Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0350-G/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-G/04vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.W., vom 6. August 2004, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 22. Juli 2004, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In Streit steht im zweitinstanzlichen Verfahren nur mehr,
ob der Berufungswerberin (Bw) zur Abgeltung der Mehrkosten durch die
Berufsausbildung der Tochter B. außerhalb des Wohnortes, sie studierte im
Jahr 2003 an der Karl-Franzens-Universität Graz, der Freibetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.
Ein weiterer Streitpunkt betreffend das Kalenderjahr 2003,
nämlich die Frage, ob Leasingraten für ein Kraftfahrzeug als
Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 abzugsfähig sind, wurde
von der Bw im Vorlageantrag vom 4. September 2004 nicht mehr aufrecht erhalten.
Es wird daher zu diesem Punkt auf die Bescheide des Finanzamtes
verwiesen.
Das Finanzamt hat den Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 mit unterschiedlicher
Begründung verweigert. Die Bw verweist auf ihre Berechnungen und führt
aus, dass der Wohnort zwar in der ansprechenden Verordnung zum
Studienförderungsgesetz angeführt sei, die Fahrzeit zwischen Wohnort
und Ausbildungsstätte aber nachweislich mehr als eine Stunde
betrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110€ pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend
ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten
Fassung ist gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen BGBl. II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab 1. Jänner
2002 anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist
St. Ruprecht an der Raab als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes gilt die in Graz besuchte Universität daher als im
Einzugsbereich des Wohnortes St. Ruprecht an der Raab gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr
zumutbar, wenn nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH und auch HaCon Fahrplanauskünfte zu den ÖBB
zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Studienort Graz unter Anwendung der
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 jedenfalls weniger als eine Stunde, sogar weniger als 50 Minuten, betragen.
Die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel ist entgegen der Auffassung
der Bw nicht einzubeziehen, da die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der
Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 7.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-G/04
- Stammnummer
- 18921
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF