Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1505-W/04
Säumniszuschlag - Verschulden bei verspäteter Durchführung eines Umbuchungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1505-W/04vom 11.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der Bw., vom 9. Jänner 2004 sowie vom 5. Februar 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 9. Dezember
2003 sowie vom 14. Jänner 2004 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Den Berufungen
wird insoweit stattgegeben als der Säumniszuschlag mit nunmehr insgesamt
€ 14.817,04 festgesetzt wird.
Im Übrigen
werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 9. Dezember 2003 sowie vom 14. Jänner 2004 setzte
das Finanzamt gemäß
§ 217 BAO
Säumniszuschläge in Höhe von € 41.189,28 bzw.
€ 1.810,58 fest, da die Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2002 mit einem Betrag von € 2.059.464,22 sowie
€ 90.529,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. November
2002, entrichtet worden wäre.
In der gegen
beide Bescheide am 9. Jänner 2004 bzw. 5. Februar 2004
rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte die Bw. ein, dass das Finanzamt mit
Bescheid vom 10. Februar 2003 gegenüber der V-GmbH einen
Säumniszuschlag in der Höhe von € 28.103,96 für die
verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 08/2002 verhängt
hätte. Dagegen wäre mit Schreiben vom 14. April 2003 ein Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Herabsetzung des
Säumniszuschlages auf € 0,00 eingebracht worden. Mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. November
2003 wäre der Berufung gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid im
Instanzenzug Folge gegeben und der verhängte Säumniszuschlag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf € 0,00
herabgesetzt worden.
In seiner
Begründung hätte der Unabhängige Finanzsenat ausgeführt,
dass die P-GmbH mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 die Umbuchung eines
Teiles des auf ihrem Abgabenkonto bestehenden Guthabens, nämlich
€ 1.409.141,12 auf das Abgabenkonto der V-GmbH zur Abdeckung "diverser
am 15. Oktober 2002 fälliger Selbstbemessungsabgaben" beantragt
habe.
Zu diesem Zeitpunkt hätte
auf dem Abgabenkonto der Bw. ein zur Abdeckung der am 15. Oktober 2002 in
Höhe von € 1.409.141,12 fälligen Selbstbemessungsabgaben
ausreichendes Guthaben in Höhe von € 5.300.798,02 bestanden.
Diese beantragte Umbuchung wäre jedoch vom Finanzamt nicht
durchgeführt worden, weil am 17. Oktober 2002 die am 15. November
2002 fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/02 in der Höhe
von € 11.455.241,00 gebucht und damit das bestehende Guthaben
angeblich vollständig verbraucht worden wäre.
In weiterer Folge hätte
die Abgabenbehörde erster Instanz am 16. Jänner 2003 die am
11. Oktober 2002 beantragte Umbuchung des Guthabens der P-GmbH auf die am
15. Oktober 2002 fälligen Selbstbemessungsabgaben der
V-GmbHmit Wirksamkeit 16. Dezember
2002 durchgeführt, nachdem durch die Umsatzsteuergutschrift für
10/2002 die P-GmbH neuerlich über ein entsprechendes Guthaben verfügt
hätte.
Diese Vorgangsweise hätte
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur den Schluss zulassen
können, dass das Finanzamt auf die im Ermessen stehende Verrechnung des
Guthabens gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO mit innerhalb
von drei Monaten nach Antragstellung zu entrichtenden Abgaben verzichtet
hätte, da ansonsten für die Umbuchung eines neuerlichen Guthabens auch
ein neuerlicher Antrag notwendig gewesen wäre. Das Finanzamt hätte
somit bei rechtsrichtiger Vorgangsweise zunächst den am 11. Oktober
2002 gestellten Umbuchungsantrag abweisen müssen, wenn die
Abgabenbehörde die in den nächsten drei Monaten fälligen
Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO mit
einem allfälligen Guthaben verrechnen hätte wollen. Für die nach
Entstehung eines neuen Guthabens erforderliche Umbuchung wäre aber ein
neuer Umbuchungsantrag der P-GmbH erforderlich gewesen. Tatsächlich
wäre jedoch kein neuerlicher Umbuchungsantrag gestellt worden.
Zusammenfassend würde der
UFS zu dem Ergebnis kommen, dass die V-GmbHhinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 08/2002 tatsächlich nicht
säumig gewesen wäre, sondern diese in Entsprechung des § 211
Abs. 1 lit. g BAO bereits am 11. Oktober 2002 rechtzeitig
entrichtet hätte, da zu diesem Zeitpunkt nachweislich ein entsprechendes
Guthaben auf dem Abgabenkonto der P-GmbH bestanden hätte sowie ein
entsprechender Umbuchungsantrag vorgelegen wäre.
Der UFS hätte den
verhängten Säumniszuschlag auch dem Grunde nach behoben, wenn eine
Berufung dem Grunde nach eingebracht worden wäre. Infolge der
zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraft hätte dem Herabsetzungsantrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nur soweit Folge gegeben
werden können, dass der verhängte Säumniszuschlag zur Gänze
nicht festgesetzt worden wäre. Ein allfälliges Verschulden seitens der
V-GmbH werde ausdrücklich verneint.
Dazu würde der UFS
feststellen, dass die V-GmbH tatsächlich gar nicht säumig gewesen
wäre, sondern der verhängte Säumniszuschlag durch einen Irrtum
der Abgabenbehörde verwirkt worden wäre. Daher könnte einem
Abgabepflichtigen auch nicht abverlangt werden, dass er die geschuldete Abgabe
zusätzlich zu einem gestellten Umbuchungsantrag vorsorglich durch Zahlung
entrichtet, um der Gefahr einer Gegenverrechnung mit später fällig
werdenden Zahllasten zu entgehen. Andernfalls würde die Möglichkeit
der Entrichtung einer Abgabenschuld durch Umbuchung immer zu Lasten des
Berechtigten gehen und wäre daher obsolet.
Die Bw. brachte weiters vor,
dass in Entsprechung dieser zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung
des UFS das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
9. Dezember 2003 einen Säumniszuschlag in Höhe von
€ 41.189,28 verhängt hätte, weil die Bw. mit ihrer am
15. November 2002 fälligen KöSt-VZ 10-12/2002 säumig gewesen
wäre.
Tatsächlich hätte die
Abgabenbehörde erster Instanz in Folge eines behördlichen Irrtums ein
bestehendes entsprechendes Guthaben auf dem Abgabenkonto nicht wirksam
überrechnet, weshalb in der Buchungsmitteilung vom 17. Oktober 2002
gegenüber der Bw. auch ein Guthaben in der Höhe von
€ 5.300.798,02 ausgewiesen gewesen wäre, das unter
Berücksichtigung der angeblich wirksamen Verbuchung der KöSt-VZ
10-12/2002 in der Höhe von € 11.455.241,00 zur Gänze
verbraucht worden wäre. Da die Verbuchung der KöSt-VZ 10-12/2002 der
Bw. mitgeteilt worden wäre, hätte sie daher auch berechtigt davon
ausgehen können, dass die Verrechnung der KöSt-VZ mit dem bestehenden
Guthaben wirksam durchgeführt werden würde.
Wenn seitens der
Abgabebehörde der Bw. nunmehr vorgeworfen werde, dass sie mit dieser
KöSt-VZ in der Höhe von insgesamt € 2.149.993,22 säumig
gewesen wäre, weil die seitens des Finanzamtes tatsächlich
durchgeführte Verrechnung des Guthabens in Höhe von
€ 5.300.798,02 eigentlich nicht hätte durchgeführt werden
dürfen, so würde sie nach Ansicht der Bw. einen Säumniszuschlag
verhängen, der seinen Ursprung in einem Irrtum der Abgabenbehörde
hätte. Dabei würde das Finanzamt das Verhalten der
P-GmbHund der V-GmbH als
"kommunizierende Gefäße" unter dem Motto, dass jedenfalls einer
säumig sein müsse, betrachten.
Betreffend den
Säumniszuschlag wegen der angeblich in Höhe von weiteren
€ 90.529,00 verspätet entrichteten KöSt-VZ 10-12/2002
brachte die Bw. ergänzend vor, dass dieser Betrag die am 14. November
2002 mit Fälligkeit 17. Februar 2003 gebuchte
Kammerumlage 10-12/2002 in Höhe von € 90.529,00, die am
28. November 2002 mit Wirksamkeit vom 6. November 2002 wieder
gutgeschrieben worden wäre, betreffen würde. Da am 28. November
2002 auch die am 15. November 2002, somit gleichzeitig mit der KöSt-VZ
10-12/2002, fällige Kammerumlage 7-9/2002 gebucht worden wäre,
hätte sich nach Ansicht des Finanzamtes der gesamtaushaftende Betrag der
KöSt-VZ 10-12/2002 zum 15. November 2002 somit um den Betrag von
€ 90.529,00 erhöht. Ansonsten hätten die vorstehenden
Einwendungen auch für diesen Teilbetrag Gültigkeit.
Hinsichtlich der rechtlichen
Beurteilung des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Überrechnung beim
Überrechnungsempfänger führte die Bw. aus, dass § 211
Abs. 1 lit. g BAO ausschließlich die Frage regeln
würde, an welchem Tag bei Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens
Abgaben als entrichtet gelten würden. Trotz dieser Bestimmung, wonach eine
Abgabenschuldigkeit am Tag der nachweislichen Antragstellung und des Bestehens
eines entsprechenden Guthabens als entrichtet gelte, würde es der
Abgabenbehörde gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO
freistehen, eine beantragte Umbuchung oder Überrechnung auf den Betrag zu
beschränken, der die Höhe der in den nächsten drei Monaten
fälligen Abgabenschuldigkeiten übersteigen würde.
Daraus würde sich nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.1.1980, 2523/79; 24.11.1987,
87/14/0097) für den durch eine Umbuchung begünstigten
Abgabepflichtigen (diesfalls die V-GmbH ) ein gewisses Risiko, das unter
Umständen zu einem unerwünschten Ergebnis führen könnte,
ergeben. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages gegenüber dem
begünstigten Abgabepflichtigen in Folge einer verzögerten Erledigung
eines Umbuchungsantrages stelle nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine
Unbilligkeit dar, die einen Antrag auf Gewährung einer Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO rechtfertigen würde. Diese
Rechtsansicht würde im Ergebnis mit der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 3. November 2003
übereinstimmen.
Jedoch würde
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO betreffend die Beurteilung des
Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Überrechnung beim Überrechnenden
nichts darüber aussagen, in welchem Ausmaß eine beantragte Umbuchung
vorzunehmen wäre. Der für die Umbuchung maßgebende Zeitpunkt
könne nur jener der Umbuchungsmaßnahme selbst sein (VwGH 24.11.1987,
87/14/0097). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte die
Abgabenbehörde bei Verhängung eines Säumniszuschlages auch
Unrichtigkeiten der Abgabenverrechnung wahrzunehmen (VwGH 21.4.1983,
83/16/0016). Ein Säumniszuschlag könne nur wegen der nicht rechtzeitig
erfolgten Entrichtung einer Abgabenschuld, nicht aber wegen eines fehlerhaften
Verbuchungsvorganges einer Abgabenschuld festgesetzt werden (VwGH 17.12.1981,
81/15/0126).
Genau diese Reihenfolge
wäre im gegenständlichen Fall aber verwirklicht worden, da die
Abgabenbehörde erster Instanz das bestehende Guthaben der
Abgabenpflichtigen in der Höhe von € 5.300.798,02 mit Buchung vom
17. Oktober 2002 mit der am 15. November 2002 fälligen
KöSt-VZ 10-12/2002 tatsächlich verrechnet hätte. Diese
Verrechnung wäre insoferne irrtümlich gewesen, als die Behörde
nur bei Inanspruchnahme der Ermessensentscheidung nach § 239
Abs. 2 BAO diese Verrechnung hätte vornehmen dürfen. Die
nicht erfolgte Abweisung des Überrechnungsantrages und dessen
tatsächliche Durchführung am 15. Jänner 2003 würden
aber dafür sprechen, dass die Behörde von einer Verrechnung nach
§ 239 Abs. 2 BAO zwar Abstand genommen, tatsächlich
allerdings die Verrechnung irrtümlich vorgenommen hätte. Im Ergebnis
würde daher der verhängte Säumniszuschlag tatsächlich auf
einem ordnungswidrigen Vorgehen seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
beruhen, da sie Verfahrensvorschriften der BAO missachtet hätte. Auch der
UFS hätte unzweifelhaft ausgeführt, dass ein Irrtum der
Abgabenbehörde und nicht ein Fehlverhalten der Abgabepflichtigen vorliegen
würde. Dies würde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die
Verhängung eines Säumniszuschlages rechtfertigen. Ein dennoch
verhängter Säumniszuschlag wäre jedenfalls als unbillig
anzusehen.
Darüber hinaus brachte die
Bw. vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig erlassen worden wäre,
weil dieser in einem unlösbaren Widerspruch zum Bescheid des Finanzamtes
vom 10. Februar 2003 stehen würde, wonach die V-GmbH dem Grunde nach
mit der Umsatzsteuervorauszahlung 08/2002 säumig gewesen wäre. Die
Säumnis dem Grunde nach wäre durch die Entscheidung des UFS vom
3. November 2003 nicht beseitigt worden, da der Säumniszuschlag
lediglich nach Billigkeitsüberlegungen mit € 0,00 festgesetzt
worden wäre. Die Säumnis wäre dem Grunde nach daher
rechtskräftig festgestellt worden, weshalb res iudicata vorliegen
würde. Sollte die berufungsgegenständliche Entscheidung in Rechtskraft
erwachsen, würde dies in einem unlösbaren Widerspruch zum
rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes vom 10. Februar 2003 stehen.
Wenn die V-GmbH mit der UVZ 08/2002 säumig gewesen wäre, könnte
die P-GmbH nicht mit der KöSt-VZ 10-12/2002 säumig sein, da die nicht
zum korrekten Zeitpunkt erfolgte Überrechnung nicht zur Säumnis bei
beiden Gesellschaften führen könnte.
In eventu beantragte die Bw.
die Herabsetzung der verhängten Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf € 0,00, weil sie kein grobes
Verschulden an einer allfälligen Säumnis treffen würde. Dazu
wurde ausgeführt, dass ihr kein Überwachungsverschulden zur Last
gelegt werden könnte, weil auch für einen sorgfältig denkenden
und handelnden Menschen mit langjähriger Erfahrung im gegenständlichen
Fall nicht erkennbar gewesen wäre, dass infolge der tatsächlich
durchgeführten Verrechnung des bestehenden Guthabens auf dem Abgabenkonto
der Bw. mit der KöSt-VZ 10-12/2002 diese nicht rechtzeitig entrichtet
worden wäre.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004 die Berufung
ab und führte begründend aus, dass das Abgabenkonto keine - aus
welchem Anlass auch immer entstandenen - Zahlungen oder sonstigen
Gutschriften aufweisen würde, die eine Tilgung der gesamten
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002 bis zum gesetzlichen
Fälligkeitstag, dem 15. November 2002 erkennen lassen würden.
Auch ein Zahlungsaufschub wäre nicht eingetreten. Sämtliche durch
Übertragungen (§ 215 BAO) entstandene Gutschriften
wären bezüglich ihrer Höhe und ihres Wirksamkeitstages auf ihre
Richtigkeit hin überprüft und demzufolge entsprechend angerechnet
worden. Dem Berufungsantrag, die Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO aufzuheben, könne nicht entsprochen
werden, weil es alleine mit den in der Berufung vorgebrachten Argumenten nicht
gelungen wäre, zu beweisen, dass der Bw. an der eingetretenen Säumnis
kein grobes Verschulden treffen würde, da grob fahrlässig handeln
würde, wer im Verkehr mit Ämtern und Behörden bezüglich der
Einhaltung von Fristen und Terminen die nötige Sorgfalt außer Acht
lassen würde. Von einer derartigen groben Fahrlässigkeit bzw.
auffallenden Sorglosigkeit könnte nach Ansicht des Finanzamtes im
gegenständlichen Fall ausgegangen werden, da über Gutschriften im
Ausmaß von € 1,409.141,12 und € 740.852,10 zweimal
verfügt worden wäre, nämlich einerseits durch Übertragung
und andererseits durch Verrechnung mit der KöSt-VZ 10-12/2002.
Dagegen
beantragte die Bw. am 3. August 2004 rechtzeitig die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass ein Säumniszuschlag nur wegen der nicht
rechtzeitigen Entrichtung einer Abgabenschuldigkeit entstehen könne, nicht
jedoch, wenn der Behörde bei der Abgabenverrechnung Fehler unterlaufen
wären (Stoll, BAO-Kommentar,
2322). Würden sich aus einer fehlerhaften Verbuchung der
Gebarungsvorgänge rechnerisch Abgabenschuldigkeiten ergeben, die bei
richtiger Gestion nicht auszuweisen wären, könne dem Abgabepflichtigen
keine Säumnis zur Last gelegt werden (VwGH 21.4.1983, 83/16/0016,
17.12.1981, 81/15/0126).
Im Ergebnis
müssten daher Gründe in der Sphäre des Abgabepflichtigen
vorliegen, die dazu geführt hätten, dass eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden wäre. Wenn daher
in der Literatur (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 217 Rz 1 ua.) ausgeführt werde, dass eine objektive
Säumnis genüge und ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht
erforderlich sei, so wäre dies einschränkend dahingehend auszulegen,
dass dafür ein Fehlverhalten des Abgabepflichtigen vorliegen müsse,
möge dieses auch nicht verschuldet sein. Dieses Ergebnis würde auch
mit der teleologischen Interpretation des § 217 BAO
übereinstimmen, wonach mit dem Säumniszuschlag ein Druckmittel auf den
Abgabepflichtigen ausgeübt werden sollte.
Im
gegenständlichen Fall hätten aber nach Ansicht der Bw. nicht
Gründe in deren Sphäre, sondern im Einflussbereich der
Abgabenbehörde erster Instanz dazu geführt, dass die KöSt-VZ
10-12/2002 "verspätet" entrichtet worden wäre, obwohl mit
Buchungsmitteilung vom 17. Oktober 2002 das Finanzamt der Bw. mitgeteilt
hätte, dass das bestehende Guthaben wirksam mit der KöSt-VZ 10-12/2002
verrechnet worden wäre. Dass diese Verrechnung gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO rechtswidrig erfolgt wäre, hätte
der UFS zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt. Daher wäre im
gegenständlichen Fall die KöSt-VZ 10-12/2002 durch eine fehlerhafte
Verbuchung der Gebarungsvorgänge, somit durch einen Irrtum des Finanzamtes,
verspätet entrichtet.
Von einer
auffallenden Sorglosigkeit gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
könne indes nach Ansicht der Bw. keine Rede sein, wenn in Wahrheit keine
Säumnis vorliegen würde, sondern die fehlerhafte Verrechnung vom
Finanzamt zu vertreten wäre. Darüber hinaus würde der VwGH in
ständiger Rechtsprechung judizieren, dass die Verhängung eines
Säumniszuschlages eine grobe Unbilligkeit darstellen würde, wenn ein
Umbuchungsantrag durch das Finanzamt verzögert erledigt worden wäre
(VwGH 11.1.1980, 2523/79; VwGH 14.11.1987, 87/14/0097). Zwar wäre dem VwGH
zuzustimmen, dass durch einen gestellten Umbuchungsantrag und durch die
Ermessensentscheidung gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO
für den begünstigten Abgabepflichtigen ein gewisses Risiko bestehen
würde, dass eine Umbuchung nicht im vollen Ausmaß durchgeführt
werde. Dies würde aber nicht die Verhängung eines
Säumniszuschlages rechtfertigen, wenn ein Umbuchungsantrag mehr als drei
Monate nach dessen Antragstellung verspätet erledigt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabebetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Gemäß
Abs. 4 sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge
insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt
ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 BAO gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt
ist.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß
Abs. 7 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Abgaben
gelten gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO bei
Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der
Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben, als entrichtet.
Soweit
Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie
nach § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Unstrittig ist, dass die Bw. am
11. Oktober 2002 die Umbuchung des Betrages von € 1.409.141,12
auf das Abgabenkonto der V-GmbH beantragte. Weiters steht außer Zweifel,
dass auf dem Abgabenkonto der Bw. am 11. Oktober 2002 ein umbuchbares
Guthaben in Höhe von € 5.300.798,02 bestand. Auf Grund der am
17. Oktober 2002 erfolgten Belastung des Abgabenkontos mit der am
15. November 2002, daher noch innerhalb der Frist von drei Monaten
gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO, wonach die
Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens
beschränken kann, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu
entrichten haben wird, in Höhe von € 11.455.241,00 fälligen
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/02 wurde das Guthaben zur Gänze
verrechnet, sodass die beantragte Umbuchung zunächst
unterblieb.
Nachdem auf dem Abgabenkonto
der Bw. wieder ein entsprechendes Guthaben vorhanden war, nahm das Finanzamt am
15. Jänner 2002 die Umbuchung in der am 11. Oktober 2002
beantragten Höhe vor.
Im Zuge des in weiterer Folge
gegen den bei der V-GmbH verhängten Säumniszuschlag eingebrachten
Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Herabsetzung
des Säumniszuschlages auf € 0,00 wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat in seiner Entscheidung RV/1207-W/03 festgestellt, dass bei der
V-GmbH in Wahrheit keine Säumnis vorliegt, da diese Vorgangsweise nur den
Schluss zulassen konnte, dass das Finanzamt auf die im Ermessen stehende
Verrechnung des Guthabens gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO
verzichtete, da ansonsten für die Umbuchung eines neuerlichen Guthabens
auch ein neuerlicher Antrag notwendig gewesen wäre. Die Entrichtung
erfolgte somit mit der Stellung des Umbuchungsantrages am 11. Oktober
2002.
Das bedeutet aber umgekehrt,
dass die auf dem Konto der Bw. am 15. Jänner 2002 durchgeführte
Umbuchung ebenfalls mit 11. Oktober 2002 wirksam wurde.
Aus dem Vorbringen der Bw.,
dass § 211 Abs. 1 lit. g BAO nichts darüber
aussagen würde, in welchem Ausmaß eine beantragte Umbuchung
vorzunehmen wäre, weshalb nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 24.11.1987, 87/14/0097, der für die Umbuchung maßgebende
Zeitpunkt nur jener der Umbuchungsmaßnahme selbst sein könnte,
lässt sich nichts gewinnen, da das zitierte Judikat sich lediglich auf das
Ausmaß des umbuchungsfähigen Guthabens, das im Zeitpunkt der
Umbuchungsmaßnahme zu beurteilen ist, bezieht. Der Schluss der Bw., dass
damit auch eine Aussage über das Wirksamwerden der Umbuchung bei der
Umbuchungsverpflichteten getroffen werde, ist aber unzulässig, da ansonsten
auf Grund der bei der Umbuchungsberechtigten bereits mit dem Tag der
Antragstellung wirksamen Umbuchung über das umgebuchte Guthaben zweimal
verfügt werden würde.
Dem Vorbringen der Bw., dass
der VwGH in ständiger Rechtsprechung judizieren würde, dass die
Verhängung eines Säumniszuschlages eine grobe Unbilligkeit darstellen
würde, wenn ein Umbuchungsantrag durch das Finanzamt verzögert
erledigt worden wäre, muss entgegengehalten werden, dass zum Einen auch
für die Erledigung von Umbuchungsanträgen gemäß
§ 311 BAO eine Entscheidungspflicht von bis zu sechs Monaten
besteht. Darüber hinaus kann der Einwand wohl nur bei einem
Umbuchungsberechtigten zielführend sein, da der Umbuchungsverpflichtete
durch die verzögerte Durchführung keinen Nachteil erleiden
kann.
Die Bw. konnte auch nicht
darauf vertrauen, dass die Umbuchung mit einer erst bei Entstehung eines
ausreichenden Guthabens eintretenden Wirksamkeit erfolgen würde. Im
Gegenteil, war der Umbuchungsantrag doch darauf gerichtet, dass die am
15. Oktober 2002 fälligen Abgaben bei der umbuchungsberechtigten
V-GmbH rechtzeitig, daher mit Wirksamkeit des am 11. Oktober 2002
eingebrachten Antrages entrichtet werden. Daraus folgt aber, dass der zur
Umbuchung beantragte Betrag von € 1.409.141,12 nicht auch noch
für die Entrichtung der eigenen am 15. November 2002 in Höhe von
€ 11.455.241,00 fälligen Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2002 zur Verfügung stehen konnte.
Aus dem Einwand der Bw., dass
Gründe in der Sphäre des Abgabepflichtigen vorliegen müssten, die
dazu geführt hätten, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden wäre, wenngleich ein Verschulden des
Abgabepflichtigen nicht erforderlich sei, so müsste doch ein Fehlverhalten
des Abgabepflichtigen vorliegen, lässt sich nichts gewinnen, da ein
Fehlverhalten der Bw. gerade nach den bereits dargelegten Gründen zufolge
der nicht ordnungsgemäßen, nämlich unter Außerachtlassung
des umzubuchenden Betrages vorgenommenen Entrichtung der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002 vorliegt.
Der Einwand der Bw., dass dem
Abgabepflichtigen eine Säumnis nicht zur Last gelegt werden könnte,
wenn sich aus einer fehlerhaften Verbuchung der Gebarungsvorgänge
rechnerisch Abgabenschuldigkeiten ergeben würden, die bei richtiger Gestion
nicht auszuweisen wären, geht ins Leere, da hierbei gerade der gegenteilige
Fall vorliegt. Da zunächst die Umbuchung antragswidrig nicht vorgenommen
und dadurch die gegenständliche Abgabenschuldigkeit getilgt wurde, lag eine
Säumnis nicht vor. Erst nach Richtigstellung der fehlerhaften Gebarung und
Durchführung der Umbuchung galt die Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/02 wiederum als (teilweise) nicht entrichtet. Gerade bei richtiger Gestion
war daher eine Abgabenschuldigkeit auszuweisen.
Ebenso vermag der Einwand, dass
res iudicata vorliegen würde, da die Säumnis der V-GmbH dem Grunde
nach rechtskräftig festgestellt worden wäre, aber zum
gegenständlichen Bescheid in einem unlösbaren Zusammenhang stehen
würde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Eine entschiedene Sache kann nämlich nur dann vorliegen, wenn es sich um
dieselbe Abgabe bei demselben Abgabepflichtigen handelt. Darüber hinaus
wurde in der bereits zitierten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 3.11.2003, RV/1207-W/03, festgestellt, dass bei der V-GmbH gar keine
Säumnis vorlag, weshalb auch der Säumniszuschlag auf € 0,00
herabgesetzt wurde.
Zum in eventu nach
§ 217 Abs. 7 BAO gestellten Antrag auf Herabsetzung des
verhängten Säumniszuschlages auf € 0,00, da die Bw. an der
Säumnis kein grobes Verschulden treffen würde, ist auszuführen,
dass die Argumentation der Bw., dass ihr kein Überwachungsverschulden zu
Last gelegt werden könnte, weil auch für einen sorgfältig
denkenden und handelnden Menschen mit langjährigen Erfahrung im
gegenständlichen Fall nicht erkennbar gewesen wäre, dass infolge der
tatsächlich durchgeführten Verrechnung des bestehenden Guthabens auf
dem Abgabenkonto der Bw. mit der Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002
diese nicht rechtzeitig entrichtet worden wäre, sich durchaus als
zielführend erweist.
Bei seiner
Argumentation, dass die Bw. mit einer auffallenden Sorglosigkeit gehandelt
hätte, da sie die im Verkehr mit Ämtern und Behörden nötige
Sorgfalt bezüglich der Einhaltung von Fristen und Terminen außer Acht
gelassen hätte, übersieht das Finanzamt nämlich, dass es selbst
nach § 239 Abs. 2 BAO die innerhalb von drei Monaten nach
der Stellung des Umbuchungsantrages (11. Oktober 2002) am 15. November
2002 fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002 vorerst
verrechnet hatte. Da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002 die Verrechnung bereits erfolgt
war, durfte die Bw. auch davon ausgehen, dass der zur Umbuchung beantragte
Betrag con € 1.409.141,12 für die - teilweise - Tilgung
ihrer eigenen Abgabe zur Verfügung stand. Dass das Finanzamt auf die
Verrechnung nach § 239 Abs. 2 BAO auf Grund der am
15. Jänner 2003 vorgenommenen Umbuchung im Nachhinein verzichtete,
konnte im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vorausgesehen werden.
Der Bw. kann daher auch kein
Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden, da selbst für einen
sorgfältig denkenden und handelnden Menschen mit langjähriger
Erfahrung tatsächlich nicht ohne weiteres erkennbar war, dass dieses
Guthaben nun doch nicht mehr zur Verfügung stehen würde.
Allerdings betrifft dies nicht
die gesamte Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002, da diese zum
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auch unter Berücksichtigung des zur
Umbuchung beantragten, aber tatsächlich verrechneten Betrages von
€ 1.409.141,12 in Höhe von € 740.852,10
aushaftete:
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Fälligkeitstag/
Wirksamkeit
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Guthaben
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zum
17.10.02
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-
5.300.798,02
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Überrechnung
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10.
05. 02
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-
14.058,78
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U 08/02
(abzüglich Lohnabgaben 09/02)
|
14.
10. 02
|
-
455.332,10
|
U 09/02
(abzüglich Lohnabgaben 10/02 und KU 10-12/02)
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06.
11. 02
|
-
869.441,83
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KU
07-09/02
|
06.
11. 02
|
-
10.000,00
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Überrechnung
|
13.
11. 02
|
-
1.358.862,68
|
Überrechnung
|
14.
11. 02
|
-
385.707,67
-
52.704,21
-
1.447.842,60
|
Überrechnung
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15.
11. 02
|
-
819.641,01
|
K
10-12/02
|
15.
11. 02
|
+
11.455.241,00
|
verbleibender
aushaftender Betrag
|
|
740.852,10
Der in
Höhe von € 41.189,28 sowie € 1.810,58 festgesetzte
Säumniszuschlag betreffend verspätete Entrichtung der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2002 war daher gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO mangels Vorliegens eines groben
Verschuldens für den zur Umbuchung beantragten Teil des aushaftenden
Betrages auf € 14.817,04 herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1505-W/04
- Stammnummer
- 18968
- Gültig
- 11.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF