Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1582-W/05
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1582-W/05vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28. Juni 2005 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Der Berufung
wird nicht stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoferne abgeändert, als der Aussetzungsantrag vom 25. Mai 2005
gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) hinsichtlich des Betrages von € 1,024.922,52 die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO, da die
Entscheidung durch den Berufungssenat beantragt worden sei.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
28. Juni 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass das vom Finanzamt angeführte auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten aus folgendem Grunde
unrichtig sei: Mit Aktenzeichen 6/p und 4/s des Landesgerichtes Korneuburg seien
die Ansprüche der GK fixiert und als Forderung gegen den Bw. bestätigt
worden. Es sei eindeutig, dass es sich um Kredite handle und nicht um Einkommen
aus selbstständiger Arbeit. Die Anwälte der GK hätten sowohl beim
Bezirksgericht Döbling als auch beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt
Exekution geführt und sämtliche verwertbare Vermögensteile durch
Gerichtsbeschlüsse verwerten lassen. Es sei daher unrichtig, dem Bw.
steuerschädliches Verhalten vorzuwerfen, wo sämtliche Aktivitäten
bezüglich Pfändung und Versteigerung von Amts wegen eingeleitet und
durchgeführt worden seien. Dies gelte ebenso für die
Geschäftsanteile, welche sofort zur Abdeckung des erwähnten
Gerichtsurteiles einbehalten worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§
212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden
Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu
erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs 3 zweiter Satz
BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe
zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des
Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag
angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut
Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden
festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der
Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem
Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1
BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten
möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3
zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten
sein.
Der Aussetzungsantrag vom 25. Mai 2005, in dem
der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, hinsichtlich der
Abgabennachforderungen für die Jahre 1990 bis 2000 mit
€ 1,024.922,52 beziffert wird, war somit gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1582-W/05
- Stammnummer
- 18919
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF