Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0191-I/05
Steuerpflichtige Kaufpreiszahlung oder nicht steuerbare Kaution ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-I/05vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
2. Oktober 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
4. September 1998 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994
bis 1996 und Umsatzsteuer 1996 vom 4.9.1998 entschieden:
1. Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 wird als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
2. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1996 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen EURO-
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
3. Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen EURO-
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck führte beim Berufungswerber
(Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung umfassend u.a die Einkommen- und
Umsatzsteuer 1994 bis 1996 durch, wobei die Feststellungen im Bericht vom
12.8.1998 zusammengefasst wurden. Unter anderem wurden folgende
Feststellungen getroffen:
Tz 14 Sonstige
Erträge
Der Bw. habe im Dezember 1996 von N.N. einen Betrag von
netto ATS 8.333,33.- erhalten. Dieser Betrag sei in die USt-Bemessungsgrundlage
1996 (20 %) einzubeziehen.
Tz 15 Kaufpreis Pizzeria
X
De Bw. habe seinen Teilbetrieb X-Lokal zum Kaufpreis von
ATS 500.000 (incl. 20 % USt) an N.N. verkauft. Der Bw. habe einen Betrag von ATS
250.000.- als Anzahlung erhalten. Der Gesamtkaufpreis von ATS 500.000.- (brutto)
sei in die USt-Bemessungsgrundlage 1996 einzubeziehen. In der angeführten
Tz wird weiters darauf verwiesen, dass die interne Vereinbarung vom 12.11.1996
alle Merkmale eines "zivilrechtlichen Kaufvertrages" aufweise.
Tz 21
USt-Rückstellung aufgrund der Bp.
Für das Jahr 1996 sei eine USt- Rückstellung in
Höhe von insgesamt ATS 87.177.- zu dotieren.
Tz 22 Sonstige
Erträge
Aufgrund der angeführten internen Vereinbarung habe
der Bw. u.a. für den Zeitraum Dezember 1996 von N.N. eine Zahlung in
Höhe von ATS 10.000.- erhalten. Der angeführte Betrag sei im Jahr 1996
als sonstiger Ertrag gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Das Finanzamt verfügte den Feststellungen des
Prüfers gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 1994 bis 1996 und der Umsatzsteuer 1996 die Wiederaufnahme des
Verfahrens und erließ geänderte Bescheide (Ausfertigungsdatum aller
Bescheide 4.9.1998).
Gegen die im wiederaufgenommen Verfahren ergangenen
(geänderten ) Bescheide erhob der Bw. mit Schreiben vom 2.10.1998 form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift bringt der Bw. begründend
vor:
Die Feststellung lt. Tz 15 sei verfehlt, da die interne
Vereinbarung keinen Kaufvertrag darstelle. Der erhaltene Betrag von ATS
250.000.- sei ein Kautionsbetrag für die Nutzung des Lokales durch N.N. auf
eigene Rechnung und keine Kaufpreisanzahlung. Dies ergebe sich eindeutig aus der
internen Vereinbarung. Ein Kaufvertrag sei nie zustande gekommen. Es bestehe
daher auch kein Grund für eine USt- Rückstellung (Tz 21). Der
Bw. habe für den Monat Dezember 1996 die vom Prüfer angenommen ATS
10.000.- nicht erhalten. Auch die Feststellung lt. Tz 14 und 22 sei daher
verfehlt. Die Berufung mündet sinngemäß in den Antrag die
angefochtenen Bescheide entsprechend abzuändern.
Am 4.2.1999 erließ das Finanzamt Innsbruck eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung damit begründet
wurde, dass in der internen Vereinbarung vom 12.11.1996 von Kauf die Rede sei.
Der Kaufpreis sei einvernehmlich mit ATS 500.000.- festgesetzt worden. Der
Betrag von ATS 250.000.- stelle eine Anzahlung auf den Kaufpreis dar. Der Kauf
sei bis 31.12.1997 abzuwickeln gewesen. Weiters sei in der internen
Vereinbarung eine monatliche Zahlung von ATS 10.000.- von N.N. an den Bw.
(beginnend mit 12/1996) vereinbart worden. Weiters sei zu
berücksichtigen, dass der Bw. seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs.
1 EStG 1988 ermittle und seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten
versteuere.
Mit Schreiben vom 2.3.1999 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Am 23.6.1999 legte der Bw. den Sachbeschluss des BG
Innsbruck vom yyyy, xxxxx, vor.
Mit Schreiben vom 14.4.2005 übermittelte das Finanzamt
Innsbruck die Akten an den Unabhängigen Finanzsenat (Eingang beim UFS am
29.4.2005).
Am 7.6.2005 übermittelte der Bw. die
Berufungsentscheidung des LG Innsbruck vom zzzzz, rrrr an den UFS und wies
darauf hin, dass der Betrag von ATS 250.000.- laut den Feststellungen des LG
Innsbruck nicht als Kaufpreiszahlung, sondern als Kaution zu werten
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Tz 14 und 22 des
Bp-Berichtes
Hinsichtlich des in der Berufung erhobenen Einwandes, dass
die im Punkt 2 der Vereinbarung vom 19.11.1996 vereinbarte mtl. Zahlung von ATS
10.000.- an den Bw. nicht geleistet worden sei, ist zu erwidern, dass der Bw. im
Streitzeitraum seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4
Abs. 1 EStG 1988) ermittelte und seine Umsätze nach dem Sollprinzip (§
19 Abs. 2 Z. 1 lit. a UStG 1994; Anknüpfung an die Leistungserbringung)
versteuerte. Der tatsächliche Zahlungsfluss ist daher weder für das
Entstehen der ESt- Schuld noch für das Entstehen der USt- Schuld von
rechtlicher Relevanz, zumal der Bw. die in der internen Vereinbarung vom
12.11.1996 mit N.N. vereinbarte Leistung (Überlassung des Buffetbetriebes
zur selbständigen Bewirtschaftung) im Monat Dezember 1996 auch
tatsächlich erbracht hat. Die Feststellung lt. Tz 14 in Verbindung
mit Tz 22 entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
2. Tz 15 und Tz 22 des
Bp-Berichtes
Das Landesgericht Innsbruck gelangte in der
Berufungsentscheidung vom zzzzz , rrrr , zum Ergebnis, dass nicht vom
Zustandekommen einer Kaufvereinbarung zwischen dem Bw. und N.N. ausgegangen
werden könne. Der am 19.11.1996 geleistete Betrag von ATS 250.000.- stelle
keine Kaufpreisanzahlung, sondern eine Kaution dar. Hinsichtlich der
Details der angeführten zivilgerichtlichen Entscheidung, die in Rechtskraft
erwachsen ist, wird zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die
schriftliche Ausfertigung verwiesen (abgeheftet im VA-Akt 1996, Bl. 71
ff.). In USt- rechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass keine
Rechtsgrundlage besteht, die noch nicht geleisteten ATS 250.000.- der
Umsatzsteuer zu unterziehen. Der am 19.12.1996 an den Bw. geleistete
Betrag von ATS 250.000.-stellt -wie vorhin dargelegt- eine Kaution dar.
Kautionen, die lediglich der Absicherung von Zahlungsausfällen dienen, sind
USt- rechtlich unbeachtlich (nicht steuerbar), da es sich nicht um Entgelte
für Leistungen handelt (siehe Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2. Aufl., Rz 58
zu § 4). Auch der an den Bw. bereits zugeflossene Betrag von ATS
250.000.- unterliegt daher im Jahre 1996 nicht der USt. Die mit 20 % zu
versteuernden Umsätze des Jahres 1996 sind daher gegenüber der Bp um
netto ATS 416.667.-zu kürzen (ATS 8,424.222,47.- minus ATS 416.667.- = ATS
8,007.555,47.-) . Dies hat in ESt- rechtlicher Hinsicht für das
Jahr 1996 weiters zur Folge, dass die vom Betriebsprüfer gebildete USt-
Rückstellung (Tz 21 des Bp- Berichtes) um ATS 83.333.- zu reduzieren ist.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 sind daher um den angeführten
Betrag (von ATS 314.209.- auf ATS 397.542.-) zu erhöhen.
Hinsichtlich der Abgabenberechnung 1996 wird auf die
beigeschlossenen EURO- Berechnungsblätter verwiesen. Zwecks besserer
Übersichtlichkeit sind der Entscheidung auch ATS- Berechnungsblätter
beigeschlossen.
Hinsichtlich der ESt- Bescheide 1994 und 1995 ist zu
bemerken, dass die vorhin behandelten Berufungspunkte die Jahre 1994 und 1995
nicht tangieren. Da der Bw. betreffend 1994 und 1995 nichts weiter vorbringt,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu angeführten
Veranlagungsjahren.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 17. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-I/05
- Stammnummer
- 19006
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF