Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0182-F/05
Die Bw. urgiert die Berücksichtigung eines Verlustanteiles an einer KG bei ihrer Einkommensteuerveranlagung ohne Vorliegen der entsprechenden Feststellungsbescheide.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-F/05vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der SPM, vertreten durch Dkfm. Dr.
Josef Mayrl, 5020 Salzburg, Nonnthaler Hauptstraße 52, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer 2003 und
Anspruchszinsen 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 23.3.2005 wurde
der Bw. auf Grund von gemäß
§ 188 BAO festgestellten
Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der SWGC
Einkommensteuer in Höhe von 10.412,09 € vorgeschrieben.
Weiters wurde am 23.3.2005 ein Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchzinsen 2003 über 172,11 € erlassen.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wird im
wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt habe auf Grund der Feststellungen zu
Steuernummer xxx vom 28.2.2005 eine Änderung zum Einkommensteuerbescheid
2003 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassen. Gemäß den
Bestimmungen des § 18 EStG in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung
sei der anteilige Verlust für das Jahr 2003 in Höhe von 4.627,11
€ aus der Beteiligung als Kommanditist an der PHGK gemäß dem
Bescheid des Finanzamtes L vom 21.1.2005 und der Aufgliederung der Beteiligung
an der PHGK anzusetzen. Darüber hinaus habe das Finanzamt die
Verlustvorträge von Amts wegen vorzunehmen. Aus den Verlusten der PSHK
für die Jahre 1997 bis 2002 seien der Bw. ein Verlustvortrag von insgesamt
229.758,56 € zuzurechnen. Es werde daher die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide bzw. die Festsetzung der Einkommensteuer, der Anspruchszinsen sowie
der Vorauszahlungen mit Null beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom
29.8.2005 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Im wesentlichen werden die Abweisungen damit
begründet, dass für die PHGK eine Feststellung ihrer
österreichischen Einkünfte nach § 188 BAO vorzunehmen gewesen
wäre, in welcher die Gewinn- bzw. Verlustanteile der PSHK auf die an der
Holding beteiligten Personen festzustellen gewesen wären. Nur ein
solcherart festgestellter Verlust könne im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter in Österreich
Berücksichtigung finden. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Zur Anspruchsverzinsung sei auszuführen, dass diese
unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides
erfolge, sei stelle nur objektiv auf solche Differenzbeträge ab.
Ändere sich der Einkommensteuerbescheid in der Folge (zB durch eine
stattgebende Berufungsentscheidung), erfolge ein neuer
Anspruchszinsenerstbescheid mit entsprechenden Gutschriftenzinsen.
Die Bw. hat anlässlich der abweisenden Berufungen
einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, welcher
damit begründet wurde, dass auch im Abgabenrecht die wirtschaftliche
Betrachtungsweise gelte, welche die Finanzbehörden immer dann heranziehen
würden, wenn es für sie günstiger sei. Hier wären auf einmal
formaljuristische Voraussetzungen und eine Verjährungsproblematik gegeben.
Wieso ein Verlustvortrag nach dem Jahre 1991 verjähren solle, bleibe
unerklärlich. Die Abgabenbehörde II. Instanz möge über die
Berufungen betreff Einkommensteuerbescheid 2003 und den Bescheid betreff
Festsetzung von Anspruchzinsen 2003 entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit b) BAO werden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gemäß Abs. 3
leg.cit. ist Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 auch die
Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Gemäß Abs.
4 leg.cit. finden die Vorschriften des Abs. 1 u.a. keine Anwendung, wenn in den
Fällen des Abs. 1 lit b) die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung noch
ihren Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
Einheitliche und gesonderte Feststellungen sind für
alle inländischen Personengesellschaften vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat führt wie in der
Berufungsvorentscheidung den unbestrittenen Sachverhalt aus.
Die PSHK ist in Österreich beim Finanzamt Linz
steuerlich erfasst. Seit 1997 ist an dieser KG zu 100 % die PHGK mit Sitz in M,
Deutschland, beteiligt. Die Bw., welche in Deutschland ansässig ist, aber
in Österreich einen Wohnsitz in W angibt, ist an der SWGC, welche für
das Jahr 2003 einen Gewinn ausgewiesen hat, beteiligt.
Die Bw. liegt beantragt nun, dass die Abgabenbehörde
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 ihren Verlustanteil an der PHGK,
soweit er auf die Beteiligung an der PSHK entfällt, sowie die
Verlustvorträge der Jahre 1997 bis 2002 aus diesem KG-Anteil durch
entsprechende Verrechnung berücksichtigt.
Hiezu ist festzustellen:
Die PHGK verfügt über keine Steuernummer, aber
über eine Betriebsstätte im Inland, und zwar jene der PSHK. Es
wären daher gemäß
§ 188 BAO einheitliche und gesonderte
Feststellungen hinsichtlich der PHGK betreff ihrer österreichischen
Einkünfte zu treffen gewesen, in welchen die Gewinn- und Verlustanteile der
PSHK auf die an der Holding beteilgten Personen festzustellen gewesen
wären. Ein behördliches Ermessen ist hier ausgeschlossen, sondern ist
nur ein nach den Bestimmungen des § 188 BAO festgestellter Verlust im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Dies ist bis dato
nicht erfolgt, womit aber auch schon das Schicksal der Berufung entschieden ist.
Weiters wird angemerkt, dass der Gesamtverlust der PSHK
für die Jahre 1997 bis 2002 sowie der jeweilige Verlustanteil wurden von
der steuerlichen Vertretung der Bw. lediglich rechnerisch dargestellt und
können aus den zwingenden gesetzlichen Vorschriften heraus in dieser
Aufbereitung nicht einfach so steuerlich anerkannt werden. Wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, wären die jährlichen
Verluste der Bw. an der PHGK im Rahmen der jeweiligen
Einkommensteuerveranlagungen zu erfassen und mit den anderen Einkünften
auszugleichen gewesen. Nur der im Einkommensteuerverfahren auf diese Weise
ermittelte Verlust kann schließlich gemäß
§ 18 EStG
vorgetragen und ausgeglichen werden.
Abschließend wird die Bw. auf § 295 BAO
verwiesen.
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ist, wenn ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, dieser ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Die Berufung betreff Einkommensteuer war aus den o.a.
Gründen als unbegründet abzuweisen, wobei sobald
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO der PHGK vorliegen von
Amts wegen nach § 295 BAO vorzugehen sein wird.
Zu den Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Diffferenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus
Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz und sind über einen
Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Die Bw. bekämpft den Anspruchszinsenbescheid lediglich
auf Grund der ihrer Ansicht nach inhaltlichen Rechtswidrigkeit des
Einkommensteuerbescheides 2003.
Der unabhängige Finanzsenat stellt hiezu fest, dass
Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommens- oder
Körperschaftsbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden sind und
Bescheide dieser Art nicht mit der Begründung anfechtbar sind, der zu
Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vg. Ritz, BAO
Handbuch, S 128). Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
Abgabenfestsetzung, so hebt ein zu erlassender Gutschriftenbescheid die
Zinsenbelastung auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-F/05
- Stammnummer
- 18931
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF