Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0306-W/05
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anrechnung von Prüfungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-W/05vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie aus § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 ersichtlich ist, gilt im Falle der Anrechnung die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung. Der Gesetzgeber fingiert also, dass der Student im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem die Anrechnung bewilligt wurde, zur Prüfung angetreten ist und diese auch bestanden hat.
Dieser Beurteilung kommt auch für den Bereich der Gewährung von Familienbeihilfe Bedeutung zu. Die Prüfung gilt daher also erst mit bescheidmäßiger Bewilligung der Anrechnung als abgelegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe ab September
2003 bis Mai 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.), geb. am 3.9.1979,
studiert Betriebswirtschaft. Der Bw. bezog bis Oktober 2002 die
Familienbeihilfe. Auf Grund des Nichterbringens der erforderlichen Leistungen
zur Beendigung des ersten Studienabschnittes stellte das Finanzamt die
Familienbeihilfe mit Ende Oktober 2002 ein.
Nunmehr beantragt der Bw. die Familienbeihilfe ab September
2003.
Laut dem aktenkundigen Diplomprüfungszeugnis der
Wirtschaftsuniversität Wien vom 29. Juni 2004 wurde die erste
Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft am 24. Juni 2004
abgelegt. Insgesamt sind Prüfungen über fünf Pflichtfächer
bescheinigt, die zwischen 26.6 2000 und 26.9.2003 abgelegt wurden. Die letzte
Prüfung hat der Sohn des Bw. aus Rechtswissenschaften abgelegt, auf dem
Diplomprüfungszeugnis ist hierzu vermerkt "anerk. lt. Besch. Zl.... vom
24.6.2004."
Die Wirtschaftsuniversität Wien hat weiters am
25.8.2004 bestätigt, dass die Prüfung aus Einführung in die
Rechtswissenschaften, abgelegt an der Universität Wien,
Rechtswissenschaftliche Fakultät, bis Jänner 2004 nicht für die
Prüfung aus Wirtschaftsprivatrecht im Studienplan Betriebswirtschaft
(aufgrund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten,
BGBl I Nr. 48/1997), gültig ab Wintersemester 2002/2003, an der
Wirtschaftsuniversität Wien, anerkannt worden sei. Ein Anerkennungsantrag
des Sohnes des Bw. auf Anerkennung dieser Prüfung vor Jänner 2004
wäre abgelehnt worden.
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist ferner
ersichtlich, dass lt. telefonischer Rücksprache mit der
Wirtschaftsuniversität Wien am 22.4.2004 ein Antrag auf Anerkennung der
Anrechnung gestellt wurde.
Das Finanzamt erließ am 4. November 2004 einen
abweisenden Bescheid und führte zur Begründung aus:
"Gemäß
§ 2 (1) b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
...Bei
einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3
Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung zu erbringen. Für
eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Laut
Diplomprüfungszeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien wurde die erste
Diplomprüfung in der Studienrichtung Betriebswirtschaft am 24.6.2004
abgelegt.
Der
Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher ab 6/2004
gegeben."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 Berufung
und begründete diese wie folgt:
"Ich
beeinspruche die Heranziehung des Datums der Ausstellung des
Diplomprüfungszeugnisses zur Bestimmung für den Zeitpunkt, an dem die
erforderlichen Leistungen zur Beendigung des ersten Abschnittes des Studiums der
Betriebswirtschaft tatsächlich erbracht wurden.
Der Zeitpunkt der
Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses differiert nämlich erheblich
(9 Monate) vom Zeitpunkt der letzten erbrachten Teildiplomprüfung. Wie
dem Diplomprüfungszeugnis zu entnehmen ist, wurde dieses bereits am
26.9.2003 erfolgreich absolviert.
Bereits im SS 2003
sowie im WS 2003/2004 und im Sommersemester 2004 wurden ausschließlich
Prüfungen aus dem zweiten Abschnitt absolviert.
Die lange Dauer bis
zur Erstellung des DP-Zeugnisses wird von der WU-Wien mit einem
übermäßigen administrativen Arbeitsaufkommen aufgrund der
Studienplanumstellung und der lange nicht geklärten Anrechnungsmodi
für Umsteiger begründet.
Meinen Sohn
T trifft kein Verschulden an der langen
Dauer der Zeugniserstellung. Die WU-Wien bestätigt diesen Tatbestand in
Form eines Schreibens, das mittlerweile im FA Tulln eingegangen
ist.
Ich möchte
noch einmal betonen, dass der Grund für den späten Zeitpunkt der
Zeugnisausstellung nichts mit dem Zeitpunkt der Erbringung der erforderlichen
Leistungen zu tun hat.
Die primäre
Problematik, die sich aus diesem Sachverhalt ergibt, ist, dass insgesamt
Anspruch auf elf Semester Familienbeihilfe bestünde, aber maximal zehn
Semester Beihilfe bezogen werden kann.
Die Gründe
dafür sind:
erstens,
voraussichtlich das Studium in den nächsten drei Semestern beendet werden
kann (es wurden ja schon in den letzten vier Semestern fast ausschließlich
Prüfungen des zweiten Abschnittes gemacht), dann würden überhaupt
nur acht Semester Beihilfe bezogen werden können und
zweitens,
nach fünf Semestern der Anspruch lt. § 2 FLAG wegfallen würde,
weil das 27. Lebensjahr vollendet
wird.
Des
weiteren ist zu betonen, dass T
gleichzeitig das Studium der Rechtswissenschaften absolviert, was als Grund
für das Abweichen von der Mindeststudienzeit zu sehen
ist.
Meine
Begründung für die Berufung lautet nun:
Die Sinnhaftigkeit
und Zielsetzung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des
Studienförderungsgesetzes ist es ,für die Zeit der beruflichen
Ausbildung der Kinder, eine finanzielle Erleichterung gekoppelt an entsprechende
Leistungen der Kinder, zu schaffen. Der Sinn kann nicht darin liegen, sich in
strenge Formalismen zu verlaufen und den eigentlichen Sinn und das politische
Ziel des Gesetzes zu verfehlen.
Aus den Unterlagen,
die dem Finanzamt bereits bekannt sind (Kopie des DP-Zeugnisses mit Daten der
Teildiplomprüfungen, Schreiben der WU-Wien, das einem administrativen Grund
der verspäteten Zeugniserstellung bestätigt, und dieses
Berufungsschreiben), geht eindeutig hervor, dass die entsprechenden und
erforderlichen Leistungen zur Beendigung des ersten Studienabschnittes aus BW 02
de facto schon wesentlich früher erbracht wurden als zum Zeitpunkt der
Erstellung de DP-Zeugnisses.
Die weitreichenden
finanziellen Einbußen (Wegfall der Familienbeihilfe, teurere U-Bahn
Semestertickets, Wegfall des Hinzurechnungsbetrages zum Sonderausgabenrahmen,
etc.) scheinen für mich nicht nur unverständlich, sondern auch im
höchsten Maße ungerecht. Nicht zuletzt deswegen, weil ja auch die
Studiengebühren termingerecht gezahlt werden müssen, um einer prompten
Exmatrikulation zu entgehen..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betreffend die Rechtsgrundlagen des
Familienlastenausgleichs- und Studienförderungsgesetz wird auf die
ausführliche Darstellung im Abweisungsbescheid des Finanzamtes
verwiesen.
§ 78 Universitätsgesetz 2002 idgF
lautet:
"Anerkennung von
Prüfungen
(1) Positiv
beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an
anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine
Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen
Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer
inländischen Universität oder an einer Universität der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren
Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität
jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur
geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum
generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der
Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität
abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an
österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten
Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden
bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen
können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die
wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln
können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der
Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der
Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der
Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden
bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die
künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der
Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln
können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit
sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des
Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des
ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt
werden.
(5) Auf Antrag
ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen
wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten
Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig
sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung
einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der
entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium,
für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv
beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt
haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im
Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen
Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder
der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der
körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den
Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches
die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über
Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG
spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig
zu entscheiden."
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Die Prüfung aus Rechtswissenschaften wurde an der
Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät, am 26. September
2003 abgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde diese Prüfung nicht im Rahmen
der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien anerkannt.
Erst ab Jänner 2004 war ein Antrag auf Anerkennung
möglich; dieser Antrag wurde tatsächlich am 22. April 2004 gestellt
und von der Wirtschaftsuniversität Wien offensichtlich im Juni 2004
bewilligt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Bw. beantragt die Gewährung von Familienbeihilfe
bereits ab September 2003. Dies ist aber schon deshalb unzulässig, weil zu
diesem Zeitpunkt - wie oben ausgeführt - eine Anrechnung der
abgelegten Prüfung aus Rechtswissenschaften im Rahmen der Studienrichtung
Betriebswirtschaft noch nicht möglich war.
In Betracht kommen somit nur folgende
Zeitpunkte:
Jänner
2004 (erstmalige Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf
Anrechnung);
April
2004 (tatsächliche Antragsstellung);
Juni
2004 (Bescheiderlassung).
Wie aus § 78 Abs.
6 Universitätsgesetz 2002 ersichtlich ist, gilt im Falle der Anrechnung die
Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive
Beurteilung. Der Gesetzgeber fingiert also, dass der Student im Zeitpunkt der
Erlassung des Bescheides, mit dem die Anrechnung bewilligt wurde, zur
Prüfung angetreten ist und diese auch bestanden hat.
Dieser Beurteilung kommt auch für den Bereich der
Gewährung von Familienbeihilfe Bedeutung zu. Gilt die Prüfung also mit
bescheidmäßiger Bewilligung der Anrechnung als abgelegt, so kann auch
im Berufungsfall die erste Diplomprüfung erst mit 24. Juni 2004 als
abgelegt angesehen werden. Keine Rolle spielt es dabei auch, ob Prüfungen
des zweiten Abschnittes vorgezogen worden sind.
Wenn der Bw. darauf hinweist, dass seinen Sohn kein
Verschulden an der langen Dauer bis zur Erstellung des
Diplomprüfungszeugnisses trifft, so ist hierzu anzumerken, dass nach §
78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 über Anerkennungsanträge
in der kurzen Frist von zwei Monaten zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber wollte
dadurch offensichtlich Härten, die sich aus einer verspäteten
Bescheiderlassung ergeben könnten, vermeiden. Auch im Berufungsfall wurde
der Anrechnungsbescheid noch im zweitfolgenden Monat nach Antragstellung
erlassen.
Somit entspricht der Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 59 Abs. 4 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 78 Abs. 6 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-W/05
- Stammnummer
- 19004
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF