Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0181-F/05
Der Bw. begehrt einen Verlustvortrag aus einer Beteiligung an einer KG obwohl der entsprechende Feststellungsbescheid noch nicht vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-F/05vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des GPM, vertreten durch Dkfm. Dr.
Josef Mayrl, 5020 Salzburg, Nonnthaler Hauptstraße 52, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen
2003 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2003 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom
29.8.2005 teilweise Folge gegeben.
Die Berufung betreffend
Anspruchszinsen 2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 23.3.2005 wurde
dem Bw. auf Grund von gemäß
§ 188 BAO festgestellten
Einkünften aus der Beteiligung an der SW Einkommensteuer in Höhe von
387,37 € vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird im
wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt habe auf Grund von Feststellungen zur
St.Nr.xxx vom 28.2.2005 eine Änderung zum Einkommensteuerbescheid 2003
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassen. Gemäß den
Bestimmungen des § 18 EStG in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung
sei der anteilige Verlust für das Jahr 2003 in Höhe von 66.750,18
€ aus der Beteiligung als Kommanditist an der PHKG gemäß dem
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 21.1.2005 und der Aufgliederung der
Beteiligung an der PHKG anzusetzen. Darüber hinaus habe das Finanzamt die
Verlustvorträge von Amts wegen wahrzunehmen. Aus den Verlusten der PSKG
für die Jahre 1997 bis 2002 seien dem Bw. ein Verlustanteil von insgesamt
386.833,48 € zuzurechnen. Es werde die Festsetzung der Einkommensteuer 2003
sowie der Vorauszahlungen 2005 mit Null beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom
29.8.2005 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer 2003
mit 0,00 € festgesetzt.
Im wesentlichen wird die teilweise Stattgabe bzw. Abweisung
damit begründet, dass für die PHKG eine Feststellung der
österreichischen Einkünfte nach § 188 BAO vorzunehmen gewesen
wäre, in welcher die Gewinn- bzw. Verlustanteile der PSKG auf die an der
Holding beteiligten Personen festztustellen gewesen wären. Nur ein
solcherart festgestellter Verlust könne im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter in Österreich
Berücksichtigung finden. Für 1997 sei im Einkommensteuerbescheid vom
27.4.1999 fälschlicherweise der Verlustanteil an der PHKG mit 625.406,-- S
festgesetzt worden. Insoweit bestehe jedoch nach Ausgleich mit den festgesetzten
positiven Einkünften aus 2001 und 2002 ein Verlustvortrag in Höhe von
39.604,28 €.
Der Bw. hat eine Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt und diesen damit begründet, dass nur ein
Verlustvortrag von 6.052,89 €, nicht aber der gesamte geltend gemachte
Verlustvortrag zum Ansatz gebracht worden sei. Die Abgabenbehörde II.
Instanz möge über die Berufungen betreff Einkommensteuer und
Anspruchszinsen 2003 entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit b) BAO werden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gemäß Abs. 3
leg.cit. ist Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 auch die
Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Gemäß Abs.
4 leg.cit. finden die Vorschriften des Abs. 1 u.a. keine Anwendung, wenn in den
Fällen des Abs. 1 lit b) die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung noch
ihren Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
Einheitliche und gesonderte Feststellungen sind für
alle inländischen Personengesellschaften vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat führt wie in der
Berufungsvorentscheidung den unbestrittenen Sachverhalt aus.
Die PSKG ist in Österreich beim Finanzamt Linz
steuerlich erfasst. Seit 1997 ist an dieser KG zu 100 % die PHKG mit Sitz in M,
Deutschland, beteiligt. Der Bw., welche in Deutschland ansässig ist, aber
in Österreich einen Wohnsitz in W behauptet, ist an der SW , welche
für das Jahr 2003 einen Gewinn ausgewiesen hat, beteiligt.
Der Bw. beantragt, die Abgabenbehörde möge im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 seinen Verlustanteil an der PHKG,
soweit er auf die Beteiligung an der PSKG entfällt, sowie die
Verlustvorträge der Jahre 1997 bis 2002 aus diesem KG-Anteil durch
entsprechende Verrechnung berücksichtigen.
Hiezu ist festzustellen:
Die PHKG verfügt über keine Steuernummer, aber
über eine Betriebsstätte im Inland, und zwar jene der PSKG. Es
wären daher gemäß
§ 188 BAO einheitliche und gesonderte
Feststellungen hinsichtlich der PHKG betreff ihrer österreichischen
Einkünfte zu treffen gewesen, in welchen die Gewinn- und Verlustanteile der
PSKG auf die an der Holding beteiligten Personen festzustellen gewesen
wären. Ein behördliches Ermessen ist hier ausgeschlossen, sondern ist
nur ein nach den Bestimmungen des § 188 BAO festgestellter Verlust im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Dies ist bis dato
nicht erfolgt, womit aber auch schon das Schicksal der Berufung entschieden ist.
Wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt,
wären dann die jährlichen Verluste des Bw. an der PHKG im Rahmen der
jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen zu erfassen und mit den anderen
Einkünften auszugleichen gewesen. Nur der im Einkommensteuerverfahren auf
diese Weise ermittelte Verlust kann dann schließlich gemäß
§ 18 EStG vorgetragen und ausgeglichen werden.
Abschließend wird der Bw. auf § 295 BAO
verwiesen.
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ist, wenn ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, dieser ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Der Berufung betreff Einkommensteuer war aus den o.a.
Gründen nur teilweise stattzugeben.
Im übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Zu den Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Diffferenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus
Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz und sind über einen
Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Im gegenständlichen Falle wurde vom Finanzamt kein
Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2003 erlassen, weshalb das
diesbezügliche Berufungsbegehren mangels Beschwer als unzulässig
zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 10. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-F/05
- Stammnummer
- 18957
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF