Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0241-G/04
Ausbildung zum Empfangsmitarbeiter ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-G/04vom 15.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Ausbildung zum Empfangsmitarbeiter handelt es sich um eine Berufsausbildung, weil dieser Berufsbegriff der Ö-ISCO 88 zu entnehmen ist. Die Systematik der Ö-ISCO 88 unterscheidet 10 Berufshauptgruppen mit weiteren Untergliederungen. Die Definition erfolgt über die Ausbildungsstufen der ISCED (International Standard Classifikation of Education).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L. in XY., vom 23. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 7. Juli 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 30. April 2004
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben, die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.4.2004
wird gewährt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit dem Formular
Beih 1 die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn W. für den
Zeitraum ab Jänner 2004 bis April 2004. Begründet wurde der
Antrag damit, dass der Sohn der Bw. eine Ausbildung zum Empfangsmitarbeiter am
Schulungszentrum Fohnsdorf (SZF) mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert hatte.
Das Finanzamt Judenburg Liezen wies den Antrag mit Bescheid
vom 7. Juli 2004 ab und führte als Begründung Folgendes
aus:
Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 besteht für Kinder,
die das 18.Lebensjahr vollendet haben, wenn sie für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden.
Unter dem Begriff
Berufsausbildung sind jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (z.B. Schulausbildung,
Lehrausbildung).
Unter Berufsfortbildung
versteht man jede Art von Bildung in einer gleichen beruflichen Laufbahn wenn
man dadurch eine höhere Qualifikation (z. B. Meisterausbildung) erreichen
kann.
Eine Berufsweiterbildung
baut auf die vorangegangene Berufsausbildung auf und vermittelt spezielle
Kenntnisse ohne dabei das Berufsbild zu verändern oder eine höhere
Qualifikation "Meister" zu erzielen.
Die
Ausbildungsschwerpunkte beim Kurs "Empfangsmitarbeiter im Bereich Hotel- und
Gastgewerbe" sind lt. Ausbildungsplan vom SZF die Organisation des
Empfangsbereiches, Telefontraining, Kundenumgang, Arbeiten mit technischen
Hilfsmitteln, Aufbauen und Erhalten eines geregelten
Informationsflusses.
Die Zielgruppe für
diesen Kurs sind u.a. Absolventinnen einer Höheren LA.
Lt. Ausbildungsplan der
HBLA Fohnsdorf, die Wolfgang am 20.6.2002 mit der Reifeprüfung
abgeschlossen hat, ist ein Berufseinstieg u.a. in die Tourismusbranche,
Gastronomie oder in das Hotelmanagement möglich.
Beim Kurs
"Empfangsmitarbiter im Bereich Hotel- und Gastgewerbe" handelt es sich somit um
eine Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf und ist ihr Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe abzuweisen.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der
Berufung und führte zusammenfassend aus, dass der Abschluss an der HBLA
Fohnsdorf keine Ausbildung als Rezeptionist beinhaltet habe. Es sei daher die
Ausbildung zum Empfangsmitarbeiter eine Berufsausbildung.
Das Finanzamt Judenburg Liezen legte die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Sohn der Bw. schloss am 20. Juni 2002 die
Handelsschule in Judenburg ab und absolvierte ab 26. Jänner 2004
bis 23. April 2004 eine Ausbildung zum Empfangsmitarbeiter.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Weiter bestimmt § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch auch für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
besteht, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservices als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices
nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG
1967 hat Anspruch für ein in Abs. 1 genanntes Kind jene Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich,
dass der Sohn der Bw. nach den oben genannten Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. b und f FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe
vermitteln kann.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
sieht als wesentlichste Voraussetzung für die Vermittlung des Anspruches
auf Familienbeihilfe, dass sich das volljährige Kind in Berufsausbildung
befindet. Ist dies der Fall und sind auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt, besteht Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des
26. bzw. 27. Lebensjahres.
Nach einer telefonischen Auskunft vom AMS
Fohnsdorf ist es nicht möglich, beim AMS als Arbeit suchend gemeldet zu
sein und gleichzeitig einen Ausbildungskurs zu absolvieren. Es kann daher ein
Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe daraus nicht abgeleitet
werden.
Im vorliegenden Fall ist aus den vorgelegten
Unterlagen (Zeugnis des SFZ) klar erkennbar, dass für den strittigen
Zeitraum eine Ausbildung zum Empfangsmitarbeiter erfolgt ist. Strittig ist, ob
eine Berufsausbildung oder eine Berufsfortbildung vorliegt.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz
selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem
Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag,
wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbilung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinen Erkenntnissen vom 23.10.1990,
87/14/0031 und vom 18.12.1996, 94/15/0170 festgehalten. Es ist auch dem
Kommentar zum Familienlastenausgleich von Wittmann - Galletta zu § 2 zu
entnehmen, dass ein sogenannter Vorpraxiskurs zur Erleichterung der
Eingliederung in das Berufsleben der die volle Arbeitszeit des Kindes in
Anspruch nimmt, unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung gewertet
werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der VwGH den
Begriff "Berufsausbildung" relativ streng auslegt. So wurde im Erkenntnis vom
7.9.1993, 93/14/0100 u.a. ausgeführt, dass der Besuch von allgemeinen nicht
auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nur dann eine
Berufsausbildung sein kann, wenn diese Veranstaltungen im Rahmen eines als
Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses erfolgen.
Im Internet ist die Entwicklung der
internationalen Berufssystematik und sowie das Konzept der ISCO-88 wie folgt
dargestellt.
Seit den
späten fünfziger Jahren gibt die Internationale Arbeitsorganisation
(ILO) in Genf eine internationale Berufssystematik heraus (ISCO-58, ISCO-68 und
ISCO-88), um annähernde internationale Vergleichbarkeit von
Arbeitsmarktstatistiken zu ermöglichen und Modellfunktion für jene
Länder zu sein, die ihre nationale Berufssystematik revidieren bzw.
erstellen wollen.
Eine
Berufssystematik ist ein Werkzeug zur Klassifizierung und Aggregierung von
Informationen über die berufliche Tätigkeit (Job) der arbeitenden
Bevölkerung. ISCO-881 definiert die zu klassifizierende Einheit als eine
Summe von Aufgaben und Pflichten, die von einer Person wahrzunehmen sind.
Entsprechend der Ähnlichkeit dieser Aufgaben und Pflichten werden Jobs zu
Berufen zusammengefasst. Die Zusammenfassung zu relativ ähnlichen
Kategorien erfolgt anhand der "skills" (notwendige Fertigkeiten, um
die mit einen Job verbundenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen). Es wird
zwischen "skill level" und "skill specialisation"
unterschieden.
Skill
level
erfasst den Grad der
Komplexität der Aufgaben und wurde in vier breit gefasste Kategorien
gegossen. Die Definition erfolgte über die Ausbildungsstufen der ISCED
(International Standard Classification of Education).
Die Systematik der ISCO-88 unterscheidet vier
Gliederungsgruppen:
10
Berufshauptgruppen
28
Berufsgruppen
116
Berufsuntergruppen
390
Berufsgattungen
Aus der Gliederung der
Ö-ISCO 88 geht hervor, dass der Empfangsmitarbeiter mit dem
Nummerncode 4222 (Empfangsbürokräfte und Auskunftspersonal) erfasst
ist.
Nach Meinung des UFS liegt im
gegenständlichen Fall eine Berufsausbildung vor, weil ersichtlich ist, dass
es sich beim Empfangsmitarbeiter um eine eigenständige Berufsgattung
handelt und daher der Ausbildungskurs des SFZ als Berufsausbildung zu werten
ist.
Somit besteht für den Berufungszeitraum
Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967.
Graz, am 15.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-G/04
- Stammnummer
- 18992
- Gültig
- 15.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF