Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0245-L/04
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung unter 50 % beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-L/04vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 16. Dezember 2003 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
das Kind y, für die Zeit ab April 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16.12.2003 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab April 2002
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen, weil der Grad der Behinderung vom Bundessozialamt am 25.11.2003 mit
30 % festgestellt worden sei.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Da die Tochter
erhebliche Beeinträchtigungen (körperlich und geistig) habe, sei es
der Berufungswerberin nicht vorstellbar, wie ein Grad der Behinderung von
30 % ermittelt worden sei. Das Kind habe erst mit 18 Monaten Laufen
können, falle dauernd hin, habe 4 und 5 Dioptrien, oft
Augenentzündungen, schlafe viel, spreche ganz wenig, sei viel krank, sei im
Allgemeinwissen- und können weiter hinten als andere Kinder in dem Alter
(20 Monate). Die Tochter erfordere erheblich mehr Zeit, Zuwendung und
Aufmerksamkeit als ein "normales" Kind.
Auf Grund dieser Einwendungen hat das Finanzamt das
Bundessozialamt neuerlich um eine Stellungnahme ersucht. Von diesem Amt wurde am
13.2.2004 wegen des Leidens "Hypermetropie" ein Grad der Behinderung in
Höhe von 0 % bestätigt. In der Folge hat das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2004 als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
die Tochter zu einem Hausarzt und einem Augenarzt geschickt wordens sei, nicht
jedoch zu einem fähigen Kinderarzt. Der Hausarzt habe die Tochter der
Berufungswerberin weder angeschaut, noch viel gefragt noch sonst was gemacht und
der Augenarzt habe nur die Augen kontrolliert und auch nichts näher
untersucht. Daher möchte die Berufungswerberin zu einem Kinderarzt
geschickt werden, der sich die Tochter genau anschaut. Es werde ja Tests geben,
was ein 2-jähriges Kind können sollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 25.11.2003 geht hervor, dass die Tochter der
Berufungswerberin an "Myopie beidseits, Entwicklungsrückstand das Laufalter
betreffend mit Unsicherheit beim Zweibeinstand und Gang" leidet und der Grad der
Behinderung 30 % beträgt. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
16.12.2003 den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
abgewiesen.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 13.2.2004 wurde jedoch von diesem Amt auf Grund der Diagnose "Hypermetropie"
ein Grad der Behinderung von 00 % bescheinigt. Als Begründung wird
angeführt: "Normale visuelle Entwicklung ist zu erwarten".
Der Berufungswerberin wurde dies vom unabhängigen
Finanzsenat mit Schreiben vom 24.2.2005 zur Kenntnis gebracht und weiters wurde
ihr die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein "Gegengutachten"
beizubringen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Auf Grund der Gutachten des Bundessozialamtes kann jedoch
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin
für die Zeit ab 1.4.2002 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-L/04
- Stammnummer
- 18917
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF