Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1666-W/05
Nichtvorliegen eines Nachversteuerungstatbestandes gem. § 24 Abs. 2 EStG, da Beteiligung in den Betrieb des Geschäftsherrn eingebracht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1666-W/05vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vom 20. Dezember 2004
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO 1998 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wendet sich gegen die Zurechnung
von Einkünften, resultierend aus der Nachversteuerung eines negativen
Kapitalkontos.
Begründet wurde dies damit, dass der Bw. zum Zeitpunkt
der infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Geschäftsherren eingetretenen Beendigung sämtlicher stillen
Beteiligungsverhältnisse (11. 8. 1998) tatsächlich nicht mehr stiller
Gesellschafter war. Denn er habe seine Beteiligung mit Notariatsakt vom 14. 10.
1997 mittels Einbringungs - bzw. Sacheinlagevertrag im Sinne des Art. III
UmgrStG auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. 12. 1996 mit Wirkung zu
diesem Bilanzstichtag in den Betrieb des Geschäftsherren
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den
vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Berufungsbegründung zutreffend
ist. Folglich lag ein Nachversteuerungstatbestand infolge eines
Veräußerungsgewinnes gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter
Satz EStG 1988 nicht vor.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Kein VeräußerungsgewinnEinbringung der Beteiligung nach Art. III UmgrStG in den Betrieb des Geschäftsherrn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1666-W/05
- Stammnummer
- 18960
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF