Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3802-W/02
Nachweispflicht von Betriebsausgaben, Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3802-W/02vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch X, vom
19. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 16. Oktober 2001 betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 1999 sowie über die
Festsetzung der Verspätungszuschläge betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird
teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Der Berufung über die
Festsetzung des Verspätungszuschlags betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sowohl hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 als auch hinsichtlich der Festsetzung des
Verspätungszuschlags betreffend die Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Spruches.
Der Berufung über die
Festsetzung des Verspätungszuschlags betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlags betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 betragen: Bemessungsgrundlage:
€ 13.993,74; Verspätungszuschlag in %: 1,40%;
Verspätungszuschlag absolut: € 195,91.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Handel mit
Bürobedarf sowie einen Kopierverkauf und erzielt aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bw. ist steuerlich vertreten. Da
es der Bw. verabsäumte sowohl die Umsatz- als auch die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 fristgerecht bis zum
2. Mai 2001 beim Finanzamt einzureichen, schätzte die Behörde auf
Basis der im Jahr 1999 für die Monate Juli, August und Dezember
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl die Umsätze als auch die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,7 Mio. bzw.
S 500.000,00, erließ die entsprechenden Steuerbescheide und setzte
gleichzeitig die Verspätungszuschläge sowohl die Umsatz- als auch die
Einkommensteuer betreffend, fest.
Mit Schreiben vom 19. November 2001 erhob der Bw.
gegen die entsprechenden Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und führte
in seiner Begründung dazu aus, dass wegen der erheblichen Abweichung von
den Steuererklärungen, welche ehestens überreicht werden würden,
das Rechtsmittel erforderlich sei.
In weiterer Folge forderte das Finanzamt den Bw. im Rahmen
eines Mängelbehebungsauftrages vom 23. November 2001 auf, die dem
Berufungsschreiben nicht beigelegten Steuererklärungen sowie die
Einnahmen-Ausgabenrechnung binnen der im gegenständlichen Schreiben
genannten Frist zu übermitteln, wobei der Bw. diesem Ersuchen fristgerecht
nachkam. Mit neuerlichem Schreiben vom 22. Jänner 2002 wurde der Bw.
aufgefordert, hinsichtlich der in der Einnahmen-Ausgabenrechnung ausgewiesenen
Aufwendungen betreffend Werbe- und Anbahnungskosten (iHv. S 55.385,80),
Betreuungsgeld (iHv. S 34.840,00), Stromkostenzuschuss an Kunden (iHv.
S 8.000,00) geeignete Belege sowie eine Aufgliederung der Fahrt- und
Reisekosten (iHv. S 14.045,00) vorzulegen. Weiters wurde ersucht, ein
Anlagenverzeichnis aus dem die Dotierung des Investitionsfreibetrages (iHv.
S 10.974,00) ersichtlich sei, nachzureichen sowie anzugeben, ob von den
KFZ-Kosten ein Privatanteil ausgeschieden worden sei und wenn ja, in welcher
Höhe. Da der Bw. eine Beantwortung des nämlichen Vorhaltes
unterließ, schied das Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung die
gegenständlichen Aufwendungen (iHv. insgesamt S 123.244,00) aus der
Einkommensteuerveranlagung aus und erkannten die Ausgaben nicht an. Ebenso
kürzte die Behörde die in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen
Vorsteuerbeträge in Höhe der auf die entsprechenden Aufwendungen
entfallene Umsatzsteuer (S 18.280,37). Begründet wurde die
Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen als auch der betreffenden
Vorsteuerbeträge mit dem unbeantwortet gebliebenen Ersuchen um Vorlage der
Bezug habenden Belege. Gleichzeitig erfolgte eine Anpassung der
Verspätungszuschläge, wobei im Bereich der Umsatzsteuer die
Prozentsätze der Zuschläge von 5,10% auf 1,30% herabgesetzt bzw. bei
der Einkommensteuer von ursprünglich 1,40% auf 2,90% korrigiert
wurden.
Mit Schreiben vom 22. April 2001 (gemeint ist
wohl das Jahr 2002, zumal der Eingangsstempel des Finanzamtes das Datum mit
22. Jänner 2002 angibt) brachte der Bw. den Vorlageantrag ein.
Ein nochmaliges Ersuchen seitens des Finanzamtes, die mit
22. Jänner 2002 bereits angeforderten Belege, vorzulegen, blieb
unter Hinweis der steuerlichen Vertretung des Bw. auf eine plötzliche
Erkrankung und dem Bemühen, die versäumte Handlung bis zum
10. Juni 2002 nachholen zu wollen, bis dato
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber betreibt einen Handel mit
Bürobedarf sowie einen Kopierverkauf. Da es der Bw. verabsäumte die
Umsatz- als auch Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999
fristgerecht bei der Behörde einzureichen, erfolgte seitens der
Behörde auf Basis der für die Monate Juli, August sowie Dezember des
Jahres 1999 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Schätzung der
im betreffenden Jahr getätigten Umsätze in Höhe von
S 1,7 Mio. als auch der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von S 500.000,00. Gleichzeitig setzte das Finanzamt sowohl die Einkommen-
als auch die Umsatzsteuer betreffend wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen Verspätungszuschläge in Höhe von
S 1,40% bzw. 5,10% der entsprechenden Bemessungsgrundlage fest. Im Zuge des
gegenständlichen Berufungsverfahren berief der Bw. gegen die betreffenden
Bescheide mit der Begründung, es bestünden zu den
Steuererklärungen erhebliche Abweichungen und verabsäumte es, dem
Berufungsschreiben die betreffenden Steuererklärungen beizulegen. Erst im
Zuge eines seitens der Behörde eingeleiteten Mängelbehebungsverfahren
wegen abermaliger Nichtvorlage der entsprechenden Steuererklärungen,
übersandte der Bw. diese dem Finanzamt und legte eine Berechnung des
Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei. In
weiterer Folge blieb ein dem Bw. übermittelter Vorhalt um Vorlage
entsprechender Belege in Bezug auf die in der Einnahmen-Ausgabenrechnung
enthaltenen betrieblichen Aufwendungen hinsichtlich Werbe- und Anbahnungskosten,
Betreuungsgeld, Stromkostenzuschuss an Kunden gänzlich unbeantwortet bzw.
wurde im Zusammenhang mit der durch den Bw. vorgenommenen Dotierung eines
Investitionsfreibetrages kein entsprechendes Anlageverzeichnis nachgereicht und
auch keinerlei Angaben zu der Frage, ob von den Kfz-Kosten ein Privatanteil
ausgeschieden wurde, gemacht. Das Finanzamt erkannte deshalb im Zuge der
Durchführung der Veranlagung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung die
betreffenden Aufwendungen nicht an und schied gleichzeitig die auf die
gegenständlichen Aufwendungen entfallenen Umsatzsteuerbeträge aus der
Summe der insgesamt geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus. Gleichzeitig
wurde der Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer mit 1,30% der
Bemessungsgrundlage festgesetzt. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde der
Verspätungszuschlag jedoch in Folge des Ausscheidens der nicht anerkannten
Aufwendungen und somit Erhöhung der Bemessungsgrundlage in Höhe von
2,90% festgesetzt. Ein im Zuge des gegenständlichen
Berufungsverfahren an den Bw. gerichtetes Ersuchen um nochmalige Beantwortung
der offenen Fragen bzw. Vorlage der Bezug habenden Belege blieb insofern wieder
gänzlich unbeantwortet, als seitens der steuerlichen Vertretung die
ehestbaldige Beantwortung zugesichert wurde, diese jedoch bis dato
unterblieb.
Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, erfolgte
die durch das Finanzamt ursprünglich vorgenommene Schätzung der
Einkommen- als auch Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mangels
fristgerechter Bekanntgabe der betreffenden Besteuerungsgrundlagen zunächst
zu Recht und war jedoch in weiterer Folge auf Grund der verspätet
abgegebenen Steuererklärungen im Zuge der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung die Veranlagung richtigerweise entsprechend dem
nachträglich übermittelten Zahlenmaterial durchzuführen. Dabei
war den durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesenen Aufwendungen die
steuerliche Anerkennung zu versagen.
Unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob
Aufwendungen durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind und somit
steuerlich anzuerkennende Ausgaben darstellen, besteht für Betriebsausgaben
eine Nachweispflicht. Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen
Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung. Danach haben gemäß
§ 138 BAO die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 leg.
cit. gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
die Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Betriebsausgaben
sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachzuweisen.
Obwohl der Bw. sowohl mittels Vorhalt vom
22. Jänner 2002 als auch mit Schreiben vom
29. April 2002 zweimalig aufgefordert wurde, die geltend gemachten
Betriebsausgaben betreffend Werbe- und Anbahnungskosten (iHv. S 55.385,80),
Betreuungsgeld (iHv. S 34.840,00), Stromkostenzuschuss an Kunden (iHv.
S 8.000,00) durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen, eine
Aufgliederung der Fahrt- und Reisekosten (iHv. S 14.045,00) vorzunehmen
sowie ein Anlagenverzeichnis, aus dem die Dotierung des aufwandswirksam geltend
gemachten Investitionsfreibetrages (iHv. S 10.974,00) ersichtlich ist, zu
übermitteln, ist der Bw. diesem Ersuchen der Behörde in keinster Weise
nachgekommen. Die diesbezüglichen Vorhalte der Behörde blieben in
sachdienlicher Hinsicht völlig unbeantwortet. So legte der Bw. weder die
angeforderten Belege noch andere Bezug habende Unterlagen vor, die einen
eindeutigen Nachweise sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe der
betreffenden Aufwendungen erbracht hätten und unterließ es auch ein
Anlageverzeichnis des Jahres 1999 nachzureichen sowie näher
führende Angaben zu der Aufgliederung der Fahrt- und Reisekosten zu machen
und anzugeben, ob von den Kfz-Kosten ein Privatanteil ausgeschieden
wurde. Der Bw. ist seiner in den verfahrensrechtlichen Vorschriften
normierten Nachweispflicht in keinster Weise nachgekommen. Die in Streit
stehenden Aufwendungen waren daher mangels Nachweis nicht als Betriebsausgaben
steuerlich anzuerkennen.
Hinsichtlich der Berufung betreffend die Bescheide
über die Festsetzung der Verspätungszuschläge betreffend die
Umsatz- als auch Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird Folgendes
bemerkt:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe dem
Abgabepflichtigen auferlegen, wenn dieser die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahrt. Ändert sich nun in weiterer Folge
- etwa in Zuge eines Berufungsverfahren - der Grundlagenbescheid
bzw. ein grundlagenähnlicher Bescheid (zu welchem auch ein dem
Verspätungszuschlagsbescheid zu Grunde liegender Einkommens- oder
Umsatzsteuerbescheid zählt), so ist gemäß
§ 253 BAO iVm § 295 BAO der davon abgeleitete
Verspätungszuschlag entsprechend den vorgenommenen Änderungen im
Grundlagenbescheid bzw. grundlagenähnlichen Bescheid anzupassen. Allerdings
ist in diesem Fall hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlags
das Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe die Abgabe festzusetzen ist,
neuerlich zu üben.
Wie sich aus dem Veranlagungsakt ergibt, endete im
vorliegenden Fall die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für
das Jahr 1999 am 2. Mai 2001. Tatsächlich wurden die
Erklärungen aber erst am 14. Dezember 2001, also 7 Monate
nach dem ursprünglichen Fristablauf Anfang Mai 2001 im Zuge eines
seitens der Behörde eingeleiteten Mängelbehebungsverfahren, basierend
auf der Einbringung einer Berufung gegen die in Folge einer Schätzung
mangels Abgabe der Erklärungen erlassenen Bescheide betreffend die
Einkommen- als auch die Umsatzsteuer für 1999, bei dem Finanzamt
eingereicht. Gleichzeitig zu dieser Berufung brachte der Bw. auch ein
Rechtsmittel gegen die Bescheide über die Festsetzung der
Verspätungszuschläge betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer ein und
begründete dies lediglich damit, dass wegen erheblicher Abweichung von den
Steuererklärungen, welche ehestens übereicht werden würden,
gegenständliches Rechtsmittel erforderlich gewesen sei. Die genauen
Gründe warum aus der Sicht des Bw. die Steuererklärungen
tatsächlich nicht fristgerecht bei der Behörde eingebracht wurden und
es somit zu einer Verspätung bei der Erklärungsabgabe kam,
beließ der Bw. im Dunkel und machte dazu weder in Berufungsschreiben noch
im Vorlageantrag näherführende Angaben. Die steuerlichen Konsequenzen
dieses Handelns gehen daher zu Lasten des Bw. Die Festsetzung des
Verspätungszuschlages durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte
daher dem Grunde nach zu Recht, da die Erklärungen objektiv verspätet
eingereicht wurden und die Verspätung mangels Darlegung der entsprechenden
Gründe durch den Bw., die Annahme, die Verspätung als nicht
entschuldbar zu qualifizieren, rechtfertigen. Allerdings erscheint die durch das
Finanzamt vorgenommenen Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe
von 5,10 % der Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer als auch das im Bereich
der Einkommensteuer im Rahmen der Berufungsvorentscheidung von ursprünglich
im Erstbescheid festgesetzte Ausmaß in Höhe von 1,40% auf 2,90% der
Bemessungsgrundlage als unangemessen hoch. Unter Bedachtnahme der Tatsache, dass
der Bw. in den vergangenen Jahren seiner steuerlichen Erfassung laut Aktenlage
die betreffenden Abgabenerklärungen immer fristgerecht der Behörde
übermittelte und diesbezüglich nie säumig wurde bzw. angesichts
des Umstandes, dass im Verhältnis der ursprünglich durch das Finanzamt
vorgenommenen Schätzung sowohl der Einkommen- als auch Umsatzsteuer zu der
in weiterer Folge vorgenommenen Abgabenfestsetzung auf Basis der verspätet
abgegebenen Steuererklärungen der bewirkte - im Übrigen als
geringfügig zu bezeichnende - Liquiditätsvorteil des Bw. lediglich auf
den Bereich der Einkommensteuer beschränkt blieb (so erhöhte sich die
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Verspätungszuschlages von
S 158.640,00 auf umgerechnet etwa S 192.558,06), wird bei der
Umsatzsteuer sowie bei der Einkommensteuer ein Prozentsatz von 1,30% bzw. 1,40%
als gerechtfertigt erachtet.
Hinsichtlich der Berechnung des Verspätungszuschlages
betreffend die Umsatzsteuer ergibt sich keine Änderung zu der
Berufungsvorentscheidung.
Die Berechnung des Verspätungszuschlages betreffend
Einkommensteuer stellt sich wie folgt dar:
|
in S
|
Bemessungsgrundlage
|
Verspätungszuschlag in
%
|
Verspätungszuschlag absolut
|
laut Schätzung
|
158.640,00
|
1,40
|
2.220,00
|
laut BVE
|
192.558,06
|
2,90
|
5.584,06
|
laut BE
|
192.558,06
|
1,40
|
2.695,81
|
|
|
|
|
in €
|
Bemessungsgrundlage
|
Verspätungszuschlag in
%
|
Verspätungszuschlag absolut
|
laut Schätzung
|
11.528,81
|
1,40
|
161,33
|
laut BVE
|
13.993,74
|
2,90
|
405,81
|
laut BE
|
13.993,74
|
1,40
|
195,91
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3802-W/02
- Stammnummer
- 18914
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF