Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0299-F/04
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0299-F/04vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Steurer und die weiteren Mitglieder
Mag. Claudia Mauthner, Bernd Feldkircher, Wirtschaftskammer und Dr. Klaus
Holbach, Arbeiterkammer, im Beisein der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn über die Berufung der Bw., D., H.straße 55g, vertreten
durch die Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH,
4020 Linz, Pillweinstraße 30, vom 3. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch OR Dr. Dietmar Schorn, vom
12. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie
Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2004 und die
Folgejahre nach der am 5. Oktober 2005 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die angefochtene Bescheide und
die Berufungsvorentscheidungen werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr.
1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist in Österreich für den in der Schweiz
ansässigen B.FEG als Missionarin tätig und bezog im Streitjahr aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit 2.120,36 € festgesetzt. Das
Finanzamt zog dabei als Grundlage für die Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit die im Schreiben des Arbeitgebers der Bw. vom
23. Januar 2003 angeführte Alters- und
Hinterlassenenversicherungs-(AHV)Beitrags-Bemessungsgrundlage heran. Mit selbem
Datum wurde weiters ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und
die Folgejahre erlassen, dessen Festsetzungen auf der Veranlagung 2002
beruhten.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb verlängerter
Berufungsfrist wegen zu hohen Ansatzes der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bzw. zu hoch festgesetzter Vorauszahlungen
für 2004 und die Folgejahre zeitgerecht Berufung erhoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranlagung
basiere zwar auf den im Formular L 17 (richtig: E 17) enthaltenen Angaben, der
Bw. seien jedoch in realiter keine Beträge in dieser Höhe zugeflossen
(richtigerweise ist im Formular E 17 ein Bruttobetrag von 26.668,00 CHF
ausgewiesen, und die Veranlagung basierte auf dem der gesetzlichen AHV bekannt
gegebenen Bruttolohn von 30.164,95 CHF). Aus der beiliegenden Aufstellung
der Lohnbuchhaltung und dem Schreiben vom 18. Februar 2004 sei zu
entnehmen, dass ein Betrag in Höhe von 3.497,00 CHF einbehalten und
von der Bw. nur gegen Vorlage von Spesenbelegen beansprucht werden konnte. Der
tatsächlich zugeflossene Bruttobetrag habe somit inklusive Sonderzahlungen
und Sozialversicherung lediglich 26.668,00 CHF betragen. Es werde daher
beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002 insofern abzuändern, als die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 26.668,00 CHF
abzüglich der zwei Sonderzahlungen von je 2.045,00 CHF und
abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen angesetzt würden. Weiters
werde beantragt, die Vorauszahlungen für 2004 und die Folgejahre anstelle
von 2.236,65 € mit 1.600,00 € festzusetzen. Zudem werde
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In dem dem Berufungsschriftsatz beigelegten Schreiben des
BFEG in der Schweiz vom 18. Februar 2004, wurde
berufungsgegenständlich wesentlich bestätigt, dass die Bw. im Jahr
2002 ein Gehalt in Höhe von 26.668,00 CHF bezogen habe und dass es
sich bei der mit der AHV abgerechneten Lohnsumme um ein fiktives Gehalt zur
Besserstellung in der Sozialversicherung handle. Der Bw. werde maximal das im
Dienstvertrag vom Januar 2002 vereinbarte Gehalt ausbezahlt, somit 14 Mal
je 1.091,00 €. Die Auszahlungen und die Differenz zwischen AHV-Lohn
und den effektiven Zahlungen seien in der Buchhaltung des BFEG ausgewiesen und
könnten bei Bedarf überprüft werden.
Der dem Berufungsschriftsatz beigelegten Aufstellung der
Lohnbuchhaltung für 2002 zufolge wurde je Monat vom Bruttogehalt
(2.205,00 CHF) neben den Sozialversicherungsbeiträgen unter dem Titel
"Spesen" ein sich zwischen 277,45 CHF (Februar) und 305,80 CHF (Mai)
bewegender Betrag in Abzug gebracht, sodass sich ein Nettogehalt in CHF
errechnete, das umgerechnet jeweils einem Betrag von 1.091,00 €
entsprach.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
5. August 2004 wurde die Berufung zwar als unbegründet
abgewiesen, der angefochtene Bescheid jedoch insofern abgeändert, als
nunmehr bisher nicht als Werbungskosten berücksichtigte Beiträge zur
freiwilligen Weiterversicherung von Amts wegen zum Ansatz gebracht wurden.
In der gesondert zugestellten Begründung wurde,
verweisend auf ein bereits anlässlich der Berufung gegen die Festsetzung
der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 ergangenes
Ergänzungsersuchen ausgeführt:
Im Dienstvertrag der Bw. sei festgesetzt, dass diese
für ihre Tätigkeit nach Abzug der Schweizer Sozialversicherung ein
Gehalt von 1.069,00 € brutto 14 mal jährlich erhalte, womit auch
sämtliche gesetzlich zulässigen Überstunden abgegolten seien.
Nach den Informationen des Finanzamtes sei der steuerrechtliche Begriff des
Bruttolohnes und des (ausbezahlten) Nettolohnes in Österreich und der
Schweiz gleich definiert. Aus der dem Berufungsschriftsatz beigelegten
Aufstellung der Lohnbuchhaltung gehe hervor, dass der Arbeitgeber der Bw. von
vorneherein einen monatlich nur minimal differierenden Spesenabzug vorgenommen
habe. Das Finanzamt könne in diesem Zusammenhang das Argument des
Arbeitgebers der Bw. - "bei der mit der gesetzlichen Schweizer AHV
abgerechneten Lohnsumme handle es sich lediglich um ein fiktives Gehalt zur
Besserstellung in der Sozialversicherung" - nicht nachvollziehen, da der
Begriff des Bruttolohnes für Zwecke der Schweizer AHV in der Schweizer
Gesetzgebung eindeutig umschrieben sei. Tatsächlich würden der Bw.
laut vorgelegtem Lohnkonto von ihrem Arbeitgeber von vorneherein monatlich
nahezu gleich hohe sogenannte "Spesen" abgerechnet. Das Finanzamt sei der
Auffassung, es handle sich dabei steuerrechtlich um eine Einkommensverwendung.
Anders sei eine fiktive Bruttolohnmeldung an die gesetzliche AHV nicht
erklärbar. In diesem Licht gesehen entsprächen die Angaben des
Arbeitgebers der Bw. im Formular E 17 nicht den realen Gegebenheiten. Es mangle
an erklärenden Hinweisen in der Steuererklärung bzw. an
Erläuterungen. Nach der Erfahrung des Finanzamtes sei den Angaben, die ein
Arbeitgeber gegenüber der gesetzlichen Schweizer AHV tätigt, eher
Glauben zu schenken, als den Angaben, die gegenüber einem
ausländischen Finanzamt getätigt werden.
Unter Berücksichtigung aller obig angeführten
Fakten werde daher das Einkommen der Bw. vom Finanzamt anhand des an die
gesetzliche AHV bekannt gegebenen Bruttolohnes geschätzt, zumal dieser Lohn
aufgrund des stattgefundenen Ermittlungsverfahrens (siehe dazu auch die
Feststellungen anlässlich der Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen 2002) eher der Wirklichkeit entspreche, als die
ohne weitere Erläutungen getätigten Angaben der Bw. in ihrer
Steuererklärung bzw. des Vorbringens in der Berufung, "der an die
gesetzliche Schweizer AHV gemeldete Bruttolohn sei fiktiv".
Soweit sich die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 sowie die Folgejahre richte,
werde angemerkt, Basis für die Berechnung dieser Vorauszahlungen seien die
Grundlagen des Einkommensteuerbescheides 2002. Da diese Grundlagen, wie obig
ausgeführt, seitens des Finanzamtes als zutreffend erachtet würden und
die Berufung gegen diesen Bescheid lediglich mit der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid begründet worden sei, sei die Berufung auch
insofern abzuweisen.
Für den Fall einer Verfahrensfortführung werde
die Bw. bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter ausdrücklichen
Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht von Steuerpflichtigen bei
Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland hätten, um Vorlage der
angesprochenen "Spesenabrechnungen" im Original ersucht. Sollten zusätzlich
weitere Anträge gestellt werden, seien von der Bw. auch diesbezüglich
alle erforderlichen Unterlagen, weiters sämtliche Bankkontoauszüge
einschließlich jener ihres Ehegatten samt den dazugehörigen Belegen
für das Jahr 2002 im Original vorzulegen.
Der Ansatz der Werbungskosten hinsichtlich der freiwilligen
Weiterversicherung sei im Zuge des Berufungsverfahrens berichtigt
worden.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 (eingegangen
am 13. September 2004) stellte die steuerliche Vertretung der Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und verwies auf das bisherige Vorbringen. Ergänzende
Angaben wurden nicht erstattet.
Der unabhängige Finanzsenat hat der Bw. mit Vorhalt
vom 27. Mai 2005 unter Verweis auf ihr Berufungsvorbringen, "der ihr
im Jahr 2002 tatsächlich zugeflossene Bruttolohn inklusive Sonderzahlungen
und Sozialversicherung habe lediglich 26.668,00 CHF betragen und der in der
Lohnbuchhaltung ihres Arbeitgebers unter "Spesen" ausgewiesene Betrag in
Höhe von 3.497,00 CHF habe nur gegen Vorlage von Spesenbelegen
beansprucht werden können, über die monatlich separat abgerechnet
worden sei", um Bekanntgabe der Natur dieser Spesen (beispielsweise
Auslagenersatz für PKW-Kosten, Bürokosten) sowie um Vorlage der
Spesenbelege ersucht. Erläuternd wurde ausgeführt, die
Berufsausführungen der Bw. würden zwar durch das vorgelegte Schreiben
des BFEG in der Schweiz mit dem Titel "Bemerkungen zu den Gehaltsabrechnungen
der Europamissionare" untermauert, um dem unabhängigen Finanzsenat ein
richtiges, vollständiges und insbesondere klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen, sei jedoch die
Vorlage der erbetenen Unterlagen unerlässlich.
Nach Stellung mehrerer Fristverlängerungsersuchen
für die Beibringung der Spesenbelege wurden diese erst in der am
5. Oktober 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegt. Die Bw. bekräftigte, dass sie lediglich 26.668,00 CHF
Bruttolohn erhalten habe. Die monatlichen Spesenersätze seien ihr
tatsächlich ausbezahlt worden, aber nur gegen Vorlage entsprechender
Belege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich steht außer Streit, dass die Bw.
dem Grunde nach im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Strittig
ist lediglich die Höhe dieser Einkünfte.
Bei der Sachverhaltsermittlung steht die sich insbesondere
aus § 115 BAO ergebende amtliche Ermittlungspflicht neben der
sich aus § 119 BAO ergebenden Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht der Partei. Die Partei kommt ihrer Mitwirkungspflicht durch
Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. Sie hat der
Behörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein
klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verschaffen. Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland, dann liegt - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Feldkirch dargelegt wurde, die insofern als Vorhalt anzusehen ist,
nach der Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, welche
eine Beweismittelbeschaffungspflicht sowie eine Vorsorgepflicht beinhaltet, und
eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht vor. Die
sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht
hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der
Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. Eine erhöhte
Mitwirkungspflicht besteht aber auch dann, wenn ungewöhnliche
Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann,
oder wenn Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens in Widerspruch stehen.
Der unabhängige Finanzsenat hegt im Hinblick auf die
Feststellungen des Finanzamtes, die vorgelegten Unterlagen sowie die
Ausführungen der Bw. in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel
daran, dass es sich bei den strittigen Spesenersätzen um in die
Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehende Einkommensteile handelt, und folgt
insofern den Feststellungen des Finanzamtes.
Das Finanzamt hat jedoch keine Ermittlungen darüber
angestellt, ob und in welcher Höhe den Spesenersätzen gegebenenfalls
abzugsfähige Werbungskosten gegenüberstehen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.
Die Durchführung der oben aufgezeigten, bislang
unterlassenen Ermittlungen ist ohne Zweifel von wesentlicher Bedeutung für
die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Jahres 2002 und - darauf
basierend - für den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004
sowie die Folgejahre, sodass ein Vorgehen im Sinne des
§ 289 Abs. 1 BAO angezeigt ist. Nachdem seitens der
Parteien keine Einwendungen gegen eine beabsichtigte Aufhebung des Bescheides
erhoben wurden, ist eine allfällige Verletzung berechtigter
Parteiinteressen durch die Zurückverweisung an die Abgabenbehörde
erster Instanz nicht erkennbar und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die
für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1 BAO).
Die Bw. wird im weiteren Verfahren anhand geeigneter
Unterlagen den Nachweis zu erbringen haben, ob und in welcher Höhe den
Spesenersätzen abzugsfähige Werbungskosten
gegenüberstehen.
Feldkirch,
am 7. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0299-F/04
- Stammnummer
- 18955
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF