Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0057-K/05
Investitionszuwachsprämie - Schleifmaschine nach rd. sechsmonatigem Gebrauch kein "ungebrauchtes" Wirtschaftsgut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-K/05vom 11.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Berufungswerberin (Bw.) laut Anbot vom Juni 2002 die Möglichkeit eingeräumt, eine Schleifmaschine innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme dem "Verkäufer" zurückzugeben, sofern sie nicht den Erwartungen entspricht, und hat sie für diesen Zeitraum einen monatlichen Sicherstellungsbetrag zu leisten, der auf den im Angebot festgelegten Kaufpreis angerechnet wird, so liegt ein "Kauf auf Probe" vor. Der Kauf ist erst mit der Mitteilung der Bw., dass sie von ihrem Rückgaberecht keinen Gebrauch machen werde, zustande gekommen und die Bw. wirtschaftliche Eigentümerin geworden. Für 2003 steht für die am 15. Jänner 2003 fakturierte und ab Inbetriebnahme uneingeschränkt genutzte Schleifmaschine eine Investitionszuwachsprämie nicht zu, weil es sich bei der Schleifmaschine auf Grund des mehr als sechsmonatigen Einsatzes im Betrieb nicht mehr um ein "ungebrauchtes" Wirtschaftsgut handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L-GmbH, Sägewerk, 5... K, W
11, vertreten durch FSP Ferry, Szerva & Partner Steuerberatungs
GmbH & CoKEG, 4910 Ried im Innkreis,
Wildfellnerstraße 28, vom 10. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. November 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
betreibt ein Sägewerk. Am 13. Juni 2002 legte die A der Bw. ein
Anbot über eine
Schleifmaschine Volmeer RZ 100, in
dem es heißt:
"Ref.: Angebot
Miete Volmeer RZ 100
Hallo
Ka,
wie
gewünscht darf ich dir folgende Maschine anbieten:
Listenpreis der
Maschine Volmeer RZ 100 € 110.390,00
Technische
Daten laut Prospekt
VK für
Firma L € 88.312,00
Falls
die Maschine deinen Erwartungen nicht entspricht, räume ich dir die
Möglichkeit ein, die Maschine bis nach Ablauf von 6 Monaten nach
Inbetriebnahme zurückzugeben.
Als
Sicherstellung bezahlst du monatlich € 1.471,00 zuzüglich
Umsatzsteuer.
Solltest
du von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen, gilt der
Sicherstellungsbetrag als Miete(€ 1.471,00/Monat).
Nimmst
du die Rückgabemöglichkeit nicht in Anspruch, fakturieren wir die
Maschine abzüglich deiner laufend geleisteten Zahlungen.
Alle
Reparaturen/Serviceleistungen ab Inbetriebnahme werden von dir getragen und
bezahlt.
Bitte um Prüfung und
Rückmeldung"
Am
15. Jänner 2003 stellte die A
der Bw. die Schleifmaschine Volmeer RZ 100 in
Rechnung. Vom Kaufpreis von netto
€ 88.312,00 brachte die A 6 Mietzahlungen im Gesamtbetrag von
€ 8.826,00 in Abzug und gelangte zu einem Rechnungsbetrag von
€ 79.486,00 zuzüglich € 15.897,20 Umsatzsteuer. Die Bw.
wies die Schleifmaschine per 15. Jänner 2003 als Neuzugang in dem den
Steuererklärungen für 2003
beigelegten Anlagenverzeichnis aus.
In dem mit
25. Mai 2004 beim Finanzamt eingelangten
Verzeichnis betreffend die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie (IZPr) für 2003 begehrte die Bw. die
IZPr iHv € 15.624,00, darin enthalten die streitgegenständliche
Schleifmaschine.
In der im
Anschluss an eine Nachschau erstellten Niederschrift hielt der Prüfer fest,
dass die Maschine im Zeitpunkt des Erwerbes bereits sechs Monate von der A
angemietet und daher nicht mehr als ungebraucht anzusehen gewesen sei.
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen des Prüfers und gewährte im
teilweise stattgebenden IZPr-Bescheid für
2003 die IZPr iHv beantragten € 7.790,00 für die
Schleifmaschine nicht, wohl aber die IZPr iHv € 7.834,00 für die
verbleibenden Wirtschaftsgüter.
In der gegen
den IZPr-Bescheid 2003 eingebrachten Berufung
begehrte die Bw. die IZPr für die Schleifmaschine, in eventu eine
Wiederaufnahme des Verfahrens für 2002, weil die Maschine im Jahr 2002
genutzt worden sei und ab 2002 dem Anlagevermögen angehört hätte.
Die Bw. habe die Maschine auf Grund des Angebotes vom 13. Juni 2002
erworben. Die Lieferfirma habe Zugeständnisse gemacht, da in diesem
Zeitpunkt die Eignung der Maschine für den Betrieb noch ungewiss gewesen
sei. Die Schleifmaschine sei ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut, das die Bw. von
Anfang an (ab 2002) nutze. Am 15. Jänner 2003 sei lediglich erst
fakturiert worden.
In
der abweisenden Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt ergänzend aus, dass angeschaffte
Wirtschaftsgüter jedenfalls ungebraucht seien, wenn sie fabriksneu seien.
Diese Voraussetzungen seien im Zeitpunkt der Fakturierung im Jänner 2003
nicht vorgelegen, da die Maschine bereits im Juni 2002 in Betrieb genommen
worden sei. Über den Eventualantrag betreffend die Wiederaufnahme für
2002 sei gesondert abzusprechen.
Im
Vorlageantrag wiederholte die Bw. im
Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 23. August
2005 gab die Bw. bekannt, dass sie das Anbot vom 13. Juni 2002
mündlich vollinhaltlich angenommen habe. Herr L habe laufend
Geschäftsverbindungen zur A. Die Auslieferung sei sofort nach Annahme des
Anbotes und die Inbetriebnahme sofort nach Auslieferung erfolgt. Bis dahin seien
die Schleifarbeiten fremd vergeben gewesen. Die Maschine sei ohne
Einschränkung hinsichtlich Art der Verwendung oder Dauer genutzt worden.
Die Bw. habe sich zur Investition der Schleifmaschine entschieden, weil dieser
Arbeitsgang im Hause wesentlich günstiger und zeitgerechter abzuwickeln
gewesen sei. Da man zuvor aber keine vergleichbare Maschine im Einsatz gehabt
hätte, habe man sich die Möglichkeit offen halten wollen, diese
auszutauschen, sofern sie - aus welchen Gründen immer - nicht
den Anforderungen entsprochen hätte. Laufende Reparaturen und
Serviceleistungen seien laut Anbot von der Bw. zu tragen gewesen. Schäden
bis hin zur teilweisen Unbenützbarkeit oder den Untergang aus einer
Fehlbedienung hätte auch sie zu tragen gehabt. Sollten diese aus
maschinenseitigen Fehlern resultieren, hätte dies die A im Rahmen der
Gewährleistung zu übernehmen gehabt. Weiteren als den vorgelegten
Schriftwechsel bezüglich der Anschaffung der Schleifmaschine gebe es nicht.
Herr L habe der A im Dezember 2002 bekannt gegeben, dass er die Maschine
behalten und von seinem Rückgaberecht keinen Gebrauch machen werde.
In der
Stellungnahme vom 15. September
2005 führte der Prüfer noch
aus, dass ihm die Bw. bis zum Abschluss der Nachschau keinen Nachweis
darüber vorgelegt hätte, dass die Schleifmaschine bereits bei
Lieferung zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hätte.
Die Bw. gab
keine weitere Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann gemäß
§ 108e Abs. 1
EStG 1988 eine IZPr von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen: ...
Der
Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag, der
unter der Bedingung der Genehmigung der Ware durch den Käufer geschlossen
wird (§§ 1080 bis 1082
ABGB). Ob der Käufer genehmigt, steht in seinem Belieben
(Wollensbedingung). Im Zweifel ist die Bedingung aufschiebend. Erteilt der
Käufer bis zum Ablauf der Probezeit die Genehmigung nicht, so kommt der
Vertrag nicht zustande. Ist allerdings die Sache dem Käufer schon
übergeben, so gilt das Stillschweigen als Genehmigung (normierte
Willenserklärung) (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen
Rechts11, Bd. II, S 445).
Im Sinn der
ständigen Rechtsprechung des VwGH ist
Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der
Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums), also die Erlangung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß rechtlichen,
sondern iSd faktischen Verfügungsmöglichkeit über das
Wirtschaftsgut (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 68 zu § 6
EStG 1988). Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt des Erwerbs des
wirtschaftlichen Eigentums, für den wiederum der Übergang der
Preisgefahr unerheblich ist (vgl. VwGH vom 25. 2. 1997, 97/14/0006).
Korrelierend wird auf der Verkäuferseite Gewinnrealisierung dann angenommen
werden, wenn der Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum erwirbt (vgl. Doralt,
EStG Kommentar, Tz. 41 zu § 6 EStG 1988).
Für das
gegenständliche Verfahren bedarf es der Klärung der Frage, wann die
Bw. an der Maschine das "wirtschaftliche
Eigentum" erworben hat. Es ist dies der Zeitpunkt, ab dem sie
entsprechend
§ 24 Abs. 1 lit. d
BAO
über die Schleifmaschine "die Herrschaft gleich einer
Eigentümerin ausüben" konnte. Wirtschaftliches Eigentum wird
angenommen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die
positiven Befugnisse, die Ausdrucks des zivilrechtlichen Eigentums sind,
nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung,
Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich
jeden Dritten (auch den zivilrechtlichen Eigentümer) von der Einwirkung auf
die Sache auf Dauer, dh. auf die Zeit der möglichen Nutzung
ausschließen kann (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 113 zu
§ 2 EStG 1988, und die dort zitierte
Judikatur).
Bei dem von der
Bw. angenommenen Anbot vom 13. Juni 2002 konnte noch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Bw. vor ihrer Genehmigung mit der Sache gleich
einer Eigentümerin schalten und walten durfte. Es stand ihr zweifellos der
ordnungs- und bestimmungsgemäße Gebrauch zum Einsatz im Betrieb zu,
keineswegs aber ist zu ersehen, dass die Bw. vor ihrer Genehmigung im Dezember
2002 die Schleifmaschine verändern, belasten oder veräußern
hätte dürfen. Somit konnte aber ein wirtschaftliches Eigentum der Bw.
an der Maschine erst mit der Genehmigung im Dezember 2002 angenommen werden. Bis
zu diesem Zeitpunkt verfügte die Bw. über keine andere Stellung als
die einer Mieterin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie für
allfällige durch den Gebrauch verursachte Reparaturen und Serviceleistungen
selbst aufzukommen hatte.
Zum Zeitpunkt
der Genehmigung im Dezember 2002 war aber die Schleifmaschine
unbestrittenermaßen bereits rd. sechs Monate in Verwendung, dies
laut Angaben der Bw. vollkommen bestimmungsgemäß und ohne
Einschränkung hinsichtlich Art oder Dauer; die Schleifmaschine war folglich
nicht mehr ein "ungebrauchtes" Wirtschaftsgut.
Angesichts des
Umstandes, dass die Bw. die von ihr verfolgten Ziele - Kostensenkung und
mehr Flexibilität - von Beginn an durch den uneingeschränkten
Einsatz der Schleifmaschine im Betrieb umsetzte, kann auch nicht von einem
Probebetrieb gesprochen werden, der allenfalls das "Ungebrauchtsein" noch nicht
ausgeschlossen hätte.
Wenn nun das
Finanzamt für die Schleifmaschine im Jahr 2003 keine IZPr gewährte,
weil es sich nicht mehr um ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut handelte, so geschah
dies zu Recht. Die Schleifmaschine war - weil erst im Dezember 2002
angeschafft und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr ungebraucht - im
Jahr 2003 auch nicht bei der Ermittlung des Durchschnitts der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Jahre 2000 bis 2002 in Ansatz zu bringen, was
überdies für die Bw. von Nachteil gewesen wäre.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
11. Oktober
2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchleifmaschineInvestitionszuwachsprämieungebrauchtes WirtschaftsgutKauf auf ProbeRückgaberechtwirtschaftliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-K/05
- Stammnummer
- 18973
- Gültig
- 11.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF