Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1687-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1687-W/05vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juni 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihre
Tochter K., geb. am 27. März 1988 die Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2005.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 27. April 2005 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
dem 2. LJ bekannte Stoffwechselstörung, primär symptomatisch angeblich
als generalisiertes Exanthem mit Bläschenbildung. Es wurden eine
familiäre Hyperlipidämie Typ IV, eine Hyperuricämie mit seltenem
Enzymdefekt und späte auch eine Lactoseintoleranz festgestellt. Vor Beginn
der Diät traten wiederholt Konkremente im harnableitenden System auf
verbunden mit Harnwegsinfekten. Nunmehr wird strenge Diät eingehalten,
diese sowohl lactosefrei als auch fettarm. Lebensmittelzusatzstoffe müssen
vermieden werden. Laborkontrollen werden 1/2 jährlich durchgeführt,
rezente Werte liegen nicht vor. Eine medik. Therapie ist vorläufig nicht
erforderlich.
Derzeit
besuch der 6. Klasse Gymnasium.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine medik. Therapie; Diät
Untersuchungsbefund:
guter
AEZ, 170 cm, 63 kg, RR: 115/80, sonorer KS, reines VA, normale Herzgrenzen,
keine Herzgeräusche, regulärer abdomineller Tastbefund Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-08-16
PRIVATSPITAL GOLDENES KREUZ
Hypertriglyceridämie
2005-04-10
UNIV.KINDERKLINIK AKH WIEN
Lactoseintoleranz,
Hyperuricämie bei seltenem Enzymdefekt
Diagnose(n):
Hyperlipidämie,
Hyperuricämie
Richtsatzposition:
380 Gdb: 020% ICD: E66.8
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da strenge Diät erforderlich
Lactoseintoleranz
Richtsatzposition:
355 Gdb: 020% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Beschwerden bei Diätfehlern
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
der
führende GdB 1 wird um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige
wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-04-28 von C.R.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2005-05-06
Leitender
Arzt: K.D.
Das Finanzamt erließ am 15. Juni 2005 einen Bescheid
und wies den Antrag unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG mit der
Begründung ab, dass der Grad der Behinderung nur 30 % betrage.
Die Bw. erhob am 29. Juni 2005 Berufung und führte
dazu Folgendes aus:
"Laut
vorgelegter ärztlicher Gutachten liegt bei meiner Tochter aufgrund eines
genetischen Defektes eine angeborene schwere Stoffwechselstörung vor. Siehe
beiliegendes Gutachten der Univ. Kinderklinik,
Prof.B., vom
10.4.2005.
Seit einem
stationären Aufenthalt im Goldenen Kreuz im Jahre 2000 ist diese schwere
Erkrankung so weit eingestellt, dass durch äußerst konsequente
Diät und osteopathischer Therapie zur Entgiftung des Stoffwechsels der
Schweregrad der Erkrankung konstant geblieben ist.
Wie bereits
Prof.W. (Goldenes Kreuz) in seinem
Schreiben vom 16.8.2000 ausführt, kommt es ohne konsequenter Behandlung und
völliger Umstellung der Lebensgewohnheiten zu einem verstärkten
Auftreten von Myokardinfarkten, teilweise auch im jugendlichen
Alter.
Dazu kommt, dass
auch bereits eine Zyste in der Gallenblase festgestellt wurde, dies ebenfalls
eine Folge des angeborenen Enzymdefektes.
Nach dem heutigen
Stand der wissenschaftlichen Forschung sind genetische Defekte nicht
heilbar.
Nur aufgrund des
äußerst konsequenten Lebensstils meiner Tochter, unter Einhaltung
einer strengen Diät und regelmäßiger Therapie beim Osteopathen
zur Entgiftung des Stoffwechsels - völlig konträr zu dem in
diesem Alter (17 Jahre) üblichen Verhalten und Lebensgewohnheiten -
nimmt die Erkrankung derzeit keinen dramatischeren Verlauf. Es hat sich daher
seit der erstmaligen Feststellung des Grades der Behinderung nichts
geändert, da Enzymdefekte irreparabel sind.
Eine Verminderung
des Grades der Behinderung von 60 % auf 30 % ist daher nicht nachvollziehbar, da
dieses Leiden von Geburt an besteht und eine Heilung eines genetischen Defektes
nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung nicht möglich
ist!..."
Das Bundessozialamt erstellte über neuerliches
Ersuchen des Finanzamtes folgendes ärztliches
Sachverständigengutachten:
Anamnese:
Letzte
Begutachtung ho. 28.4.2005, Gesamt-GdB 30%. Gegen diese Einstufung brachte die
Mutter des Mädchens Berufung ein und gab dafür folgende
Begründungen an: bei ihrer Tochter liege eine schwere
Stoffwechselstörung aufgrund eines genetischen Defektes vor. Nur durch
konsequente Diät und osteopathische Therapie zur Entgiftung des
Stoffwechsels könne der Schweregrad der Erkrankung konstant gehalten
werden. Ohne Behandlung und Umstellung der Lebensgewohnheiten käme es
bereits im Jugendalter zum verstärkten Auftreten von Herzinfarkten laut
behandelnden Arzt Prof.Dr.W.. Die
festgestellte Zyste in der Gallenblase sei gleichfalls Folge des angeb.
Enzymdefekts. Genetische Defekte seien nicht heilbar, nur aufgrund der
konsequenten Behandlung und Diäteinhaltung nehme die Erkrankung derzeit
keinen dramatischeren Verlauf. Das Leiden bestehe von Geburt an. Seit dem 2. LJ
sind eine fam. Hyperlipidämie und Hyperuricämie mit seltenem
Enzymdefekt bekannt. Später wurde auch eine Lactoseintoleranz diagnost. Vor
Diäteinleitung häufige Nierensteine verbunden mit Harnwegsinfekten
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Fett-
und harnsäurearme sowie lactosefreie Diät, keine Medikamente
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Aktengutachten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-04-10
UNIV.KINDERKLINIK AKH WIEN
Lactoseintoleranz,
Hyperuricämie aufgrund eines seltenen Enzymdefekts
2000-08-16
PRIVATSPITAL GOLDENES KREUZ
Fam.
Hyperlipidämie Typ IV
Diagnose(n):
Hyperlipidämie,
Hyperuricämie
Richtsatzposition:
380 Gdb: 020% ICD: E66.8
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da strenge Diät erforderlich
Lactoseintoleranz
Richtsatzposition:
355 Gdb: 020% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Beschwerden bei Diätfehlern.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
der
führende GdB 1 wird um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige
wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Eine
wesentliche Kostenbelastung durch die Diät ist nicht nachvollziehbar.
Durch
die getroffene Einschätzung wird nicht behauptet, dass es zu einer
Besserung der Leiden gekommen sei, die Leiden wurden n. d. gültigen
Richtsätzen
erstellt
am 2005-07-14 von C.R.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2005-07-27
Leitender
Arzt: W.F.
Das Finanzamt erließ am 29. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 29. Juni 2005 mit der
Begründung ab, dass die nochmalige Überprüfung keine
Änderung des Gesamtbehinderungsgrades gegenüber dem Erstgutachten vom
27. April 2005 ergeben hätte.
Die Bw. beantragte am 11. August 2005 Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie wiederholte im
Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen, hielt fest, dass keine neuerliche
Untersuchung ihrer Tochter stattgefunden hatte, und wies auf die mit den
diätischen und therapeutischen Maßnahmen verbundenen schweren
finanziellen Belastungen hin. Sie beantragte ferner die Einholung eines
neuerlichen Sachverständigengutachtens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter
der Bw. wurde von einem Facharzt für Innere Medizin untersucht. Es wurden
sämtliche von der Bw. vorgelegte Befunde in das Untersuchungsergebnis
miteinbezogen. In den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.
April 2005 und vom 27. Juli 2005 wurde der Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 30 v.H. festgestellt und die Erkrankungen unter
die zutreffenden Richtsatzpositionen der oben zitierten Verordnung subsumiert.
Auch die Einholung eines neuerlichen Gutachtens ist somit
entbehrlich.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 30 v.H. ab 1. Juni 2005 mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen (zur Diätverpflegung siehe
§ 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung).
Wien, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1687-W/05
- Stammnummer
- 18951
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF