Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0537-G/02
Der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG idF BGBL. I Nr. 2000/42 betrifft die Schenkung unter Lebenden von Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-G/02vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Diethard
Isepp, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Krenngasse 12, vom
13. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
27. Mai 2002 betreffend Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Im Schenkungsvertrag vom 19. Juli 2000 bestätigte P.
(Berufungswerber) von seinem Vater, RP in Anrechnung auf sein väterliches
Erbteil einen Barbetrag von S 200.000,00 und von seiner Mutter, EP ebenfalls in
Anrechnung auf sein mütterliches Erbteil einen Barbetrag von S 100.000,00
erhalten zu haben. Die Geschenkgeber verzichten auf jeden Widerruf dieser
Schenkung und nimmt der Berufungswerber diese dankend an. Punkt 2 der Urkunde
weist folgenden Wortlaut auf: "Die Beträge von S 200.000,00 und S
100.000,00 sind wertgesichert, nach dem Verbraucherpreisindex von 1996, bzw.
nach dem Folgeindex, wobei als Vergleichsgrundlage der Index für Juli 2000
und der Index des jeweiligen Sterbemonats der Geschenkgeber heranzuziehen
ist." Unter "betrifft: Befreiung von der Schenkungssteuer" wurde
folgendes festgehalten: "Der Betrag für die Schenkung wurde vom Sparbuch
Nr. x abgehoben und auf das Sparbuch Nr. y übertragen. Das Sparbuch Nr. xx
hat schon vor dem 1. Juni dieses Jahres bestanden."
Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 (neu zugestellt am 27. Mai
2002) wurde dem Berufungswerber für den Erwerb von der Mutter unter
Anrechnung einer Vorschenkung aus dem Jahre 1999 Schenkungssteuer in Höhe
von € 207,12 vorgeschrieben.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
darauf verwiesen, dass die Schenkung in Form der Übergabe von einem
Sparbuch einer österreichischen Bank erfolgt sei. Nach Ansicht des
Berufungswerbers habe zum Zeitpunkt der Schenkung die Regelung gegolten, dass
die Schenkungssteuer für österreichische Sparbücher bereits in
der Kapitalertragsteuer enthalten sei und kein zweites Mal verrechnet werden
würde.
Mit der Begründung, dass für die im
gegenständlichen Fall vorliegende Überweisung von einem Sparbuch auf
ein anderes keine Schenkungssteuerbefreiung möglich sei, wurde die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 abgewiesen.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht. Die Schenkung
sei durch Übergabe des Sparbuches der Sparkasse B erfolgt, welches vom
Vater am 14. Juli 2000 eröffnet worden sei. Am
14. Juli 2000 habe der Geschenkgeber S 300.000,00 auf dieses Sparbuch
eingezahlt und sei dieses im Rahmen der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages
am 19. Juli 2000 von den Eltern dem Geschenknehmer ausgehändigt
worden. Eine Kopie einer Sparbuchseite des am 14. Juli 2000 neu angelegten
Sparbuchs (Nr. xxx) mit der Kontobezeichnung PP wird vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 19 ErbStG (idF BGBl. I Nr. 42/2000) bleiben
steuerfrei Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4
Z. 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen
Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (§ 1 des
Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrundeliegt, ausgenommen
Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen Geldeinlagen und
sonstigen Forderungen an Privatstiftungen. Die Befreiung ist auf
Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem
In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen entstanden ist, es sei denn, der
Steuerpflichtige hat bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass
der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist
auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach
dem 30. Juni 2002 erfolgen, zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass
der in Rede stehende Befreiungstatbestand die Schenkung unter Lebenden von
"Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut" betrifft.
Im vorliegenden Fall erhielt der Berufungswerber von seiner
Mutter schenkungsweise einen Betrag von S 100.000,00 auf folgende Art und Weise:
Der Vater als Geschenkgeber tätigte am 14. Juli 2000 auf ein am
am selben Tag neu eröffnetes Sparbuch mit der Bezeichnung "PP " der
Sparkasse B.K. eine Einlage von S 300.000,00 und folgte dieses in weiterer
Folge gemeinsam mit der Geschenkgeberin dem Geschenknehmer im Rahmen der
Unterzeichnung des Schenkungsvertrages am 19. Juli 2000 aus.
Eine solche im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch
getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter
Bedachtnahme auf die Rechtsnatur des jeweiligen Sparbuchs zu beurteilen.
Sparbücher sind - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
28. September 1998, Zl. 98/16/0024 (unter Hinweis auf die dort
angeführte einschlägige Rechtsprechung des OGH) klargestellt
wurde - entweder Inhaber- oder Rektapapiere (vgl. dazu auch Avancini in
Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I
Rz 9/67-9/72), wobei die Übertragung der im Sparbuch verkörperten
Forderung gegen das Kreditinstitut (das Kreditinstitut ist ja Eigentümer
des in ihr Vermögen übergegangenen eingezahlten Geldes geworden;
Avancini a.a.O. Rz 9/7) entweder nach rein sachenrechtlichen
Grundsätzen (bei Inhaberpapieren) oder im Wege einer Zession des Rechtes
aus dem Papier und der Übergabe der Urkunde (= Übertragung des
Rechtes am Papier) erfolgt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24.4.2002, Zl. 2001/16/0554; weiters Avancini a.a.O. Rz 9/67 und 9/69
sowie Laurer in Fremuth u.a. MKK-BWG Rz 12 und 13 zu §§ 31,
32 BWG).
Wird demzufolge auf die dargestellte Art von den
Geschenkgebern dem Geschenknehmer eine Sparurkunde übertragen kann keine
Rede davon sein, dass die Geschenkgeber eine Barabhebung tätigen und dann
das behobene Bargeld verschenken. Der Umstand, dass das neu eröffnete
Sparbuch die Bezeichnung PP aufweist, vermag daran, dass im Wege der
Übergabe des Sparbuches (bei Rektapapieren samt Zession des Rechtes aus dem
Papier) die im Sparbuch verbriefte Forderung gegen die Bank (Einlage)
schenkungsweise übertragen wurde, nichts zu ändern. In diesem
Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Neuanlage des Sparbuchs durch den
Geschenkgeber vor der mit 1. November 2000 eingeführten
Abschaffung der Sparbuchanonymität in Österreich durch Änderung
der §§31 ff BWG erfolgte. Für die Schenkungssteuerbefreiung ist
nicht maßgebend, welches Sparbuch im Einzelfall vorliegt. Sowohl
Namensparbücher als auch andere Sparbücher können bei Vorliegen
aller Voraussetzungen schenkungssteuerfrei übertragen werden. Gegenstand
der vorliegenden Schenkung war damit - eine Geldeinlage bei einem
inländischen Kreditinstitut.
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen
stattzugeben.
Graz, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-G/02
- Stammnummer
- 18902
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF