Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1757-W/05
Anspruchszinsen, Argumente gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1757-W/05vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W-GmbH, vertreten durch Dr. Friedrich
Lugert GmbH, 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, vom 18. Juni
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 12. Juni 2002 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 12. Juni 2002 wurden die Anspruchszinsen
für die Körperschaftsteuer 2000 der Berufungswerberin (Bw.) in einer
Höhe von 139,02 € festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 18. Juni 2002 wird ausgeführt, dass in der
Köst-Erklärung 2000 der Bw. ein Verlustvortrag von ATS 1.225.220,00
ausgewiesen worden sei. Im Bescheid des Finanzamtes sei jedoch nur ein
Verlustabzug von ATS 854,744,00 berücksichtigt worden. Der Differenzbetrag
von ATS 370.476,00 sei ein abzugsfähiger Verlust aus Vorperioden, der im
Zuge einer Betriebsprüfung nicht anerkannt worden sei, der aber mit
Berufung bekämpft worden sei und der auch ausgesetzt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Körperschaftsteuerbescheid für
das Jahr 2000 vom 12. Juni 2002 ausgewiesene Abgabennachforderung von
4.124,77 € (56.758,03 ATS) zugrunde. Die Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 zusammengefasst mit
der Begründung, dass die zugrunde liegende Berechnung der
Körperschaftsteuer unrichtig sei und die Anspruchszinsen von der richtigen
Bemessungsgrundlage zu berechnen wären.
Festzuhalten ist, dass der
Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides (im vorliegenden Fall des Jahres 2000)
ausgewiesenen Nachforderung gebunden ist.
Die Festsetzung von
Anspruchszinsen ist allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der
Körperschaftsteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und
von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Zinsenbescheide setzen nicht
die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid (der Verlustvortrag wäre unrichtig
berechnet bzw. berücksichtigt worden) bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid (Einkommensteuerbescheid 2000)
rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
252 Tz. 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente oder
Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2000 nicht
rechtwirksam erlassen oder dass die Höhe der
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1757-W/05
- Stammnummer
- 18928
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF