Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1341-W/04
Versicherungssteuer iVm Rentenversicherungsmodell keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1341-W/04vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm.F., vom
13. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom
15. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Einkommensteuer beträgt: Euro 146.767,80 (ATS
2.019.569,00).
Die
Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 positive Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sowie einen Verlust aus Sonstigen Einkünften gem.
§ 29 Z 1 EStG iHv ATS -474.105,00. Der Betrag setzt sich zusammen aus
Spesen, Gebühren und Zinsen iHv ATS 315.338,99 und Versicherungssteuer iHv
ATS 158.766,34.
Diese negativen Einkünfte resultieren aus einem durch
den Bw. im Jahr 2001 abgeschlossenen "K.package", einer lebenslangen
unkündbaren Rentenversicherung im Wege einer Fremdfinanzierung. Aus dem der
Einkommensteuererklärung beiliegenden Gutachten geht hervor, dass die bei
Abschluss des Versicherungsvertrages fällige Einmalzahlung in Höhe von
Euro 300.000,-- durch einen endfälligen Kredit finanziert wird. Vier Wochen
nach Abschluss erhält der Bw. eine 12mal jährlich auszahlbare,
lebenslang garantierte, Rentenzahlung. Mit Abschluss der fremdfinanzierten
Rentenversicherung wurde durch den Bw. weiters eine Ansparversicherung
abgeschlossen; das damit angesparte Guthaben soll zur Kredittilgung
dienen. Aus steuerlicher Sicht seien die Zahlungen, die monatlich an den
Bw. fließen ertragsteuerlich als Renten zu bezeichnen und stellen iSd EStG
wiederkehrende Bezüge dar. Sie seien insoweit einkommensteuerpflichtig, als
die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der
Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung gem. § 16
Abs. 2 und 4 des BewG übersteigt. Alle Ausgaben, die mit den
wiederkehrenden Bezügen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, seien
Werbungskosten iSd EStG § 16 Abs. 1 und seien bei Ermittlung der
Einkünfte zum Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig. Die Kosten, die
für den Erwerb der Einkunftsquelle anfallen, im gegenständlichen Fall
die Kreditnebenkosten, Honorare und laufenden Zinsen unterlägen der
genannten Bestimmung und seien abzugsfähig. Die seitens des Bw. bezahlten
Aufwendungen - Honorar für Finanzierungsbeschaffung, Abgaben, Steuern
und Provisionen - iHv Euro 22.500,-- zuzüglich der
Versicherungssteuer iHv Euro 11.538,-- (= ATS 158.766,34) seien im Jahr der
Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Zur Versicherungssteuer ist
im Gutachten ausgeführt, dass die Zahlungen der Versicherungsprämien
der Versicherungsteuer iHv 4% des Versicherungsentgeltes unterliegen, dass
jedoch der Bw. von dieser Steuer nicht unmittelbar betroffen sei, da sie vom
Versicherer abgeführt werde.
Infolge einer beim Bw. für die Jahre 1999 - 2001
u. a. zur Einkommensteuer durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurde u.
a. die im Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Rentenversicherung im Jahr 2001
als Werbungskosten geltend gemachte Versicherungssteuer iHv ATS 158.766,34
nicht als absetzbar anerkannt. Diese stelle eine Sonderausgabe dar.
Das Finanzamt folgte dieser und anderen Feststellungen der
Bp und führte die Veranlagung dementsprechend durch. Die Einkommensteuer
für das Jahr 2001 wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 2003
festgesetzt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 rechtzeitig am 8. Jänner 2004 das Rechtsmittel der
Berufung. Die Versicherungssteuer iHv ATS 158.766,34 stelle, wie dem dazu
vorgelegten Gutachten zu entnehmen sei, Werbungskosten dar. Zusätzlich
verwies der Bw. auf eine von dritter Seite beim VwGH wegen Nichtanerkennung der
Versicherungssteuer als Werbungskosten eingebrachte Beschwerde. Die
anonymisierte Beschwerde lag der Berufung bei. Der Bw. ersuchte mit der
Entscheidung über die Berufung zuzuwarten, bis der VwGH über die
Beschwerde abgesprochen habe.
Mit Ergänzungsschreiben vom
16. Jänner 2004 brachte der Bw. vor, dass im Bp-Bericht unter Tz.
19 der freiwillige Sozialaufwand um 50% der mit 100% abgesetzten
Bewirtungskosten nicht anerkannt worden sei. Auf dem Konto "freiwilliger
Sozialaufwand" sei jedoch auch jährlich ein Betrag für
Weihnachtsgeschenke für die im Betrieb angestellten Mitarbeiter verbucht
gewesen. Es erfolgte auch für diese Beträge eine Kürzung um 50%
und sei das von der Bp nicht beabsichtigt gewesen. Es handle sich für 2001
um den Betrag von ATS 10.057,50. Die Aufwandskürzung sei daher um 50%
dieses Betrages zu reduzieren, das sind ATS 5.028,75. Weitere
Einwändungen gegen die dem berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungen wurden nicht
erhoben.
In der Stellungnahme zur Berufung verwies die Bp auf den
Erlass des BMF (Gz. 1802/1-IV/6/02) wonach die Versicherungsteuer als
Bestandteil der Prämie keine Werbungskosten darstelle sowie auf die
bisherigen Entscheidungen des UFS, womit die Anerkennung der Versicherungssteuer
als Werbungskosten versagt worden sei. Hinsichtlich der in Ergänzung zur
Berufung beantragten Korrektur der Aufwandskürzung (Bp-Bericht, Tz. 19)
bestünde seitens der Bp keine Einwand.
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom
28. April 2005 wurde das Berufungsverfahren ausgesetzt, da zur gleichen
Rechtsfrage, der steuerlichen Behandlung der Versicherungssteuer im Rahmen eines
Rentenversicherungsmodells, bereits mehrere Verfahren beim VwGH anhängig
waren.
Über die dem berufungsgegenständlichen
Sachverhalt gleichenden, beim VwGH anhängigen Beschwerden wurde mit
Erkenntnis vom 21. April 2005, 2004/15/0155 sowie der Erkenntnis-Serie
vom 19. Mai 2005, 2003/15/0006, 2004/15/0147, 2004/15/0145,
2004/15/0059 und 2004/15/0058 sämtlich abweisend entschieden.
Das Verfahren vor dem UFS wird von Amts wegen
fortgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 29 Z 1 EStG
1988 gehören wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 leg cit. gehören, zu den
sonstigen Einkünften. Werden die wiederkehrenden Bezüge als
angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, so gilt gem. der für das Jahr 2001
geltenden Fassung folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit
steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den
kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des BewG
1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns
der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten jene Aufwendungen oder Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Aufwendungen und Ausgaben für den
Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind gem. § 16 Abs.
1 zweiter Satz nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies
gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Gem. § 16 Abs. 1 Z 2 stellen
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf
Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung
dienen, Werbungskosten dar. Gem. §
7 Abs. 1 VersStG ist Steuerschuldner der Versicherungssteuer der
Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die
Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. § 7 Abs. 4
VersStG besagt, dass im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes gilt,
insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg
handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten
als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst
zustehenden Forderungen geleistet.
Der Bw. hat eine lebenslange unkündbare
Rentenversicherung durch eine Einmalzahlung iHv Euro 300.000,--
abgeschlossen. Renten, die aufgrund eines privatrechtlichen
Versicherungsvertrages gezahlt werden, stellen wiederkehrende Bezüge iSd
§ 29 Z 1 EStG (Gegenleistungsrenten) dar. Diese Renten werden als
Gegenleistung für die Übertragung von Geld geleistet. Eine
Steuerpflicht der zufließenden Renten tritt nicht sofort ein, sondern erst
dann, wenn die Summe der zufließenden Rentenbeträge den
kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Daraus folgt, dass
durch § 29 Z 1 EStG nicht die Vermögensumschichtung, sondern der
Vermögenszuwachs besteuert wird. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
21. April 2005, 2004/15/0155 ausführt, tritt bei einem
Rentengeschäft an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes in einer Art
Tausch ein Rentenstammrecht. Es ist daher bei Anwendung des § 29 Z 1 EStG
zu prüfen, was der Bw. hingibt um das Rentenstammrecht zu erhalten. Das in
diesem Sinn Hingegebene, ist Bestandteil des steuerneutralen
Tausches.
Im Fall des Bw. waren neben der, aufgrund des
Rentenversicherungsvertrages einmalig zu leistenden Prämie, Aufwendungen
aus dem Titel Versicherungssteuer zu leisten. Die Versicherungsteuer wurde
unmittelbar durch die Zahlung der Prämie aus dem Versicherungsbetrag
bewirkt und ist daher zu den Anschaffungsnebenkosten zu zählen. Sie stellt
nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 VerStG im Verhältnis zwischen dem
Versicherer und dem Versicherungsnehmer einen Teil des Versicherungsentgeltes
dar. Das für den Erwerb des Rentenstammrechtes Hingegebene errechnet sich
somit aus der einmalig geleisteten Prämie zuzüglich der genannten
Versicherungsteuer iHv ATS 158.766,34.
Auch wenn dem Bw. grundsätzlich zuzustimmen ist, dass
es sich bei der Versicherungssteuer um eine Abgabe iSd § 16 Abs. 1 Z 2 EStG
handelt, kommt im gegenständlichen Fall ein unmittelbarer Abzug als
Werbungskosten nicht in Frage. Wie der VwGH in seinen zur gleichen Rechtsfrage,
nämlich der steuerlichen Behandlung der Versicherungssteuer in Verbindung
mit einer Rentenversicherung, ergangenen Erkenntnissen
(21. April 2005, 2004/15/0155 sowie der Erkenntnis-Serie vom
19. Mai 2005, 2003/15/0006, 2004/15/0147, 2004/15/0145, 2004/15/0059
und 2004/15/0058) ausführt, gehört die Versicherungssteuer zu den
für den Erwerb des Rentenstammrechtes aufzuwendenden Zahlungen und findet
damit Eingang in den steuerneutralen Vermögensaustausch. Die Behandlung der
Versicherungssteuer ergibt sich daher aus der den Einkunftstatbestand regelnden
Norm des § 29 Z 1 EStG. Die Bestimmung hinsichtlich Werbungskosten in
§ 16 Abs. 1 Z 2 EStG ist nicht anzuwenden.
Demzufolge stellt die berufungsgegenständliche
Versicherungssteuer iHv ATS 158.766,34 im Zusammenhang mit der
Rentenversicherung keine Werbungskosten sondern Anschaffungskosten dar. Das
Finanzamt hat die Anerkennung als Werbungskosten zu Recht versagt. Die Berufung
zu diesem Punkt wird daher abgewiesen.
Die Bp hat weiters in Tz. 19 des Bp-Berichtes die
Feststellung getroffen, dass 50% der im Jahr 2001 bisher abgesetzten
Bewirtungskosten keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen. Wie der
Bw. vorbringt ist im Gesamtbetrag jedoch auch ein die Mitarbeiter betreffender
"freiwilliger Sozialaufwand" enthalten. Da es sich dabei um
abzugsfähige betriebliche Aufwendungen handelt ist hinsichtlich dieses
Betrages somit keine Kürzung der Betriebsausgaben durchzuführen.
Für das Jahr 2001 handelt es sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von
10.057,50. Die seitens der Bp durchgeführte Kürzung ist daher um
ATS 5.028,75 zu mindern.
Die Höhe der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit zur Bemessung der Einkommensteuer 2001 wird dementsprechend neu berechnet
(Angaben in ATS):
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit lt. Bp
|
4.582.498,00
|
|
abzüglich Korrektur Aufwandskürzung
"freiwilliger Sozialaufwand"
|
-
5.028,75
|
|
Einkünfte aus sA lt. BE
|
4.577.469,25
|
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1341-W/04
- Stammnummer
- 19001
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF