Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0167-K/05
Investitionszuwachsprämie: Schwimmbadtechnik eines Hallenbades nicht begünstigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0167-K/05vom 11.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Schwimmbadtechnik eines Hallenbades eines Kinderhotels ist kein bewegliches, selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, sondern unselbständiger Bestandteil des Gebäudes und daher nicht begünstigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Luggauer Erwin und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Komm. Rat
Max Stechauner und Horst Hoffmann über die Berufung der
K-Hotel.GmbH, 9... F., St.U. 1, vertreten durch die SOT Süd-Ost
Treuhand GmbH, 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 82, vom 7. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 2. März
2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für 2004 nach der am 20. September 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die im November
2003 neu gegründete Bw. erwarb mit Kaufvertrag vom 19. Jänner
2004 das "Hotel St.U-hof" in St.U. und baute es zu einem Kinderhotel
um.
Im Zusammenhang
mit den getätigten Investitionen machte die Bw. im
Verzeichnis zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie (IZPr) gemäß
§ 108e
EStG 1988
für 2004 eine
IZPr iHv € 54.064,92 geltend, ua. auch für ein Hallenbad mit
Anschaffungskosten iHv € 90.000,00, die sich aus folgenden
Beträgen zusammensetzten:
Position B)
"Haustechnik": 3. Schwimmbecken S 86.500,00 3.1.
Schwimmbadtechnik, € 42.500,00 3.2. Becken 4m x 9m,
€ 27.000,00 3.3. Kinderbecken,
€ 17.000,00
Position C)
"Einrichtung": Schwimmbad mit Brücke,
€ 3.500,00
Im Zuge einer
Überprüfung sah das Finanzamt nur € 3.500,00 als
prämienbegünstigungsfähig an, die verbleibenden
€ 86.500,00 seien nicht begünstigte Gebäudeinvestition. Bei
der Lieferung eines Hallenschwimmbades samt Badewasseraufbereitungs- und
Filteranlage sei eine Aufteilung der einzelnen Positionen in solche, die mit dem
Gebäude fest verbunden seien (Becken, Rohre, usw.) und solche, die
austauschbar seien (Filteranlage, Messgeräte, elektrische Einrichtungen),
nicht zulässig. Die einzelnen Positionen seien nach der Verkehrsauffassung
keine selbständigen Wirtschaftsgüter. Zum einen sei zwischen den
einzelnen Teilen ein funktioneller und technischer Zusammenhang gegeben, zum
anderen werde im Falle der Veräußerung des Gebäudes für die
einzelnen Teile des Hallenbades wohl kein besonderes Entgelt angesetzt werden.
Unter Berücksichtigung der übrigen Änderungen setzte das
Finanzamt die IZPr im Bescheid über die
Festsetzung der IZPr 2004 iHv € 44.828,57 fest.
In der
Berufung begehrte die Bw. für die
Schwimmbadtechnik eine IZPr iHv € 3.612,50 (€ 42.500,00
abzgl. 15% Förderung x 10%) und eine Gesamt-IZPr von € 48.441,07.
Die Schwimmbadtechnik sei eine maschinelle Anlage und als bewegliches,
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut einzustufen. Der in Rz. 3140
der EStR verwendete Gebäudebegriff - jedes Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse
gewähre, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit sei - sei keinesfalls auf eine
Schwimmbadtechnik anzuwenden. Bei dieser handle es sich nur um den maschinellen
Teil, sämtliche Verrohrungen seien bereits abgezogen. Diese Anlage sei mit
den fixverbauten Verrohrungen verbunden, sie könne jederzeit ohne
Verletzung der Substanz vom Gebäude getrennt und an einen anderen Ort
versetzt werden (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz 6 zu § 6
EStG).
Nach der
Verkehrsauffassung könne es sich wohl nur um ein selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut handeln, da diese Filter- und Pumpanlage dem Betrieb
eines Hallenbades unterstützend dienlich sei, jedoch bei Fehlen die
Benützung eines Hallenbades nicht ausschließe. Der Vergleich mit der
Zentralheizungsanlagen und dgl. sei nicht zulässig, da sämtliche
Bestandteile einer Zentralheizungsanlage Komplementärgüter seien. Es
sei weder ein Heizkörper ohne den dazugehörigen Heizkessel, noch ein
Heizkessel ohne die dazugehörigen Heizkörper dem nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung bestimmten Betrieb dienlich. Ein Schwimmbad hingegen
könne auch ohne Filter- und Pumpanlagen betrieben werden, indem man Salze
bzw. ehemalige Zusätze händisch hinzu gebe bzw. das Wasser auslaufen
lasse und das Becken wieder neu befülle.
Ein
funktioneller und technischer Zusammenhang der Pump- und Filteranlage mit dem
Hallenbad sei natürlich in der hier gewählten Betriebsart gegeben,
jedoch seien diese Pumpen und Filter so konzipiert, dass diese maschinellen
Anlagen in Abhängigkeit von der zu reinigenden Wasseroberfläche bzw.
der Umwälzleistung pro Stunde für jegliche andere Schwimm- und
Hallenbäder einsetzbar seien. Jedenfalls sei die Pump- und Filteranlage
getrennt verwertbar, weil getrennt veräußerbar und auch wo anders
einsetzbar. Diese Technik sei hinsichtlich des Hygienezustandes sowie des
Chlorgehaltes für das vorliegende Kinderhotel eine Sonderausstattung.
Kinderhotels würden in Smiley-Kategorien eingestuft. Für ein
kindergerechtes Hallenbad samt den dazugehörigen Hygienevorschriften laut
ÖNORM 62616 (Bäderhygieneverordnung) sei diese Sonderausstattung zur
Erlangung einer gewissen Anzahl an Smileys notwendig. Ein derartiger Vergleich
mit gewöhnlichen Hotels sei so wohl nur eingeschränkt möglich.
Ob im Falle
einer Veräußerung des Gebäudes für den maschinellen Teil
des Hallenbades ein gesondertes Entgelt angesetzt würde, werde von der
subjektiven Nutzung des potentiellen Erwerbers abhängen. Eine Verwertung
des Hotels in anderer Form als Kinderhotel werde wohl einen anderen Betrieb des
Hallenbades nach sich ziehen, so dass die derzeitige Schwimmbadtechnik
verzichtbar sei.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli
2005 führte die Bw. zur Bitte, die einzelnen Teilpositionen der
Schwimmbadtechnik bekannt zu geben, aus, dass sie hiebei die
Kostenschätzung vom 19. September 2003 zu Grunde gelegt habe, in der
unter Pkt. B) Haustechnik, unter 3.1. die Schwimmbadtechnik mit
€ 42.500,00 ausgewiesen sei. Zum Ersuchen, einen "Lageplan"
vorzulegen, aus dem die Positionen der einzelnen verarbeiteten, den Gesamtbetrag
von € 42.500,00 bildenden Teile, zu ersehen seien, teilte die Bw. mit,
dass sich die Technik im Raum unterhalb des Beckens befinde und ohne Probleme
zugänglich sei. Sämtliche Verrohrungen seien laut Kostenabrechnung
unter "Schwimmbad mit Brücke", im Speziellen unter Pkt. 3.6.,
Schlosserarbeiten und Leichtmetall, iHv € 13.205,00 bereits
berücksichtigt und - weil mit dem Gebäude fest verbunden - nicht in
der Position Schwimmbadtechnik enthalten.
Die Technik sei
keine Sonderanfertigung. Laut Auskunft der Firma T., die die Schwimmbadtechnik
installiert habe, sei eine Schwimmbadtechnik ihrer Beschaffenheit nach der zu
behandelnden Wasseroberfläche bzw. Umwälzleistung pro Stunde zu
klassifizieren. Die Reinigung eines Schwimmbeckens bzw. die Umwälzung des
darin befindlichen Wassers müsse nicht von einer einzelnen Filter- bzw.
Pumpanlage - wie sie im gegenständlichen Fall vorliege -,
sondern könne auch mittels einer Parallelschaltung von Pump- und
Filteranlagen durchgeführt werden. Andernfalls müssten bei nur
geringfügigen Erweiterungen des Schwimmbereiches immer neue und
größere Pump- und Filteranlagen angeschafft werden. Mittels der oben
erwähnten Parallelschaltung könne die alte Schwimmbadtechnik weiter
verwendet und eine kleine neue dazu geschaltet werden.
Hinsichtlich
des Nachweises, dass die Technik entnehmbar und in einem anderen Hallenbad
verwendbar sei, sei anzumerken, dass diese Arbeit maximal 15 Mann-Tage in
Anspruch nehmen würde. Die Kosten würden maximal € 5.000,00
betragen und gegenüber den € 42.500,00 einen untergeordneten Wert
darstellen. Den Hauptbestandteil beim Abbau beanspruche die Entfernung des
Sandes aus dem Filterkessel und beim Aufbau an einem anderen Ort die
dementsprechende Wiederbefüllung, Arbeiten, die sonst zu den laufenden
Wartungstätigkeiten zählen würden. Was alles abgebaut werden
müsste, um die Technik entnehmen zu können, legte die Bw. nicht dar.
Über
Vorhalt, dass für ein Funktionieren der Technik ein (richtig
dimensioniertes) Becken, usw., notwendig wäre, weil die Technik für
sich ohne Becken, usw., ihre Funktion nicht erfüllen könne und ohne
die "Basis" wertlos wäre, führte die Bw. aus, dass es für ein
sinnvolles Nutzen der Anlage eines entsprechenden Schwimmbeckens samt Wasser
bedürfe, wobei auf die Möglichkeit der Hinzuschaltung anderer
Teile/Module hingewiesen werde.
Zur Bitte,
nachzuweisen, dass im Falle der Veräußerung die Schwimmbadtechnik
separat abgegolten würde und nicht nur wertbildender Faktor beim
Gebäude wäre, merkte die Bw. hinsichtlich des wertbildenden Faktors
an, dass im Fall einer Veräußerung des Gebäudes - und
nicht im Fall der Veräußerung des Betriebes - das Gebäude
zu jeglichen gewerblichen, wie auch privaten Zwecken weiter genutzt werden
könnte und somit für diese Technik ein getrennter Wert angesetzt
werden würde. Dies deshalb, weil ein Schwimmbad und insbesondere die
dazugehörige Technik nicht zur gewöhnlichen Ausstattung eines
Gebäudes gehöre.
In der am
20. September 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
verneinten die steuerlichen Vertreter Dr. Schmidl und Mag. Maier den
funktionellen und technischen Zusammenhang; die Technik sei getrennt be- und
verarbeitbar und werde separat angeboten. Es handle sich um eine
Maximalauslegung, dh. die Technik könne jederzeit für ein kleiner
dimensioniertes Schwimmbecken verwendet werden. Sie bestehe aus der Messregel-
und Dosieranlage, dem Filter sowie Pumpen und Zusatzgeräten. Ein
Schwimmbecken könne mit unterschiedlichen Techniken betrieben werden, so zB
auch nur mit Salz anstelle von Chlor. Würde Salz verwendet, wäre die
Technik eine andere. Bei der gegenständlichen Technik handle es sich um
eine werterhöhende Sonderausstattung für ein Kinderhotel, der
Chlorgehalt müsse 24 Stunden am Tag durchgehend gleich gehalten
werden, damit die Eltern mit ihren Kindern jederzeit schwimmen gehen
könnten. Gefragt nach dem Unterschied der "Sonderausstattung" zu einer
"normalen" Technik gaben die steuerlichen Vertreter an, dass bei der "normalen"
Technik die Toleranz und Bandbreite der diversen Messwerte eine
größere sein werde. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes gäbe es
sehr wohl einen "Markt für gebrauchte Technik", wenn zB eine Salzanlage auf
Chlor umgestellt werde.
Die Technik befinde sich im Raum unter den Becken, der
Höhenunterschied müsse gering gehalten werden, um die Pump- und
Saugleistung für das zu reinigende Wasser möglichst optimal zu halten.
Im Technikraum seien verschiedene Geräte hingestellt, verschraubt, usw.,
weiters würden die diversen Mittel gelagert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann gemäß
§ 108e Abs. 1
EStG 1988 eine IZPr von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen: - Gebäude. ...
Teile eines
einheitlichen Wirtschaftsgutes sind
nicht getrennt zu bewerten; ob ein aus mehreren
unselbständigen Teilen bestehendes einheitliches (selbständiges)
Wirtschaftsgut oder mehrere
selbständige Wirtschaftsgüter vorliegen, richtet sich nach der
Judikatur des VwGH nach der Verkehrsauffassung. Wesentlich ist eine
"gewisse", bei der Veräußerung besonders ins Gewicht
fallende Selbständigkeit des Wirtschaftsgutes, so dass im Rahmen des
Gesamtkaufpreises dafür ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt.
Bei Gebäudeeinbauten ist darauf
abzustellen, ob das Wirtschaftsgut ohne Verletzung der Substanz vom Gebäude
getrennt und an einen anderen Ort versetzt werden kann. Ein einheitliches
Wirtschaftsgut ist ein Gebäude und Gebäudeeinbauten (siehe auch
Grabner, ÖStZ 1983, 145ff; kritisch Frint, ÖStZ 1972, 2),
wie zB eine Zentralheizung, sanitäre Anlagen, ein Aufzug,
Elektroinstallationen. Selbständig
bewertbar sind zB Betriebsanlagen, die in Beziehung mit der im
Gebäude ausgeübten Tätigkeit stehen, oder eine an einen Dritten
überlassene Wärmepumpe, auch wenn sie an eine Zentralheizung
angeschlossen wird.
Ein
wirtschaftlicher und
funktioneller
(technischer) Zusammenhang zwischen
Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht nach der
Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut; dies ist
aber nicht immer der Fall; ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil
bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht
fallende Selbständigkeit zugebilligt würde (vgl. Doralt, EStG,
Kommentar, Band I, Tz. 6 ff. zu
§ 6 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur).
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Schwimmbadtechnik mit Anschaffungskosten von € 42.500,00 Bestandteil
des Gebäudes oder aber ein selbständig bewertbares, bewegliches
Wirtschaftsgut darstellt, für das die IZPr zu gewähren
ist.
Außer
Streit steht, dass die Schwimmbecken des Hallenbades unselbständige
Bestandteile des Gebäudes sind. Die Schwimmbadtechnik ist maximal
dimensioniert auf die Becken und die zu reinigende Wasseroberfläche
abgestimmt, dh. sie wäre für jedes kleiner dimensionierte Schwimmbad
zu verwenden.
Die Bw. stellte
entgegen ihren Ausführungen in der Berufung den funktionellen Zusammenhang
in der mündlichen Berufungsverhandlung in Abrede. Sie hat aber in der
Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2005 dennoch zugestanden, dass die Becken
und das Wasser unabdingbare Voraussetzung für ein Funktionieren der Technik
sind. Wenn die Bw. meint, der Technik würde der funktionelle Zusammenhang
wegen der "Sonderausstattung für Kinderhotels" genommen, so kann dem nach
Ansicht des Senates nicht gefolgt werden, ist doch - wie die Bw. darlegte
- der Unterschied gegenüber einer "normalen", vom System her gleich
funktionierenden Technik lediglich in der Genauigkeit bzw. größeren
Bandbreite der Messwerte gelegen.
Der Einwand der
Bw., das Erkenntnis des VwGH vom 20. 10. 1971, 970/71, in dem er eine
Zentralheizungsanlage nicht als selbständiges Wirtschaftsgut, sondern als
unselbständigen Gebäudebestandteil qualifizierte, würde nicht
zutreffen, weil es sich bei der Zentralheizungsanlage um
Komplementärgüter handeln würde, im gegenständlichen Fall
aber die Becken auch ohne die dazugehörige Technik betrieben werden
könnten, so mag ein Betrieb des Schwimmbades ohne jegliche Technik zwar
technisch möglich sein, doch übersieht die Bw., dass ein solches
Schwimmbad ohne Technik nach der heutigen Verkehrsauffassung wohl nicht mehr den
aktuellen Anforderungen entsprechen wird. Gerade der wiederholte Hinweis auf die
"besondere Technik" für das Kinderhotel - jeden Tag und jede Stunde
muss der gleiche Chlorgehalt gewährleistet sein - wird man zweifellos davon
ausgehen können, dass die Bw. die Bewilligung für das Kinderhotel bzw.
das Hallenbad ohne jegliche Technik nicht bekommen hätte. Nach Ansicht des
Senates ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Technik und den Becken
unzweifelhaft zu bejahen. Es benötigt nicht nur die Technik für ihre
Funktion die Becken und das Wasser, sondern auch die Inbetriebnahme der Becken
einer entsprechenden Technik.
Den
funktionellen Zusammenhang zwischen Mauerschacht und Aufzugsanlage bejahte der
VwGH bereits im Erkenntnis vom 20. 5. 1970, 248/69, beide zusammen
würden erst die "Aufzugsanlage" bilden und erst diese sei geeignet, die an
sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Bezogen auf den
gegenständlichen Fall konnte auch erst die Technik zusammen mit den Becken
den Betrieb eines voll funktionsfähigen "Hallenbades" gewährleisten.
In technischer
Hinsicht ist bei Gebäudeeinbauten zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut
ohne Verletzung der Substanz vom Gebäude getrennt und an einen anderen Ort
versetzt werden kann. Im Erkenntnis betreffend die Zentralheizungsanlage war die
Frage entscheidungswesentlich, ob eine Abtrennung vom Gebäude
"wirtschaftlich tunlich oder untunlich" ist. Als Information über die
"Lage" der Technik legte die Bw. weder eine Detailaufstellung über die im
Betrag von € 42.500,00 enthaltenen "Einzelteile", noch einen
"Lageplan" vor, sondern beschränkte sich auf den Verweis auf die
Kostenaufstellung bzw. die Aussage, dass sich die Technik im Raum unter dem
Becken befinde. Selbst wenn man den nicht durch Unterlagen dokumentierten
Angaben der Bw. folgt, dass für die Entfernung der Schwimmbadtechnik
15-Mann-Tage und Kosten von € 5.000,00 anfallen würden, so ist
- wenn auch ein Ausbau theoretisch möglich - ein solcher nach
Ansicht des Senates nicht als "tunlich" anzusehen. Denn es würden nicht nur
Kosten für den Ausbau der Technik anfallen, sondern es wären auch die
ursprünglichen Kosten des Einbaus völlig verloren. Mögen die Bw.
die Kosten für die Verrohrungen bereits ausgeschieden haben, so ist durch
die nur sehr allgemein gehaltenen Angaben der Bw. nicht nachgewiesen, dass sich
die Technik von den Verrohrungen überhaupt problemlos trennen ließe.
Wenn die Technik im Raum unter den Becken liegen soll, dann spricht dies
vielmehr für eine entsprechend "massive" Verbindung und gegen eine
Möglichkeit der Entfernung ohne Verletzung der Substanz. Es ist auch
keineswegs erwiesen, dass sich die Technik ausbauen und umgehend (und
unverändert) in einer anderen Anlage einbauen ließe. Selbst wenn es
möglich wäre, könnte man unter Berücksichtigung der
Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 30. 11. 1993, 89/14/0184,
betreffend die Liftstützen für eine Sechs-Kabinen-Seilbahn auch die
Ansicht vertreten, dass es sich nicht um ein Transferieren ein und derselben
Technik handelt, sondern ein neues Wirtschaftsgut unter Verwendung der Bauteile
eines alten, untergegangenen Wirtschaftsgutes geschaffen würde.
Weiters muss
man sich vor Augen halten, dass durch einen Ausbau der Technik die Schwimmbecken
im Wert gewaltig sinken würden bzw. die bloßen Becken mit der
"alten", manuellen Methode des händischen Salz-Zufügens (quasi)
wertlos wären. Die Anschaffungskosten der beiden Becken haben zusammen
€ 44.000,00 betragen, für die Einrichtung sind
€ 3.500,00 und für Verrohrungen € 13.205,00, zusammen
somit € 60.705,00 angefallen, die zweifellos mit dem Ausbau der
Technik einen "dramatischen" Wertverlust erfahren würden.
Was die Frage
des separaten Kaufpreises für die Technik im Falle einer
Veräußerung des Gebäudes bzw. Betriebes anlangt, so sind die Bw.
jeglichen Nachweis schuldig geblieben, dass es den Gepflogenheiten
entspräche, bei der Veräußerung für die Technik einen
separaten Kaufpreis anzusetzen. In ihrem Vorbringen, dies tun zu wollen, weil
Schwimmbad und Schwimmbadtechnik nicht zur gewöhnlichen Ausstattung eines
Gebäudes gehören würden, ist noch kein Nachweis für die
selbständige Bewertbarkeit der Technik als erbracht anzusehen, spricht die
Bw. doch selbst von Schwimmbad und (!) Technik, sie sieht also selbst eine
Einheit von beiden. Daran vermag auch die nicht belegte Behauptung der Bw.
nichts zu ändern, dass es einen "Markt für gebrauchte
Schwimmbadtechnik" geben würde.
Dem Begehren
der Bw., die Technik als "maschinelle Anlage" als selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut zu behandeln, kann nicht gefolgt werden. Wenn nach Ansicht des
VwGH im Erkenntnis vom 13. 9. 1978, 2520/77, die an sich bewegliche
Kegelbahn deswegen nicht zum unbeweglichem Wirtschaftsgut wurde, weil sie vor
Inbetriebnahme mit einem verhältnismäßig bedeutenden Aufwand
erst mit dem Erdreich oder den Gebäudefundamenten verbunden werden musste,
so trifft dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu, da für den Senat
in der Technik nicht eine bewegliche, selbständig funktionsfähige
"Maschine" zu erblicken ist, bei der es nur zur "Verbindung mit dem Erdreich"
kam.
Der Umstand,
dass der funktionelle Zusammenhang zwischen Schwimmbadtechnik und den Becken
jedenfalls gegeben ist und auch nicht von Ansatz eines separaten Kaufpreises im
Falle der Veräußerung auszugehen war, ließ den Senat zur
Ansicht kommen, dass die Schwimmbadtechnik kein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut, sondern ein unselbständiger Bestandteil des Gebäudes
ist, für den eine IZPr nicht zusteht.
Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet
abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 11. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0167-K/05
- Stammnummer
- 18980
- Gültig
- 11.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF