Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0192-W/05
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-W/05vom 14.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KR, vertreten durch FM, vom
6. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 12. August 2004 betreffend Anspruchszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. August 2004 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr
2000 in Höhe von € 795,26 fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen
aus, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass die Einkommensteuer für 2000 am
12. August 2004 festgesetzt worden sei. Ausdrücklich werde
vorgebracht, dass der Bescheid des Finanzamtes nicht in Rechtskraft erwachsen
sei. Die Vorschreibung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 sei deshalb zu
Unrecht erfolgt, weil die Bw. nie Mitunternehmerin des Unternehmens nach der am
23. Februar 2000 verstorbenen MU gewesen sei, sondern einzig und allein
deren Alleinerbe KU. Darüber übersehe das Finanzamt, dass der Bw. das
Entgelt für den Verzicht auf das Erbrecht erst im Jahre 2001 und nicht
schon im Jahre 20000 zugekommen sei und dass das Entgelt für den Verzicht
eines Erbrechtes nicht der Einkommensteuer unterliege. Darüber hinaus sei
dem Finanzamt die Problematik der gegenständlichen Steuersache seit dem
Jahre 2002 bekannt und hätte das Finanzamt bereits im Jahr 2002 eine
Entscheidung erlassen müssen und können. Die Bw. habe bereits durch
ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 10 Juni 2002 ihren
Rechtsstandpunkt dem Finanzamt mitgeteilt. Die Tatsache, dass das Finanzamt
diese Frage erst 2 Jahre später unrichtig gelöst habe, könne
nicht dazu führen, dass die Bw. für die Untätigkeit des
Finanzamtes Zinsen zu entrichten habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung
hätte daher das Finanzamt aus diesem Grund keine Zinsen vorschreiben
dürfen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu
beheben, in eventu aufzuheben und dem Finanzamt die neuerliche Entscheidung nach
Verfahrensergänzung aufzutragen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. November 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 beantragte die
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im
Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 12. August 2004 -
erfolgt.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 2000 wäre aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung ein
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid
ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach § 205
Abs. 6 BAO eingebracht wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-W/05
- Stammnummer
- 18982
- Gültig
- 14.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF