Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1378-W/05
Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1378-W/05vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. Februar 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom 9. Februar 2004 betreffend
Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9. Februar 2004 setzte das
Finanzamt u.a. hinsichtlich der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge
für die Monate 8/2003, 11/2003 und 12/2003 jeweils einen ersten
Säumniszuschlag in der Höhe von € 276,99, € 82,34,
€ 332,86, € 91,78, € 292,38 und € 96,97
mit der Begründung fest, dass die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet
worden seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die fraglichen Abgaben am 15. September 2003,
15. Dezember 2003 und 15. Jänner 2004 fällig
gewesen wären.
Zu den gleichen Stichtagen seien Voranmeldungen eingereicht
worden, die folgende Guthaben ausgewiesen hätten:
|
Juli 2003
|
€ 153.962,70
|
Oktober 2003
|
€ 86.315,19
|
November 2003
|
€ 27.199,74
Die gemeldeten Automatikabgaben seien daher durch die
gleichzeitig gemeldeten Umsatzsteuerzahlungen bei weitem gedeckt. Das Finanzamt
habe rechtswidriger Weise die Umsatzsteuerguthaben nicht gebucht. Ein
Rechtsbruch der Finanzverwaltung könne nicht dazu führen, dass
für entrichtete Automatikabgaben Säumniszuschläge verhängt
würden.
Es werde daher beantragt, die
Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 brachte die Bw.
einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ein und
führte aus, dass die Bw. für April, Mai und Juni 2003 Voranmeldungen
in einer Höhe gelegt habe, dass sämtliche seitdem fällige und
nicht beglichene Abgaben bei Weitem bezahlt worden seien.
Das Finanzamt habe unter Bruch des geltenden Rechtes diese
Voranmeldungen nicht anerkannt. Diese Bescheide seien vom unabhängigen
Finanzsenat mit Bescheid vom 10. Mai 2004 aufgehoben worden. Nach wie
vor seien die Voranmeldungen April, Mai und Juni 2003 nicht gebucht, obwohl die
Bw. darauf einen Rechtsanspruch habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217
Abs. 2 BAO: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§
217 Abs. 7 BAO: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Nach
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegeben Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§
21 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat,
wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich, dass das Finanzamt
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen Juli 2003, Oktober 2003 und
November 2003 am 29. März 2005 Bescheide gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 erlassen hat.
Diese Bescheide führten jedoch nicht zu Gutschriften,
sondern zu Nachforderungen in Höhe von € 34.533,35,
€ 45.997,40 und € 101.783,95.
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder
ergänzt wird, Bedacht zu nehmen.
Somit ist auch auf den Antrag vom 25. Juni 2004
Bedacht zu nehmen, soweit er die berufungsgegenständlichen
Säumniszuschläge betrifft.
Unbestritten ist, dass die mit Bescheiden vom
21. August 2003 festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen mit Bescheid
des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. Mai 2004 unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurden, da
Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung
hätte unterbleiben können.
Daraus folgt, dass das Finanzamt vor Abschluss des weiteren
Ermittlungsverfahrens nicht befugt war, die beantragten Gutschriften zu
buchen.
Allerdings erließ das Finanzamt nunmehr am
9. Februar 2005 für den Zeitraum April, Mai, Juni 2003 neuerliche
Festsetzungsbescheide, die wiederum keine Gutschriften auswiesen.
Da sowohl die Festsetzungsbescheide vom
9. Februar 2005 als auch vom 29. März 2005 zu Lastschriften
führten und somit zum Fälligkeitstag der Lohnsteuer und der
Dienstgeberbeiträge 8/2003, 11/2003 und 12/2003 keine anrechenbaren
Gutschriften zur Verfügung standen, wurden die Säumniszuschläge
zu Recht festgesetzt.
Daran kann auch der Umstand, dass die Bw. die
Festsetzungsbescheide mit Berufungen angefochten hat, nichts ändern, zumal
gemäß
§ 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird und die
Berufungsbehörde grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt der
Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat.
Das Antragsrecht gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der
Säumnis trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst
zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung darstellt. Nachdem die Bw. in ihrem Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vom 25. Juni 2004 lediglich ausführt,
weshalb ihrer Meinung nach keine Säumigkeit vorliegt und keine ein grobes
Verschulden ausschließende Gründe dargelegt hat, war dieses Begehren
nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Sollte sich im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die
Festsetzungsbescheide herausstellen, dass die beantragten Überschusse zu
Recht geltend gemacht wurden, wird bezüglich der Säumniszuschläge
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf § 295 Abs. 3
BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1378-W/05
- Stammnummer
- 18930
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF