jetzt nicht vor.
Der Sicherstellungsauftrag sei deshalb bereits aus formellen Gründen zu
Unrecht erfolgt, weil der Bw. als Staatsbürger der Bundesrepublik
Deutschland nicht der österreichischen Steuerpflicht unterliege. Es werde
beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Beilagen wurden dem
Schriftsatz die Anmeldebestätigung Stadtamt N vom
1. Dezember 1995, Anmeldebestätigung Stadtamt A vom
11. Mai 1998, Anmeldebestätigung Gemeinde J vom
1. Juli 1998, Anmeldebestätigung Gemeinde J vom
18. Jänner 1999 sowie die Abmeldebestätigung Gemeinde J vom
1. Juli 2001 (in die Türkei) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 legte das
Finanzamt FA die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 232 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft, selbst bevor die Abgabenschuld
dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit
(§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag
erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung
der Abgabe zu begegnen. Gem. § 232 Abs. 2 BAO hat der
Sicherstellungsauftrag u.a. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld,
sowie die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung der Abgabe ergibt, zu enthalten.
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Sachbescheid iSd § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst
vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern das es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich gem.
§ 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten
Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre
Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer
Einbringung gegeben sind. Von einer solchen Gefährdung bzw. wesentlichen
Erschwerung der Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann gesprochen werden,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden u.a. bei
drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, bei
Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte sowie bei dringendem
Verdacht der Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive
Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus. Eine vom Abgabenschuldner
selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen
Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint.
Da ein Sicherstellungsauftrag u.a. somit nur ergehen darf,
wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und Gründe vorliegen,
die die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
befürchten lassen, muss auch die Begründung des Bescheides klare
Aussagen darüber enthalten, dass und auf welche Weise ein bestimmter
abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht worden ist, welcher konkreter
Sachverhalt als Schuld begründend angenommen wurde und welche
schlüssigen Erwägungen für diese Annahmen im Rahmen der freien
Beweiswürdigung maßgebend waren. Weiters hat der Bescheid darzutun,
in welcher Höhe eine dem Grunde nach bereits bestehende Abgabe
(§ 4) zur Vorschreibung (Festsetzung) gelangen wird, deren
Hereinbringung zu besorgen ist, wobei nicht das genaue Ausmaß der
Abgabenschuld ermittelt und dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde gelegt werden
muss. Es müssen aber entsprechende Tatsachen (Sachverhalte) ermittelt und
angeführt werden, aus denen fundiert auf die Höhe der Abgabe, die
sicher zu stellen beabsichtigt ist, geschlossen werden kann.
Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Die Sicherstellung ist kein abschließender
Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
"Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass
die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich
relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für
ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung
ihrer Einbringung gegeben sind.
Aus dem Wissensstand der prüfenden Abgabenbehörde
erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ergab
sich Folgendes: Aus dem Arbeitsbogen Nr. 1 über die Erhebung beim Bw.
und seiner Gattin ergibt sich aus dem vorläufigen Bericht an die
Veranlagungsleitstelle vom 21. Juli 2004 u.a., dass der Bw. im
Jahr 1996 von seiner Gattin Provisionen iHv. insgesamt 39.400,00 DM
bezogen hat. Es liegen einzelne Provisionsbestätigungen, die an den Bw.
adressiert sind, im Akt auf. Diese vom Bw. unterzeichneten Bestätigungen
weisen die Anschrift des Bw. mit Br aus. Des Weiteren liegt eine
Meldebestätigung der Gemeinde B vom 14. Juli 2004 vor, aus der
hervorgeht, dass der Bw. am 26. Juni 1996 von N nach BrS verzogen ist
und dort seinen Hauptwohnsitz inne hatte. Aus dem Wissensstand der
Abgabenbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages ergaben sich daher für das Jahr 1996
gwichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Bw. gem. § 1 EStG
einkommensteuerpflichtig war und einkommensteuerpflichtige Einkünfte
bezogen und diese in Österreich nicht erklärt hat. Das Finanzamt
leitete das entsprechende Abgabenverfahren ein und setzte die bezughabenden
Abgaben fest. Die Einwendungen des Bw., dass er in Österreich nie einen
Hauptwohnsitz gehabt hätte, werden Gegenstand im Berufungsverfahren gegen
die Einkommensteuerbescheide 1996, 1998, 2001 bis 2003 sein. Im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist jedoch nur zu prüfen, ob im
Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die
diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren, somit nicht, ob sie im
Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen. Nach Erlassung des
Sicherstellungsauftrages allfällige eingetretene Umstände sind im
Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nicht zu begründen. Dies ist eine
Ausnahme vom Grundsatz, wonach in der Berufungsentscheidung grundsätzlich
die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgebend ist.
Hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2003 wurde seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt, dass der Bw. von der
Versicherung X Entschädigungen iSd § 32 EStG bezogen hat. Auch
für diesen Zeitraum liegen der Abgabenbehörde Bestätigungen vor,
aus denen hervorgeht, dass der Bw. zumindestens zeitweise in Österreich
einen Hauptwohnsitz inne hatte. Wie bereits dargelegt, hatte er lt.
Meldebestätigung der Gemeinde B vom 14. Juli 2004 in der Zeit von
26. Juni 1996 bis 10. September 1998 seinen Hauptwohnsitz in
BrS . Am 2. Jänner 2001 verlegte der Bw. seinen Hauptwohnsitz von
J nach AS. Am 22. Mai 2001 übersiedelte er lt.
Meldebestätigung des Stadtamtes Al vom 23. Juli 2004 nach BrA, wo
er ebenfalls den Hauptwohnsitz inne hatte, und zwar bis 13. Juni 2003.
Darüber hinaus liegt eine Einkommens- und Arbeitsbescheinigung von Frau AJ
für den Bw. vom 27. Juni 2003 vor, auf der die Adresse des Bw.
mit BrA bekannt gegeben wird. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden mehrere
Schreiben des Bw. an die Bank XY aus dem Jahr 2003 sichergestellt, auf
denen die Anschrift des Bw. ebenfalls mit BrA bekannt gegeben wird. Darüber
hinaus stellte die Abgabenbehörde erster Instanz lt. Abfrage vom
22. April 2004 fest, dass der Bw. im Jahr 2002 vom
österreichischen Arbeitsmarktservice bzw. von der OÖ. GKK
Bezüge erhalten hat. Auf Grund dieser Informationen konnte die
Abgabenbehörde zu Recht davon ausgehen, dass die Möglichkeit, dass der
Bw. dem österreichischen Steuerrecht unterliegt, nicht auszuschließen
ist. In Zusammenhang mit Art und Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte
stützt sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf ein Schreiben der
Versicherungsanstalt X vom 23. Juni 2004 an den Gendarmerieposten B am
Inn worin mitgeteilt wird, dass der Bw. in Zusammenhang mit Verdienstentgang
eine Gesamtleistung von 230.128,24 €, Fahrtkosten zur Umschulung iHv
19.799,93 € sowie Umschulungskosten iHv 48.996,10 € erhalten
hat. Dem Schreiben angeschlossen ist eine Tabelle, aus der Zeitpunkt und
Höhe der einzelnen Zahlungen detailliert hervorgeht.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist ein
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid iSd
§ 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung
zuzuordnende Sofortmaßnahme, wobei es genügt, dass die Abgabenschuld
dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten
Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe
gegeben sind. Diese Voraussetzungen lagen auf Grund der oben wieder gegebenen
Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz vor. Es ist nicht Aufgabe
des Sicherstellungsverfahrens die Richtigkeit der nachfolgenden
Abgabenfestsetzung zu überprüfen. Die Erörterung der in der
Berufung gegen die Abgabenbescheide (sowie in der Berufung gegen den
Sicherstellungsauftrag) erhobenen Einwendungen muss daher diesem
Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung
oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Diese liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint. Zur Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung ist
zunächst darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Erhebung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz beim Bw. und seiner Gattin nicht geklärt
werden konnte, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Aus dem Einreichplan vom
20. März 2003 geht hervor, dass das Ehepaar beabsichtigt, in B
einen Neubau im Gesamtausmaß von etwa 450 m² zu errichten. Der
Zeuge FS, mit dem der Bw. einen Kaufvertrag über eine Ölheizung und
sanitäre Rohinstallation abschloss, gab bei seiner Befragung vor dem
Gendarmerieposten B am 12. Mai 2004 bekannt, dass es beim Bw. zu
Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Es wurde bereits ein Strafverfahren
eingeleitet. Wenn man schließlich berücksichtigt, dass der Bw. lt.
Bestätigung der Stadtgemeinde B vom 14. Juli 2004 am
13. Juni 2003 seinen Hauptwohnsitz in Österreich aufgelassen und
in die Türkei verlagert hat, konnte das Finanzamt zu Recht von einer
Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung der
gegenständlichen Abgaben ausgehen.
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen
erfordert gem. § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind
demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme
dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen
werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher
grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen -
etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zur
erlangenden Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages abzusehen. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine
Rede sein. Der Sicherstellungsauftrag umfasst Abgabenansprüche iHv.
45.887,00 € und war vor allem Titel für die Exekution durch
Vormerkung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft in H.
Insgesamt gesehen lagen somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen
Sicherstellungsauftrages vor und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungEntstehung der AbgabenpflichtKenntnis im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1203-L/04
- Stammnummer
- 19013
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF