Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1722-W/05
Geltendmachung von Kosten der Sanierung einer eingestürzten Stützmauer auf einem Grundstück der Gattin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1722-W/05vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, 1120 Wien,
S.Straße, vom 29. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 7. Juli 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärt seit Jahren neben seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus der
Vermietung einer Eigentumswohnung. Gegen den erklärungsgemäß
erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2004 erhob er Berufung und machte
darin eine außergewöhnliche Belastung geltend und zwar beantragte er
die Berücksichtigung von rd. 2/3 der Kosten aus der Sanierung einer
eingestürzten Stützmauer in W. /NÖ. In seinem Veranlagungsakt
liegen ein Schreiben seiner Gattin (in ihrer Eigenschaft als der
Alleineigentümerin der Liegenschaft) an die Stadtgemeinde Sch. vom
14. April 2004 und eine Niederschrift der Schadenserhebungskommission der
Stadtgemeinde Sch. vom 22. April 2004 auf.
Im genannten Schreiben verwies die Gattin darauf, dass am
25. März 2004 "ca. 10 Laufmeter mit einer Höhe von ca. 5 Metern
Straßen- und Hofmauer inclusive Tor und Dach eingestürzt" seien. Die
Ursache seien die außergewöhnlich starken Niederschläge gewesen.
Die Wiederherstellung werde lt. Kostenvoranschlag € 30.000,00
betragen. Sie ersuche um Unterstützung aus den Mitteln des
Katastrophenfonds.
In der Niederschrift der Schadenserhebungskommission wird
der Schaden an der Liegenschaft der Bw. mit € 38.000,00
geschätzt: "Stützmauer zur Straße u. zum Innenhof: Auf Grund der
extremen Regenfälle vor dem Schadenereignis ist ein Teil der
Bruchsteinmauer am 25.3.2004 eingestürzt. (siehe Foto) Mit zerstört
wurde ein überdachtes Einfahrtstor aus Holz und die Hofbefestigung.
Sofortmaßnahmen zur Straßenfreimachung wurden in Eigenregie und mit
Nachbarschaftshilfe durchgeführt, Pölzungen durch die örtl.
Feuerwehr.
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ho. vom 8. Juni
2004 wurde der Gattin mitgeteilt, dass das Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Landwirtschaftsförderung, ihr aufgrund des erlittenen
Hochwasserschadens eine Entschädigung in der Höhe von
€ 6.100,00 zuerkannt habe.
Weiters liegen in den Akten Kopien der Teil- und
Schlussrechnungen der die Sanierung durchführenden Baugesellschaft, der
Bescheid der Baubehörde sowie Belege über die erfolgten Zahlungen auf.
(Aus den Rechnungen und den Zahlungen ergibt sich u.a., dass die in Rechnung
gestellten Pölzungskosten nicht anerkannt und auch nicht bezahlt worden
sind.)
Aus den Steuerakten des Bw. und seiner Gattin geht hervor,
dass weder beim Bw. noch bei seiner Gattin der Alleinverdienerabsetzbetrag
begehrt wurde und auch auf Grund der Höhe der erklärten Einkünfte
nicht zusteht.
Aus einer aktenkundigen Meldeamtsabfrage des Finanzamtes
ergibt sich, dass sowohl der Bw. als auch seine Gattin seit 1978 an der Wiener
Adresse hauptgemeldet sind. In W./NÖ waren weder der Bw. noch seine Gattin
je gemeldet. Im Gegensatz zur insoweit irrigen Sachverhaltsannahme des
Finanzamtes befand bzw. befindet sich die Liegenschaft in W. Nr. 92 laut
Grundbuchauszug und auch lt. den Angaben in der Niederschrift vom 29.3.2004 im
Alleineigentum der Gattin und nicht im Eigentum des Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Geltendmachung von
außergewöhnlichen Belastungen für
Katastrophenschäden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen
erfüllen muss:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben darstellen. Gemäß
§ 34 Abs.
2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die
Belastung erwächst gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im
Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Gesetzesbegriff Katastrophenschaden umfasst dem Grunde
nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht
aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen.
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, die in
ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen
Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche
Belastung Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist, dass sowohl die
Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die
Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Hierher
zählt der Ersatz eines durch höhere Gewalt oder durch eine
Naturkatastrophe bzw. ein katastrophenähnliches Ereignis beschädigten
oder vernichteten lebensnotwendigen
Gegenstandes. Zu beachten ist, dass - so wie bei allen
außergewöhnlichen Belastungen - steuerfreie Versicherungs- und andere
Ersatzleistungen von dritter Seite die Aufwendungen kürzen (SWK 1987, A I
201).
Es werden nicht alle tatsächlich erwachsenen
Wiederbeschaffungskosten anerkannt, sondern nur die Kosten der Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten bzw. Ersatzbeschaffung
zerstörter Sachen.
Derartige Kosten sind dann abzugsfähig, wenn diese
Sachen für die "übliche
Lebensführung" benötigt werden. (vgl. VwGH. 10.4.1973, 398/73
und v. 12.9.1989, 88/14/0164). Nicht absetzbar sind somit Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche
Lebensführung nicht notwendig sind
bzw. einem gehobenen Bedarf dienen. (insbesondere "Luxusgüter").
Sanierungskosten für eine Liegenschaft, die nicht als Hauptwohnsitz dient
und an der weder der Bw. noch seine Gattin (neben)gemeldet sind bzw. im
Streitjahr nicht waren, stellen jedenfalls keine abzugsfähigen Kosten
dar.
Darüber hinaus steht die Geltendmachung von
Katastrophenschäden grundsätzlich nur dem Eigentümer
zu.
Wie bereits im Sachverhalt angeführt, lagen weder beim
Bw. selbst, noch bei seiner Gattin - auf Grund der Höhe der durch sie
bezogenen Einkünfte - die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages vor. Weder aus dem Vorbringen des Bw. noch aus den
Akten ist weiters ersichtlich, aus welchen Gründen für ihn die
Übernahme von rd. 2/3tel der Kosten für die Sanierung der
Stützmauer auf dem Grundstück seiner Gattin für ihn aus
sittlichen oder rechtlichen Gründen zwangsläufig gewesen sein sollte.
Nur unter diesen Voraussetzungen wäre aber die Übernahme eines
Großteils der entstandenen Kosten für den Bw. - unter der
Voraussetzung, dass es sich bei der Liegenschaft in W. um den Hauptwohnsitz
gehandelt hätte - überhaupt zwangsläufig im Sinne der
genannten gesetzlichen Bestimmung gewesen.
Da der Bw. aber weder Eigentümer, noch
Miteigentümer der Liegenschaft war und es sich weiters um keinen
Hauptwohnsitz handelt, fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Eine
Anerkennung der von ihm für seine Gattin übernommenen Kosten kam daher
auch aus diesem Grund nicht in Frage.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1722-W/05
- Stammnummer
- 18989
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF