Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0357-G/02
pauschaler Aufwandersatz durch den Arbeitgeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-G/02vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durchlaufende Gelder und Auslagenersätze müssen einzeln abgerechnet werden. Pauschalabgeltungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, sind selbst dann keine durchlaufenden Gelder im Sinn des § 26 Z 2 EStG 1988, wenn sie für einen der im § 26 EStG 1988 genannten Zwecke gedacht sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.B., vom 8. November
2001, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid (Sammelbescheid) des Finanzamtes
Leoben vom 18. Oktober 2001 für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der beim Berufungswerber (Bw)
durchgeführten Außenprüfung hat das prüfende Organ unter
anderem festgestellt, dass an den Arbeitnehmer M.D. am 12. Oktober 1999 ein
Betrag von 60.000,00 ATS, am 14. Dezember 2000 ein Betrag von 50.000,00 ATS
und am 22. Dezember 2000 ein Betrag von 10.000,00 ATS zur Auszahlung gebracht
worden waren. Dabei handelte es sich nach den Feststellungen des prüfenden
Organs um pauschale Ersätze für Dienstreisen (3.500,00 ATS pro Monat)
und für ein Büro (1.500,00 ATS im Monat) auf die der Arbeitnehmer nach
dem Dienstvertrag Anspruch hatte und für die er keine Rechnung zu legen
brauchte.
Außerdem vertrat das prüfende Organ die
Auffassung, dass dann, wenn ein Betrieb mehrere Betriebsgegenstände hat,
keine Neugründung im Sinn des NeuFöG vorliege, wenn die vergleichbare
Tätigkeit bereits in einem dieser Betriebsgegenstände gegeben war.
Der Prüfer ermittelte auf Grundlage dieser beiden
Feststellungen die in seinem Bericht dargestellte Nachforderung an Lohnsteuer,
an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und an
Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ).
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und
nahm den Bw mit Bescheiden vom 18. Oktober 2001 als haftungspflichtigen
Arbeitgeber bzw. als Abgabenschuldner in Anspruch.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Bw aus:
"Wie Sie dem Auszug aus
dem Fahrtenbuch des Mitarbeiters D.
entnehmen können, handelt es sich beim Ersatz von mtl. ATS 3.500,-- um
Fahrtkostenersätze für Fahrten zu den Kunden. Diese können
einwandfrei nachgewiesen werden! Die tatsächlich anfallenden Kosten sind
wesentlich höher!
Die pauschalen
Ersätze von ATS 60.000,-- vom 12.10.1999 betreffen den Zeitraum 1999/2000,
die pauschalen Ersätze vom 14.12.2000 bzw. 22.12.2000 den Zeitraum
2000/2001.
Neugründungsförderungsgesetz:
Es mutet in der
Begründung wohl sehr laienhaft an, wenn man den Beruf eines
Unternehmensberaters mit dem eines gewerblichen Buchhalters vergleicht.
Mit der Anmeldung des
Gewerblichen Buchhalters wurden absolut neue Strukturen geschaffen, wie z.B. das
"All-Inklusive-Paket" - Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung der
Jahresabschlüsse u.v.a.m.
Zudem wurde ein neuer
qualifizierter Mitarbeiter, ..., aufgenommen. Ohne die Einstellung dieses
Mitarbeiters wäre das Gewerbe des "gewerblichen Buchhalters" gar nicht
durchführbar! Zudem mussten berufsspezifische Programme gekauft und
installiert werden. Allein dass ein Unternehmensberater keine Tätigkeiten
wie z.B. Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung der Jahresabschlüsse
u.v.a.m. gar nicht machen darf, kann somit nicht verglichen werden und gilt
daher als absolute Neuschaffung von Strukturen!"
Der Berufungsschrift angeschlossen sind zwei Blätter,
bezeichnet als "M.D. - Auszug aus dem Fahrtenbuch 2000 - Reisetätigkeit B."
und "M.D. - Auszug aus dem Fahrtenbuch 2001 - Reisetätigkeit B. ". Diese
Blätter sind jeweils in 5 Spalten gegliedert: Datum, Ort, Anlass, km und
Betrag.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2002
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der pauschalen Reisekostenersätze verwies
das Finanzamt im Wesentlichen auf den Umstand, dass im Zug der Prüfung
keine Aufzeichnungen vorgelegt worden waren. Zur Begründung der
Nichtanwendbarkeit der Begünstigungen des NeuFöG verwies das Finanzamt
auf die bisherige Tätigkeit des Bw:
Die
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Vermögensberater und Verwalter
von beweglichem Vermögen gemäß
§ 124 Z 23 GewO 1994"
mit der Entstehung der Berechtigung am 16. März 1994 wurde nach einer
Anzeige des Bw vom 8. November 1994 bis dahin nicht ausgeübt und das
Gewerbe daher ruhend gemeldet.
Am
14. Juli 1997 wurde dem Bw die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes
"Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation
gemäß
§ 124 Z 16 GewO 1994, eingeschränkt auf Finanz- und
Rechnungswesen, und Qualitätsmanagement, eingeschränkt auf Klein- und
Mittelbetriebe" erteilt.
Mit
Anzeige vom 18. Juli 1997 hat der Bw bekannt gegeben, dass er das ruhende
Gewerbe "Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen
gemäß
§ 124 Z 23 GewO 1994" per 1. August 1997 wieder
in Betrieb genommen habe.
Mit
Rechtswirksamkeit der Anmeldung am 22. November 1999 wurde für den Bw am
28. Jänner 2000 der Gewerbeschein für das Gewerbe "Buchhalter
(§ 134a) gemäß
§ 124 Z 2a GewO"
ausgestellt.
Die Berufung gilt zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom 11. Februar 2002 wiederum
als unerledigt. Im entsprechenden Schriftsatz führt der Bw
aus:
"Die von mir an meinen
Dienstnehmer bezahlten Pauschalkostenersätze wurden von diesem in seine
Steuererklärung aufgenommen und demnach bereits der Besteuerung unterzogen.
Weiters möchte ich nochmals darauf aufmerksam machen, dass die
betrieblichen Fahrten meines Mitarbeiters jederzeit dem Grunde nach nachgewiesen
werden können. Zu diesem Zweck biete ich der Finanzverwaltung an, jene
Kunden anzurufen, die in der Aufstellung der betrieblichen Fahrten enthalten
sind (Beweisanbot). Falls die Finanzbehörde Nachweise in anderer Form
erhalten möchte, wird um entsprechende Rückantwort ersucht (samt
Einräumung einer angemessenen Frist)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Pauschalkostenersätze:
Gemäß
§ 26 Z 2 EStG 1988 gehören die
nachstehenden Einnahmen grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit:
Beträge,
die
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben
(durchlaufende Gelder)
durch
die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden
(Aus-lagenersätze).
Durchlaufende Gelder und
Auslagenersätze müssen nach herrschender Auffassung einzeln
abgerechnet werden; Pauschalabgeltungen, die zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbart werden, sind selbst dann keine durchlaufenden Gelder,
wenn sie für im § 26 EStG 1988 genannte Zwecke gedacht sind (vgl. zB
Doralt, EStG7, §
26 Tz 20, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die vom Bw gezahlten Pauschalbeträge (monatlich
3.500,00 ATS Pauschale für Dienstreisen und monatlich 1.500,00 ATS Ersatz
für Büro) zählen daher nicht zu den gemäß
§ 26 Z 2 EStG 1988 nicht steuerbaren Bezügen.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
ebenfalls nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Der Bw gibt an, bei den in Streit stehenden pauschalen
Ersätzen handle es sich um Fahrtkostenersätze (Kilometergelder)
für Fahrten zu den Kunden. Voraussetzung für die begünstigte
steuerliche Behandlung von Kilometergeldern ist deren Nachweis. Dabei
genügt es, wenn die Dienstreise dem Grunde nach jederzeit dem Finanzamt
nachgewiesen werden kann. Eine nachträgliche Beweisführung an Stelle
zeitnaher Aufzeichnungen, eine nachträgliche Herausrechnung aus einer
pauschalen Abgeltung durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Als Beweismittel
wird in der Regel ein Fahrtenbuch in Frage kommen, dessen
ordnungsgemäße Führung dem Arbeitnehmer zumutbar ist, doch kann
der unerlässliche Nachweis auch durch andere, zeitnahe Beweismittel
erbracht werden, wie z.B. Reisekostenabrechnungen, die die erforderlichen
Angaben enthalten. Dazu gehören: Reisetag, Reisedauer und Ziel, Reisezweck
und die Anzahl der gefahrenen Kilometer (vgl. Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 26 Z 4 EStG 1988 Tz 5, und die dort
zitierte Rechtsprechung).
Der Bw konnte dem Finanzamt anlässlich der
Außenprüfung keine entsprechenden Aufzeichnungen vorlegen, ist doch
auch im entsprechenden Dienstvertrag festgehalten, dass der Arbeitnehmer dem Bw
darüber keine Rechnung zu legen braucht.
Die erst im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellungen
sind nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu ersetzen. Das Beweisanbot
des Bw, Kunden zu befragen, kann der Berufung wegen des Erfordernisses zeitnaher
Aufzeichnungen, die durch diese Anrufe nicht ersetzt werden können, nicht
zum Erfolg verhelfen. Ihm war daher nicht näher zu treten.
Die pauschalen Aufwandersätze wurden daher vom
Finanzamt zu Recht nicht als gemäß
§ 26 EStG 1988 nicht
steuerbare sondern zu Recht als steuerpflichtige Bezüge
behandelt.
Der grundsätzlich relevante Einwand des Bw, die von
ihm an den Dienstnehmer bezahlten Pauschalkostenersätze seien von diesem in
seine Steuererklärung aufgenommen und demnach der Besteuerung unterzogen
worden, konnten bei Überprüfung dieser Behauptung durch den
unabhängigen Finanzsenat nicht als richtig bestätigt werden, und
können der Berufung daher ebenfalls nicht zum Erfolg
verhelfen.
Anwendbarkeit
des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG), BGBl I Nr.
106/1999:
Gemäß
§ 2 NeuFöG liegt die
Neugründung eines Betriebes nur vor, wenn durch Schaffung einer bisher
nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs.3 Z 1 bis 3
EStG 1988 dient, und die die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat.
Der Bw übt seit dem Jahr 1997 in seinem Betrieb die
beiden Gewerbe "Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisation gemäß
§ 124 Z 16 GewO 1994,
eingeschränkt auf Finanz- und Rechnungswesen und Qualitätsmanagement
eingeschränkt auf Klein- und Mittelbetriebe" und "Vermögensberater und
Verwalter von beweglichem Vermögen gemäß
§ 124 Z 23
GewO 1994" aus. Im November 1999 wurde der bestehende Betrieb nach Erlangung des
Gewerbescheines für das Gewerbe "Buchhalter (§ 134a) gemäß
§ 124 Z 2a GewO" in der Angebotspalette erweitert.
Auf dem Briefpapier, das der Bw noch im November 2001
verwendete (vgl. seine darauf verfasste Berufung) ist unter seinem "Firmenlogo"
als Betriebsgegenstand "Unternehmensberatung - Qualitätssicherung"
angegeben. Auf dem Briefpapier, auf dem der Bw den Vorlageantrag verfasste,
scheint unter demselben "Firmenlogo"auf: "Unternehmensberatung -
Qualitätssicherung - gewerbl. Buchhaltung".
Im Internet (wwwUBB./ und www.ub.b.) ist unter der
Unternehmensdarstellung nachzulesen, dass sich die UB.B. "auf sämtliche
betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten niedergelassener Ärzte in
Österreich spezialisiert" hat. Als die beiden Angebotszweige sind
"Unternehmensberatung" und "Vermögensberatung" genannt.
Es kann für den unabhängigen Finanzsenat kein
Zweifel bestehen, dass der Bw mit Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes
"Buchhalter (§ 134a) gemäß
§ 124 Z 2a GewO" lediglich die
Angebotspalette seines bestehenden Betriebes um bestimmte Produkte erweitert
hat, dass er aber keinen Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen
betrieblichen Struktur neu eröffnet hat.
Das Finanzamt hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen
des NeuFöG zu Recht verneint, weshalb der Berufung auch in diesem Punkt ein
Erfolg zu versagen war.
Die Berufung war daher insgesamt, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-G/02
- Stammnummer
- 18993
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF