Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0051-Z3K/03
Einreihung eines Luftkissenfahrzeuges in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0051-Z3K/03vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Luftkissenfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen, sind in das Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen (Anmerkung 5 zum Abschnitt XVII).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Anschrift, vom
12. Mai 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Graz vom 5. Mai 2003, Zahl: aa, betreffend Zollschuld
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom
28. März 2003 beantragte die Firma AA als indirekte
Stellvertreterin des Bf. für ein Luftkissenfahrzeug der
Type Hoverjet GT die Überführung in den freien Verkehr. Das
verfahrensgegenständliche Luftkissenfahrzeug wurde in die
Warennummer 87032110 00 eingereiht und Abgaben in der Höhe von
€ 3.550,62 (Z1: € 1.084,57 und
EU: € 2.466,05) festgesetzt.
Dagegen richtete sich die am 8. April 2003 beim
Hauptzollamt Graz eingelangte Berufung. Der Bf. brachte vor,
Hovercraft-Fahrzeuge seien laut Auskunft einer österreichischen
Zollbehörde in die Warennummer 89019099 00 einzureihen. Diese
Position umfasse unter anderem auch Luftkissenfahrzeuge, bei dem importierten
Hovercraft-Fahrzeug handle es sich um ein solches.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2003,
Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte
Behörde führte im Wesentlichen aus, Luftkissenfahrzeuge, die sich im
gleichen Maße über festem Boden und über dem Wasser fortbewegen,
seien im Sinne der Anmerkung 5 zu Abschnitt XVII
(Beförderungsmittel) der Kombinierten Nomenklatur in das Kapitel 87
einzureihen. Die Einreihung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in
die Unterposition 87032110 der Kombinierten Nomenklatur sei daher
rechtsrichtig erfolgt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
12. Mai 2003. Der Bf. brachte vor, das betreffende Luftkissenfahrzeug
sei unter Hinweis auf die Erläuterungen zu Kapitel 89 in die
Warennummer 89019099 00 einzureihen.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
13. Jänner 2005 wurden dem Bf. in Wahrung des Rechts auf
Parteiengehör die Ergebnisse von Internetrecherchen bekannt gegeben. Der
Bf. wurde ersucht, etwaige Erklärungen innerhalb einer Frist von vier
Wochen abzugeben. Der Bf. hat keine Stellungnahme abgegeben und auch keine
weiteren Unterlagen vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand der mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom
28. März 2003 durchgeführten Einfuhrabfertigung war ein
Luftkissenfahrzeug der Type Hoverjet GT Hovercraft
(Seriennummer: cc). Die Technik eines Hovercrafts beruht auf dem so
genannten Bodeneffekt. Er entsteht, wenn sich ein flacher Körper in
geringer Höhe schnell über eine Oberfläche bewegt. Dabei steigt
unterhalb des Körpers der Luftdruck, ein Luftkissen baut sich auf. Durch
eine flexible Schürze unterhalb des Fahrzeuges wird die Druckerhöhung
noch verstärkt, die es sanft anhebt. Hierbei wird praktisch ohne
Bodenkontakt "geflogen". Aus dem im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten
Prospekt des Bf. geht hervor, dass "Hovercraft-Fahrzeuge auf jedem Untergrund
fliegen" und eine "grenzenlose Verwendung auf Seen, Flüssen, Stränden,
in Sumpf und Meer" gegeben sei. Auf der Vorderseite des Prospektes ist
ausschließlich ein Fahrzeug des verfahrensgegenständlichen Typs
abgebildet und auf 9 von 10 Bildern steht oder bewegt sich dieses auf
festem Untergrund. Ermittlungen auf verschiedenen Internetseiten (zum
Beispiel "CC") haben ergeben, dass Meisterschaftsläufe (auch Europa- und
Weltmeisterschaften) für Hovercraft-Fahrzeuge abgehalten werden. Dabei
kamen auch Fahrzeuge des verfahrensgegenständlichen Typs zum Einsatz.
Derartige Meisterschaftsläufe fanden auch auf der Galopprennbahn in BB
statt. Die mehr als 200 Bilder über die Meisterschaftsläufe in BB
zeigen zum überwiegenden Teil Hovercrafts (auch des vom Verfahren
betroffenen Typs), die sich über festem Boden (Wiese)
fortbewegen. Den vorliegenden Unterlagen lassen sich keine Hinweise
entnehmen, dass das betreffende Fahrzeug lediglich für die Fortbewegung auf
Wasser oder Eisflächen geeignet sei, auch der Bf. hat Diesbezügliches
nicht vorgebracht.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt
es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0244). Unter
Berücksichtigung der vorstehend angeführten Ausführungen wird es
als erwiesen erachtet, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen
Fahrzeug um ein solches handelt, das sich über dem Boden und über dem
Wasser fortbewegt.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20
Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die
ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls
auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur, die sich auf
das Harmonisierte System stützt (als Harmonisiertes System wird das
Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren bezeichnet), wurde mit Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für den
verfahrensgegenständlichen Fall findet Anhang I in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission Anwendung. Der
Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage
des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (§ 45
Abs. 1 ZollR-DG).
In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des
Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die
Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt Folgendes: "Die Überschriften der
Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für
die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt
ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften". Die Allgemeine
Vorschrift 6 normiert: "Maßgebend für die Einreihung von Waren
in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterposition,
die Anmerkungen zu den Unterpositionen
und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen
Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung
dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und
Kapiteln".
Nach ständiger Rechtssprechung sind im Interesse der
Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die
objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der
Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende
Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung. Außerdem sind die
bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und
bezüglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der
Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht
rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen
Tarifpositionen (zum Beispiel: EuGH 6.11.1997, Rs C-201/96,
10.12.1998, Rs C-328/97, 9.2.1999, Rs C-280/97). Die
Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Allgemeinen Vorschrift 1
verdeutlichen deren Inhalt. Nach Punkt V) der Erläuterungen wird durch
die Allgemeine Vorschrift 1 eindeutig festgelegt, dass der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln bei der
Einreihung den Vorrang vor jeder anderen Erwägung haben.
Der Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur
enthält die Beförderungsmittel und ist in die Kapitel 86
bis 90 unterteilt. Das Kapitel 86 umfasst Schienenfahrzeuge und
ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische)
Signalgeräte für Verkehrswege. In das Kapitel 87 sind
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht
schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör einzureihen.
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, auch Teile davon sind in das Kapitel 88,
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen in das Kapitel 89
einzureihen.
Die Anmerkung 5 zum Abschnitt XVII, die nach der
Allgemeinen Vorschrift 1 neben dem Wortlaut der Positionen Vorrang vor
jeder anderen Erwägung hat, bestimmt Folgendes:
"Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen,
denen sie am ähnlichsten sind, und zwar:
|
a)
|
in das Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit
nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen
(Luftkissenzüge)
|
b)
|
in das Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit
nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße
über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen
|
c)
|
in das Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit
nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie
am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über
Eisflächen fortbewegen können.
Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge
sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die
Luftkissenfahrzeuge auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen
werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von
Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-,
Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von
Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder
Steuergeräte für Schienenwege einzureihen".
Gemäß der Anmerkung 5 Buchstabe b) zu
Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur ist das
verfahrensgegenständliche Luftkissenfahrzeug, das - wie bereits
dargelegt - aufgrund seiner Beschaffenheit für die Fortbewegung
über dem Boden und über dem Wasser geeignet ist, in das
Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Bei dem zum freien
Verkehr abgefertigten Luftkissenfahrzeug handelt es sich um ein neues Fahrzeug
(anderes als Schneespezialfahrzeug einschließlich Motorschlitten; anderes
als Spezialfahrzeug zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie
ähnliches Fahrzeug) mit einem Hubkolbenverbrennungsmotor mit
Fremdzündung mit einem Hubraum von 497 cm³. Das
verfahrensgegenständliche Luftkissenfahrzeug ist daher in die Unterposition
87032110 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen (Allgemeine Vorschrift 1
und Allgemeine Vorschrift 6). Die von der belangten Behörde
vorgenommene Einreihung in den ÖGebrZT erfolgte daher zu Recht.
Das Vorbringen des Bf., das betreffende Luftkissenfahrzeug
sei im Sinne der Erläuterungen zum Kapitel 89 in die
Unterposition 89019099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, konnte aus
folgenden Gründen nicht durchdringen: Die Anmerkung 5
Buchstabe b) zum Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur bestimmt,
dass Luftkissenfahrzeuge, die sich über dem Boden und über dem Wasser
fortbewegen, in das Kapitel 87 einzureihen sind. Die vom Bf. angesprochene
Erläuterung zu Kapitel 89 widerspricht nicht der vorrangig
anzuwendenden Anmerkung 5 zu Abschnitt XVII, sondern stellt nur eine
(nochmalige) Verdeutlichung dieser dar. Die angesprochene Erläuterung,
wonach "Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die ihrer Beschaffenheit nach dazu
bestimmt sind, sich über dem Wasser (z.B. über dem Meer, über
Flussmündungen oder Seen) fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf
Landungsbrücken landen oder sich auch über Eisflächen fortbewegen
können (siehe Anm. 5 zu Abschn. XVII)" in das Kapitel 89
einzureihen sind, ist zwar nicht vom Wortlaut her jedoch inhaltlich ident mit
der Anmerkung 5 Buchstabe c) zu Abschnitt XVII und verweist auch
auf die genannte Anmerkung. Darüber hinaus enthalten auch die
Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 86
["Luftkissenfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich
über eine Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge), die
Teile dieser Fahrzeuge sowie das ortsfeste Gleismaterial und die Signal-,
Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte, für Verkehrswege von
Luftkissenzügen (siehe Anm. 5 zu Abschn. XVII)"] und zu
Kapitel 87 ["Luftkissenfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach dazu
bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über
dem Boden und über Wasserflächen (Sümpfen usw.) fortzubewegen
(siehe Anm. 5 zu Abschn. XVII)"] ähnliche Bestimmungen. Bei
Berücksichtigung des Inhalts aller drei zitierten Bestimmungen kommt somit
eindeutig zum Ausdruck, dass mit den Erläuterungen lediglich der Inhalt der
Anmerkung 5 zu Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur näher
ausgeführt wird. Selbst bei der vom Bf. vorgenommenen isolierten
Betrachtung der diesbezüglichen Erläuterung zu Kapitel 89 war der
Beschwerde der Erfolg versagt, da nach der Allgemeinen Vorschrift 1 der
Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
maßgebend für die Einreihung sind.
Selbst bei Missachtung dieser Bestimmung (und somit der
Anmerkung 5) wäre das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht in
das Kapitel 89 einzureihen, da die entsprechende Erläuterung zu
Kapitel 89 nicht zum Ausdruck bringt, dass Luftkissenfahrzeuge, die sich in
gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortbewegen, in
das Kapitel 89 einzureihen sind. Diese wären aufgrund der
Erläuterung zu Kapitel 87 in dieses einzureihen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Anhang 1 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0051-Z3K/03
- Stammnummer
- 18953
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF