Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0400-G/04
Spezialsprachkurs zur Erlangung des internationalen Sprachzertifikats ist keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-G/04vom 15.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Absolvierung von Spezialsprachlehrgängen im Ausland (internationales Sprachzertifikat DALF sowie einem Französischkurs für Juristen) stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, es sei denn der Sprachlehrgang ist Voraussetzung für das weitere Studium.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. K. in XY., vom
9. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
11. Dezember 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom
19. November 2003 die Weitergewährung der Familienbeihilfe
für seine Tochter I. ab Oktober 2003. Als Nachweis wurde eine
Bestätigung der AuPair Vermittlungsagentur Krimmel & Kummer-Auferbauer
OEG vorgelegt, aus der hervor geht, dass I. ab 1.10.2003 als AuPair nach
Frankreich geht und dass es sich dabei um ein Kulturaustausch-Programm handelt,
wobei die Teilnehmer regelmäßig an Sprachkursen,
Weiterbildungsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen
teilnehmen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 die
Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige Kind für
die Zeit ab Oktober 2003 mit folgender Begründung abgewiesen:
Ihre Tochter I.
hat die Reifeprüfung im Juni 2003
bestanden und ist seit 1.10.2003 bis voraussichtlich 30.9.2004 als AuPair in
Frankreich. Sie nimmt in dieser Zeit an Sprachkursen
teil.
Da der Besuch der
Sprachkurse keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 darstellt und sich Ihre Tochter somit seit Oktober 2003 nicht in
Berufsausbildung befindet, muss ihr Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 abgewiesen werden.
Die dagegen am 9. Jänner 2004
eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet:
Meine Tochter
Iris maturierte im Juni 2003. Von Oktober 2003 bis Juni 2004 besucht sie in
Paris Spezialsprachkurse zur Erlangung des internationalen Sprachzertifikates
DALF sowie einen Französisch-Kurs für Juristen im Ausmaß von
insgesamt 15 Wochenstunden.
Um uns die
Unterhaltskosten nicht zu stark zu erhöhen, hat sie für diese Zeit
eine Aupairstelle in Paris angenommen. Sie erhält dort Unterkunft,
Taschengeld in der Höhe von 70 Euro und Essenszuschuss in der Höhe von
30 Euro pro Woche.
Diese
Spezialsprachkurse, die meine Tochter derzeit besucht, sind nicht - wie im
Bescheid begründet wird - einfache Sprachkurse, die nicht als
Berufsausbildung zu werten sind, sondern dienen der Erlangung des oben genannten
Sprachzertifikats und sind daher ein wichtiger Teil im Rahmen des von meiner
Tochter angestrebten Ausbildungsweges: Nach Abschluss der Spezialsprachkurse zur
Prüfungsvorbereitung für DALF im Juni 2004 wird Iris in
Österreich Rechtswissenschaften und Sprachen (Französisch) studieren
und nach Beendigung oder noch während der Ausbildung an der
deutsch-französischen Universität Saarbrücken Europarecht
belegen. Ihr Berufsziel ist Juristin für Europaangelegenheiten im
europäischen Raum. Zum Eintritt an diese Universität benötigt sie
das von ihr nun angestrebte internationale Sprachzertifikat DALF, das an allen
französischen Universitäten als notwendiger Nachweis für
entsprechende Französisch-Sprachfertigkeiten anerkannt wird (siehe dazu
beiliegende Beschreibung des Sprachzertifikates DALF mit Bestätigung vom
Institut Francais in Graz).
Für mein
Dafürhalten lässt sich bei dieser Ausbildungsvorausplanung eine
für den europäischen Raum zukunftsorientierte Berufsausbildung
erkennen, die meine Tochter ernstlich, zielstrebig und mit einem nach
außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg verfolgt. So hat
meine Tochter bereits in Graz noch während ihrer Schulzeit am Institit
Francais die Sprachprüfung DELF 1 erfolgreich abgelegt (s. beiliegendes
Zertifikat vom 7.7.2003). DELF 1 ist Voraussetzung für die Inskription
für DELF 2 (s. dazu beiliegende Inskriptionsbestätigung vom 4.11.2003
von "Ecole France Langue"), dessen - erfolgreicher Abschluss wiederum
Voraussetzung für die Zulassung von DALF ist. Beiliegend auch das
Prüfungszeugnis vom 20.12.2003, das die erfolgreiche Ablegung einer
Teilprüfung belegt.
Ich möchte
auch darauf hinweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987,
87/13/0135, darauf hinweist, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte und in Bezug darauf festhält,
dass unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch
nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt
wird.
Ich stelle daher
den A n t r a g ,den genannten Bescheid aufzuheben und die Familienbeihilfe
(inkl. Kinderabsetzbetrag) rückwirkend ab 1.Oktober 2003 zu
gewähren.
Das Finanzamt erließ am
2. August 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte als Begründung Folgendes aus:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Ihre Tochter
I. legte ihre Reifeprüfung am
23.6.2003 ab. In weiterer Folge besuchte sie in der Zeit von Oktober 2003 bis
Juni 2004 während ihres Au-pair Aufenthaltes in Paris eine
Sprachausbildung. Ab Oktober 2004 wird Iris laut letzter Bekanntgabe vom
30.6.2004 das Studium der Rechtswissenschaften betreiben.
Wie Sie in Ihrer
Berufungsschrift anführten, weist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter
diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in
einem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031, festgehalten.
Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedoch jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung
eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch
eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der
Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der
Fall sein wird.
Der Besuch von
allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen,
die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes
dienen, ist dann als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzuerkennen, wenn diese
im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses
erfolgt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 7.9.93, 93/14/0100).
Die von Ihrer
Tochter in Paris absolvierte Sprachausbildung kann für sich betrachtet
keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellen, zumal
I. dadurch in keinem selbständigen
Beruf ausgebildet wurde.
Des weiteren
besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden
Sprachausbildung und dem weiteren Ausbildungsgang Ihrer Tochter (Studium der
Rechtswissenschaften), weil eine Sprachausbildung in Französisch hier keine
unabdingbare Voraussetzung ist. Dass die erworbenen Sprachkenntnisse
nützlich und von Vorteil sind steht außer Streit. Allerdings ist die
Betreibung dieses Studiums auch ohne vorherige Sprachausbildung in Frankreich
für alle Studenten möglich.
Zusammenfassend
wird festgestellt, dass die Abweisung Ihres Antrages auf Familienbeihilfe
für Ihre Tochter Iris für die Zeit von Oktober 2003 bis Juni 2004 der
bestehenden Rechtslage entspricht, so dass in Folge dessen Ihre fristgerecht
eingebrachte Berufung abzuweisen ist.
Im Vorlageantrag vom 9.1.2004 wurden die Argumente
aus der Berufung neuerlich vorgebracht und zusammenfassend darauf verwiesen,
dass es sich bei diesen Kursen um Aneignung eines gewissen Wissensstandes im
Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses im Sinne
des FLAG handelt. Es wurde auch darauf verwiesen, dass das Zertifikat des
Ausbildungskurses "Französich für Juristen" gleichfalls dem Studium
von Jus an einer französichen Universität
diene. Abschließend wurde nochmals auf das VwGH Erkenntnis vom
18.11.1987 verwiesen, worin ausgeführt wurde, dass das Gesetz eine
nähere Umschreibung des Begriffes Berufsausbildung nicht
enthalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebenjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das vom Bw. zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1987, 87/13/0135, weist darauf
hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen Begriff sind sicher alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine
spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der
Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der
Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem
Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031, und vom 7. September 1993,
93/14/100, festgehalten.
Zur Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer
Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch
der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen
vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch
nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Der Besuch von allgemeinen, nicht
auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von
Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann
dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Die volljährige Tochter der Berufungswerberin
absolvierte im Juni 2003 die Reifeprüfung und bereitete sich laut Angaben
des Bw. während des Aufenthaltes als Au-Pair in Spezialsprachkursen
(Erlangung des internationalen Sprachzertifikates DALF sowie einen
Französisch-Kurs für Juristen im Ausmaß von insgesamt 15
Wochenstunden) auf das Studium der Rechtswissenschaften und Sprachen
(Französisch) vor. Mit Sommersemester 2004 begann I. das Studium
"Rechtswissenschaften". Als Zweitstudium belegte sie das Studium
"Übersetzen und Dolmetschen" (Französisch/Englisch).
Kein Zweifel kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die Absolvierung von
Sprachkursen in Frankreich für sich betrachtet keine Berufsausbildung im
oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Sprachlehrgang war weder
notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch
Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte der Beginn des Studiums der
Rechtswissenschaften, welches als Hauptstudium betrieben wird, doch keine
derartige Französischausbildung voraus. Dass das Beherrschen einer weiteren
Sprache neben der Muttersprache für einen Beruf (zB einer
Anwaltsassistentin in Frankreich) nützlich und von Vorteil sein kann, steht
außer Streit. Das allein vermag jedoch dem absolvierten
Sprachlehrgängen nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des
FLAG 1967 zu verleihen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum nicht vor.
Die Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 15.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-G/04
- Stammnummer
- 18991
- Gültig
- 15.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF